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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §236;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der R GmbH. in L, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. W in A, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. Juli 1994, Zl 115/10-10/Zö-1994, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ein Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht von bescheidmäßig festgesetzten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 439.970,-- abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf eine dem § 236 BAO entsprechende Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde aktenwidrig (antragswidrig) die "sachliche" Unrichtigkeit der Abgabenvorschreibung als Nachsichtsgrund unterstellt habe, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich die anormale Steuerbelastung (den atypischen Vermögenseingriff) als ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis als sachlich bedingte Unbilligkeit und damit als Nachsichtsgrund geltend gemacht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen gibt den im Nachsichtsantrag geltend gemachten Grund für das Nachsichtsbegehren damit wieder, daß die nachsichtsbezogenen Abgabenschuldigkeiten dadurch zustande gekommen seien, daß bei Erlassung und Überprüfung der entsprechenden Abgabenbescheide "von der FLD und dem VwGH kurzerhand eine gesetzwidrige Beweislastverschiebung vorgenommen und die gesetzmäßige Beweislastverteilung vertuscht" worden sei. Durch diese Vorgangsweise sei eine anormale Belastungswirkung eingetreten, die "vom Gesetzgeber deshalb nicht beabsichtigt ist, weil er die geschilderte Vorgangsweise keinesfalls billigen würde".
Die Beschwerdeführerin führte die behauptete anormale Belastungswirkung und die angenommene "Mißbilligung" durch den Gesetzgeber nach dem Beschwerdevorbringen somit ausdrücklich und ausschließlich auf eine vermeintlich rechtswidrige Vorgangsweise bei der Abgabenfestsetzung (und deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof) zurück. Damit kann aber keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde den Nachsichtsgrund akten- oder antragswidrig in der behaupteten "sachlichen" Unrichtigkeit der den Abgabenschuldigkeiten zugrunde liegenden Abgabenbescheide "unterstellt" hätte. Dies ganz abgesehen davon, daß die belangte Behörde den behaupteten Nachsichtsgrund nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in Wahrheit nicht mit einer SACHLICHEN Unrichtigkeit der Abgabenvorschreibung, sondern ausdrücklich mit der "Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von INHALTLICHER Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides" annahm.
Daß für die Beurteilung der Frage, ob eine Belastungswirkung normal oder anormal ist, die zur Belastung führenden Umstände entgegen ihrem nunmehrigen Beschwerdevorbringen nicht bedeutungslos, sondern essentiell sind, hat die Beschwerdeführerin offenbar selbst erkannt, weil sie diese Umstände nach den Beschwerdeausführungen im Nachsichtsansuchen ausführlich dargestellt hat.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die Beschwerdeführerin in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigte sich daher die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, 89/14/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140109.X00Im RIS seit
20.11.2000