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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung des Beschwerdeführers in Angelegenheit seiner Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Die Nichtherstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich hindert nicht die Entscheidungspflicht der belangten Behörde.
Aus der Einvernehmensregelung des § 16 Abs. 1 des Kompetenzgesetzes 1966 folgt bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers keine inhaltliche Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeit der belangten Behörde als oberstes Organ des Bundes bei ihrer Sachentscheidung im Dienstrechtsverfahren.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war bis zu der Zusammenlegung seiner Dienststelle M mit den Gendarmerieposten (= GP) F und P Postenkommandant in M.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 4. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen auf Grund von Dienststellenzusammenlegungen wie folgt versetzt:
"Gemäß § 1 Abs 1 Z 8 Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl Nr 162, iVm § 38 Abs 2 BDG 1979, BGBl Nr 333 idgF, ergeht folgender
SPRUCH
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 8 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl Nr 29, und § 38 Abs 4 BDG 1979 idgF, werden Sie von Amts wegen aus dem wichtigen dienstlichen Interesse der Zusammenlegung Ihrer Dienststelle mit den GP F und P mit Wirkung vom 14. Mai 1992 zum GP F versetzt und als weiterer Stellvertreter des Postenkommandanten eingeteilt. Der GP F gilt als Ihre Nachfolgestammdienststelle."
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14. April 1992 in Kenntnis gesetzt worden, daß der GP M als seine derzeitige Dienststelle nach Erlaß der belangten Behörde vom 3. April 1992 mit Ablauf des 13. Mai 1992 mit den GP F und P auf Grund des Dienststellenstrukturkonzeptes 1991 aus organisatorischen Gründen zusammengelegt werde. Demnach gelte der GP F, der u.a. die Agenden der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers zu übernehmen habe, als die Nachfolgestammdienststelle des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe daher, auch wenn das Versetzungsverfahren bis zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes beim GP F noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, seinen Dienst dort anzutreten. In den schriftlichen Einwendungen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß ihm durch die beabsichtigte Versetzung nur Nachteile entstünden und seine persönlichen und sozialen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Besonders gravierend sei, daß er durch diese Versetzung seine bisherige Funktion als Postenkommandant verliere und nur mehr als Sachbearbeiter tätig sein werde, was einer Degradierung gleichkäme, die nur bei disziplinären Verfehlungen zulässig wäre. Ferner hätte er als Postenkommandant die Voraussetzungen für die Bewerbung um die freie Planstelle eines "HS/BGK/2" im Sinne der "AVBG 2/1978/10, Abschnitt B 11", die durch die Versetzung nicht mehr gegeben seien. Die Versetzung und die damit verbundene Abberufung von seiner Funktion habe für den Beschwerdeführer überhaupt zur Folge, daß er sich für höhere Funktionen nicht mehr bewerben könne. Die dadurch entstehende berufliche Schlechterstellung und Beeinträchtigung stehe mit den gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise im Einklang. Darüber hinaus sei seines Wissens im Sinne des § 16 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht hergestellt worden.
