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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache der A in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Steiermark, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die 1949 geborene Beschwerdeführerin ist seit 3. Jänner 1966 Vertragsbedienstete des Landes Steiermark. Sie wird nach der Entlohnungsgruppe C entlohnt und war zunächst bis 1989 in einem Landesschülerheim im Verwaltungsfachdienst tätig. Seit November 1989 ist sie in der Finanzabteilung des Landes Steiermark beschäftigt.
Bereits seit Ende 1975 bemüht sich die Beschwerdeführerin um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und zwar seit 1977 im Hinblick auf ihre in der Zwischenzeit erfolgreich abgelegte Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Graz auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B. Nach Absolvierung eines Mutterschafts- und Karenzurlaubes teilte die Beschwerdeführerin über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. April 1990 mit, sie ersuche um Fortsetzung des seinerzeit bereits eingeleiteten "Pragmatisierungsverfahrens" und um "Überstellung in die Entlohnungsgruppe B". Nach ihren Angaben haben sich mehrere Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für ihr Anliegen positiv ausgesprochen. Am 25. August 1992 sei sie von der Personalabteilung in Kenntnis gesetzt worden, sie erfülle die Voraussetzungen für die Pragmatisierung, müsse jedoch S 57.000,-- an das Land Steiermark "zurückzahlen". Eine schriftliche Anfrage um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für eine solche Zahlung sei jedoch bis dato unbeantwortet geblieben. Auch ein nochmaliges Schreiben ihres Rechtsvertreters um bescheidmäßige Erledigung ihres Pragmatisierungsansuchens sei unerledigt geblieben.
Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht geltend. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe B. Nach dem Regierungsbeschluß vom 14. Oktober 1974 seien die dort genannten Vertragsbediensteten unter bestimmten Voraussetzungen (die die Beschwerdeführerin erfülle) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen. In diesem Zusammenhang nennt die Beschwerdeführerin einige Bedienstete der belangten Behörde, die bei vergleichbarer Ausgangssituation in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen worden seien. Sie begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge über ihren Antrag aus 1975 und 1977 über die Pragmatisierung bzw. über Reihung in die Entlohnungsgruppe B selbst entscheiden.
Nach § 34 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, zurückzuweisen.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9459/A, zum Ausdruck gebracht, daß einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG zukommt.
Da die Beschwerdeführerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für ihr Begehren von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil ihr als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993, Zl. 93/12/0091 in einer vergleichbaren Angelegenheit betreffend das Ansuchen eines Vertragslehrers um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis - unter gleichzeitiger Nachsichtserteilung wegen Überschreitung der Altersgrenze). Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Februar 1956, Slg. N.F. Nr. 3963/A) niemand. Es steht dem Anstellungwerber auch nicht das Recht zu, im "Ernennungsverfahren" als Partei behandelt zu werden. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, ein derartiges Ansuchen einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1966, Zl. 927/66). Davon abgesehen stellen Richtlinien, die nicht kundgemacht worden sind, keine allgemein verbindlichen Normen dar, die für den Verwaltungsgerichtshof zu beachten wären.
Die Beschwerde mußte aus diesen Gründen daher gemäß § 34 VwGG zurückgewiesen werden, ohne daß es der Erteilung eines Verbesserungsauftrages bedurfte.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBesondere Rechtsgebiete DienstrechtOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120176.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011