Die Behörde erster Instanz führte dann in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter aus, daß für die Reform der Bundesgendarmerie auch im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich das Dienststellenstrukturkonzept 1991 erstellt worden und mit Erlaß der belangten Behörde die Zusammenlegung verfügt worden sei. Demnach könnten persönliche und soziale Einzelinteressen eines Beamten nur insoweit berücksichtigt werden, als diese dem gesamten Dienstinteresse, in diesem Falle der Strukturreform, nicht zuwiderliefen. In concreto seien daher die persönlichen und sozialen Interessen des Beschwerdeführers insoweit berücksichtigt worden, als er der seiner bisherigen Dienststelle nächstmöglich gelegenen Dienststelle zur Dienstverrichtung zugewiesen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vermutete dienstrechtliche Schlechterstellung treffe nicht zu, weil seine bisherige Funktionsbewertung auch als nunmehriger weiterer Stellvertreter des Postenkommandanten weiter beibehalten werde und er bei der Besetzung freiwerdender Planstellen für Postenkommandanten oder vergleichbare Funktionen bevorzugt zu behandeln sein werde. Seine Auffassung, sich künftig für höhere Funktionen nicht mehr bewerben zu können, entspreche daher nicht den Tatsachen. Schließlich werde bemerkt, daß es unabhängig von den Maßnahmen des Dienststellenstrukturkonzeptes 1991 aus der Sicht der Dienstbehörde unzulässig sei, Optionen auf möglicherweise künftig freiwerdende Planstellen in Erwägung zu ziehen. Hinsichtlich des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich werde festgestellt, daß der Verfassungsgerichtshof den von der Oberösterreichischen Landesregierung eingebrachten Antrag auf Aufhebung der Verfügungen über die Auflassung von Gendarmerieposten mit Beschluß vom 6. März 1992 zurückgewiesen habe. Der Landeshauptmann von Oberösterreich sei daher mit Schreiben des Landesgendarmeriekommandanten vom 29. April 1992 ersucht worden, den Versetzungen im Zusammenhang mit dem genannten Strukturkonzept die Zustimmung zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, wenn ausgeführt worden sei, die Interessen eines Beamten könnten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Strukturreform nicht zuwiderlaufen würden, so könne dies sein, solange dadurch nicht Gesetze verletzt würden. Der Beschwerdeführer habe aber in seinen Einwendungen ausdrücklich darauf verwiesen, daß das im § 16 des Kompetenzgesetzes 1966 vorgesehene Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht hergestellt worden sei. Dieses Einvernehmen sei - wie aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei - bis heute nicht hergestellt worden. Was nun die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers betreffe, so sei dem angefochtenen Bescheid zuzugestehen, daß die nicht unbeträchtliche Erschwernis des Beschwerdeführers, die aus der täglichen Mehrstrecke von Kilometern resultiere, als persönliches Einzelinteresse gegenüber der Strukturreform nicht unbedingt zu berücksichtigen sei. Diese Strukturreform rechtfertige es jedoch nicht, Maßnahmen zu setzen, die eine Gesetzesverletzung bewirkten. Es sei unzweifelhaft, daß der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Maßnahme seine Funktion als Postenkommandant verliere bzw. verloren habe. Daran ändere auch nichts, daß er nunmehr als "weiterer Stellvertreter des Postenkommandanten" eingeteilt worden sei. Diese Schlechterstellung wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer als weiterer Postenkommandant des GP F eingeteilt worden wäre. Werde der Beschwerdeführer aber in eine Funktion eingeteilt, die es rechtlich gar nicht gebe, so habe er eben diese Funktion nicht inne, was bedeute, daß er lediglich nur mehr als Sachbearbeiter tätig sein werde. Dies stelle aber eine Degradierung dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sich der Beschwerdeführer disziplinäre Verfehlungen zuschulden hätte kommen lassen. Daß vorliegendenfalls eine Degradierung gegeben sei, folge auch daraus, daß er nunmehr einem jüngeren Bezirksinspektor als Postenkommandant unterstellt sei. Auch die Strukturreform rechtfertige nicht den Bruch des Dienstrechtes. Nur eine Einteilung des Beschwerdeführers als weiterer Postenkommandant wäre nicht als Rechtsbruch aufzufassen und würde die Berufung gegebenenfalls gegenstandslos machen. Wenn der erstinstanzliche Bescheid ausführe, daß es unzulässig sei, Optionen auf möglicherweise künftig freiwerdende Planstellen in Erwägung zu ziehen, so gehe dieses Argument völlig ins Leere, weil von einer Option des Beschwerdeführers überhaupt nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme nur darauf verwiesen, daß er als Postenkommandant gewisse Voraussetzungen bei der Bewerbung um bestimmte freie Planstellen erfülle, die er allein deshalb, weil er die Funktion als Postenkommandant nicht mehr innehabe, nicht mehr erbringen könne. Dieses Faktum sei auch durch den vom Bescheid angeführten Erlaß nicht aus der Welt geschafft; dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer entsprechende Zusicherungen erhalte.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Oberösterreichische Landesregierung mit Beschluß vom 2. September 1991 beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der als Verordnung qualifizierten Akte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich betreffend die Auflassung von bestimmten Gendarmerieposten wegen Gesetzwidrigkeit beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1992, V 254 - 258/91-11, zurückgewiesen. Weiters hat der Landeshauptmann für Oberösterreich "den Versetzungen laut Meldung des LGK vom 3. 7. und tel. Mitteilung vom 29. 7. 1992 aber noch immer nicht zugestimmt, obwohl er auf Grund der oa. ho. Weisung am 8. 4. 1992 und am 26. 5. 1992 schriftlich und darüber hinaus auch mehrmals mündlich um Erteilung der Zustimmung ersucht" worden ist.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1992 teilte der Landesamtsdirektor für den Landeshauptmann dem Landesgendarmeriekommandanten mit, daß den im Zusammenhang mit Zusammenlegungen von Dienststellen notwendigen Versetzungen bzw. Diensteinteilungen mit Ausnahme der Versetzung des Beschwerdeführers und eines weiteren namentlich genannten Beamten die Zustimmung gemäß § 16 des Kompetenzgesetzes 1966 erteilt werde.
Da seitens der belangten Behörde über die vorher wiedergegebene Berufung nicht entschieden wurde, machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof räumte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Gelegenheit ein, innerhalb einer Dreimonatsfrist den versäumten Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid aber nicht nach und begründete dies in ihrer Gegenschrift im wesentlichen wie folgt:
"Im Hinblick darauf, daß die Zustimmung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu den gegenständlichen Personalmaßnahmen nach wie vor fehlt, die Dienststellen mit den Arbeitsplätzen der Beamten nicht mehr existieren und jeder Beamte gemäß § 36 BDG 1979, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines in der Geschäftsordnung einer Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist, sieht sich die Berufungsbehörde nicht in der Lage, eine der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung in den anhängigen Verfahren herbeizuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof, auf den hiemit die Zuständigkeit zur Sachentscheidung übergegangen ist, hat erwogen:
Im Bundesgesetz vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70 (kurz: Kompetenzgesetz 1966), ist über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder im § 16 normiert:
"(1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Dienststellen der Bundesgendarmerie obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung einer Dienststelle oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten betreffen, werden sie vom Bundesministerium für Inneres auf Vorschlag der jeweils beteiligten Landeshauptmänner getroffen."
Der Verfassungsgerichtshof hat im vorher wiedergegebenen Abs. 2 die Wortfolge "auf Vorschlag der jeweils beteiligten Landeshauptmänner" als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. Nr. 60/1973). In seinem diesbezüglichen Erkenntnis vom 6. Dezember 1972, G 41/72, Slg. Nr. 6913, hat der Verfassungsgerichtshof zu der damals ebenfalls in Prüfung gezogenen Einvernehmensregelung im § 16 Abs. 1 des Kompetenzgesetzes 1966 ausgeführt:
"Die "Organisation und Führung der Bundesgendarmerie" gehört zu jenen Angelegenheiten, die gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG. unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden dürfen. Es bleibt dem Bund vorbehalten, auch in der genannten Angelegenheit den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen (Art. 102 Abs. 3 B-VG.); diesfalls übt der Landeshauptmann die Vollziehung des Bundes in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG.) aus, er ist diesfalls dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und an dessen Weisungen gebunden (Art. 103 Abs. 1 B-VG.).
Die geschilderte Verfassungsrechtslage erlaubt es dem Bund auch, nur einzelne Bereiche der Organisation und Führung der Bundesgendarmerie unmittelbaren Bundesbehörden, andere Bereiche aber dem Landeshauptmann zu übertragen. Die geschilderte Verfassungsrechtslage erlaubt es weiters, einen solchen Bereich durch eine unmittelbare Bundesbehörde im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Landeshauptmann versehen zu lassen; beide Behörden unterstehen diesfalls in Angelegenheiten dieses Bereiches dem Bundesminister für Inneres, seine volle Kompetenz als oberstes Organ des Bundes bleibt ungeschmälert.
Hier werden der Landesgendarmeriekommandant gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG. und der Landeshauptmann gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG. mit der einvernehmlichen Handhabung der Hoheitsgewalt des Bundes in einem gewissen Bereich der "Organisation und Führung der Bundesgendarmerie" betraut. Daß dieser Bereich bloß innerdienstlicher (verwaltungsinterner) Natur ist, ist hier rechtlich nicht von Bedeutung. Organisations- und Führungsangelegenheiten der Bundesgendarmerie sind nämlich in der Regel innerdienstlicher Natur. Trotzdem gilt Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG. für diese Angelegenheiten uneingeschränkt; die damit gemäß diesen Stellen des B-VG. betrauten Organe sind unmittelbare bzw. mittelbare Bundesbehörden im Sinne des Art. 102 B-VG.
Im § 16 Abs. 1 leg. cit. ist nicht davon die Rede, daß der Landeshauptmann bei der Wahrnehmung der im Gestz umschriebenen Aufgabe etwa nicht dem Bundesminister für Inneres unterstehen und daher etwa nicht an dessen Weisungen gebunden sein sollte. Nichts deutet darauf hin, daß der Gesetzesstelle ein solcher - verfassungswidriger (weil die Stellung des Bundesministers als oberstes Organ der Vollziehung beeinträchtigender) - Inhalt beizumessen ist. So, wie der Landesgendarmeriekommandant, ist hier auch der Landeshauptmann dem genannten Bundesminister nachgeordnet und an dessen Weisungen gebunden."
Vorliegendenfalls hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den mit der Neuorganisation notwendigerweise verbundenen Personalmaßnahmen gegenüber dem Landesgendarmeriekommandanten zwar teilweise die Zustimmung erteilt, im vorliegenden Fall konnte das Einvernehmen aber nicht hergestellt werden, obwohl - wie die belangte Behörde ausführt - die Dienststelle des Beschwerdeführers gar nicht mehr existiert und die Dienstbehörde verpflichtet ist, jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen.
Im Beschwerdefall liegt jedenfalls nicht die Voraussetzung nach § 16 Abs. 2 KompetenzG vor.
Was die auf § 16 Abs. 1 KompetenzG gestützten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine Versetzung betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. März 1972, Slg. N. F. Nr. 8199/A, zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der genannten gesetzlichen Regelung nur um eine organisatorische Vorschrift handelt, aus der ein Beschwerdeführer im Dienstrechtsverfahren keine Rechte abzuleiten vermag. Für die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides und dessen rechtliche Beurteilung sind vielmehr ausschließlich die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften dienstrechtlicher Art maßgebend, die eine Mitwirkung des Landeshauptmannes nicht vorsehen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem vorher genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1972 davon aus, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich nach § 16 Abs. 1 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung tätig zu werden gehabt hätte und beide in dieser Bestimmung angesprochenen Organwalter dem Bundesminister für Inneres als oberstes Organ des Bundes diesbezüglich unterstellt sind. Aus § 16 Abs. 1 KompetenzG ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Landeshauptmann die Herstellung des Einvernehmens hätte verweigern dürfen. Es ist daher bei verfassungskonformer Interpretation anzunehmen, daß der Landeshauptmann hiebei im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung hätte tätig werden müssen und die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wahrzunehmen gehabt hätte, wie die belangte Behörde als oberstes Organ des Bundes. Daraus folgt weiters, daß die belangte Behörde jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, durch Weisung an den Landeshauptmann eine ihrer Anschauung entsprechende Sachlage herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich im Beschwerdefall eine konkrete, nähere Wertung des Verhaltens des Landeshauptmannes, das sowohl aus rechtlicher (Weisungsgebundenheit) als auch aus praktischer Sicht (teilweise Zustimmung zu den mit der Auflösung der Dienststelle verbundenen Personalmaßnahmen) nicht adäquat gewesen ist.
Für das vorliegende Dienstrechtsverfahren kann aber dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vor der Erlassung ihres versäumten Bescheides das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann hätte erst erzwingen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil bezogen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers für die vorliegendenfalls zu treffende dienstrechtliche Entscheidung ausschließlich die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften dienstrechtlicher Art maßgebend sind und diese eine Mitwirkung des Landeshauptmannes nicht vorsehen (vgl. die vorherigen Ausführungen und das bereits genannte Vorerkenntnis Slg. N. F. Nr. 8199/A). Im übrigen bleibt es der belangten Behörde - zur Herstellung einer von der Rechtsposition des Beschwerdeführers unabhängigen objektiven Rechtmäßigkeit - unbenommen, das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. 6913 im Weisungswege zu erzwingen.
Da damit die der Entscheidung der belangten Behörde angeblich entgegenstehenden Bedenken ausgeräumt sind, wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, die versäumte Berufungsentscheidung auf Grund der vorstehenden Überlegungen unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefaßten Rechtsanschauung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120093.X00Im RIS seit
20.11.2000