TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 94/12/0127

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Dr. E in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. April 1994, Zl. 31165/21-III 8/94, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/12/0060, betreffend eine Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Mai 1994 der Justizanstalt H zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführerin im wesentlichen weiter aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 18. März 1994 gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 davon verständigt worden, daß ihre amtswegige Versetzung an die Justizanstalt H für eine Tätigkeit im psychologischen Dienst beabsichtigt sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März bzw. 5. April 1994 Einwendungen erhoben.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung weiter aus, für die ausgesprochene Versetzung seien folgende Gründe maßgebend:

Die Justizanstalt A sei eine Anstalt für geistig abnorme, jedoch zurechnungsfähige Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB. Darüber hinaus diene sie der Anhaltung und Betreuung von Strafgefangenen, die sich im Sinne des § 129 StVG wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eigneten; im Rahmen dieses Sondervollzuges nach § 129 StVG habe der Anstaltsleiter "die der Eigenschaft des Strafgefangenen angepaßten Abweichungen" vom Regelvollzug anzuordnen. Diese - gesetzlich nicht näher geregelten - Abweichungen orientierten sich in der Praxis an den Möglichkeiten für die im Maßnahmenvollzug angehaltenen Insassen. Hiezu gehörten insbesondere therapeutische Ausgänge bzw. Unterbrechungen im Sinne des § 166 StVG und Freigänge im Sinne des § 144 StVG. In der vor der Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung dieser Bestimmungen habe demnach der Anstaltsleiter dem Untergebrachten nach § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. c StVG, soweit es zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig erscheine, eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier Tagen, jedoch höchstens zweimal im Vierteljahr, gewähren können. Nach § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. d StVG habe dem Untergebrachten unter denselben Voraussetzungen ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens 12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im Vierteljahr gestattet werden können, erforderlichenfalls aber nur in Begleitung einer erwachsenen, verläßlichen Person.

Im Rahmen des Sondervollzuges nach § 129 StVG führe die Justizanstalt A auch den "Entlassungsvollzug an langstrafigen Gefangenen" durch, die einer - auf Grund der sozialtherapeutischen Infrastruktur dieser Anstalt möglichen - intensiveren Betreuung bedürften. In diese Kategorie sei auch der Strafgefangene K einzureihen, der 1974 wegen gefährlicher Drohungen, versuchter Notzucht (am späteren Mordopfer) und Mordes nach dem alten Strafgesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und die Strafe zunächst in der Justizanstalt I verbüßt habe. Am 22. November 1988 habe das Vollzugsgericht in Graz den nach Verbüßung von 15 Jahren gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung abgewiesen. Am 30. Dezember 1988 habe der Leiter der Justizanstalt I entschieden, den Genannten in den Entlassungsvollzug zu überstellen. Er sei zu überwachten Arbeiten außerhalb der Anstalt bei besonders geeigneten Justizwachebediensteten zugelassen worden. Bis September 1989 sei er insgesamt 42-mal ohne besondere Vorkommnisse zu überwachten Außenarbeiten eingeteilt gewesen. Am 30. September 1989 sei er nach Alkoholgenuß von Außenarbeiten bei der dortigen Anstaltspsychologin geflüchtet, habe sich aber am nächsten Tag der Gendarmerie gestellt. Ein neuerlicher Antrag auf bedingte Entlassung sei vom Vollzugsgericht in Graz am 19. Dezember 1989 unter Hinweis auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das eine besonders günstige Zukunftsprognose verneint habe, abgelehnt worden. Ende 1989 habe der Genannte eine Brieffreundschaft mit Maria H., einer Mutter von vier Kindern, in Wien geknüpft. Am 12. Juli 1991 sei der Genannte auf Vorschlag der Beschwerdeführerin an die Justizanstalt A zur weiteren Entlassungsvorbereitung überstellt worden.

Am 5. November 1993 sei in Wien der 13-jährige Sohn der Maria H., der Freundin des genannten Strafgefangenen, auf schreckliche Weise ermordet worden. Täter sei aller Wahrscheinlichkeit nach der genannte Strafgefangene gewesen, der an diesem Tag aus einem Freigang nicht in die Anstalt zurückgekehrt sei. Am selben Tag habe ein Angestellter des WIFI - entsprechend einer vom Vorgänger in der Anstaltsleitung getroffenen Vereinbarung, ein Fernbleiben zu melden oder sonstige Auffälligkeiten zu berichten - der Justizanstalt A mitgeteilt, daß der genannte Strafgefangene an diesem Tag nicht zum Kurs gekommen sei. Am 22. November 1993 sei in einer Kapelle bei Innsbruck eine Ordensschwester von einem zunächst Unbekannten überfallen und durch Stiche schwer verletzt worden. Beim Versuch der Polizei, den Tatverdächtigen festzunehmen, sei dieser durch Schüsse getötet worden. Es habe sich dabei um den bis dahin flüchtig gewesenen genannten Strafgefangenen gehandelt. Diese Vorfälle hätten großes Aufsehen erregt und Kritik am Strafvollzug ausgelöst. Nach Durchführung erster Erhebungen habe die belangte Behörde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitern der Strafvollzugssektion, mit der Prüfung der in der Justizanstalt A sowie in verwandten Anstalten "gewährten Freiheitsmaßnahmen" beauftragt. Auf Grund des am 27. November 1993 vorgelegten vorläufigen Untersuchungsergebnisses sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 1993 ab 30. November 1993 für Aufgaben des psychologischen Dienstes der Justizanstalt B dienstzugeteilt worden (vgl. das bereits genannte Erkenntnis Zl. 94/12/0060).

Der am 17. Februar 1994 erstellte Abschlußbericht der Arbeitsgruppe enthalte zum Fall des K folgende Feststellungen:

Nach der am 12. Juli 1991 von der Justizanstalt I in die Justizanstalt A erfolgten Überstellung habe der genannte Strafgefangene ab August 1992 am Sozial-Training und an Gruppenausgängen teilgenommen. Am 21. September 1992 sei ihm der Freigang zum Besuch eines Kurses zur Erlangung der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk im WIFI gewährt worden. Mit der Gewährung des Freiganges hätten auch mehrstündige therapeutische Unterbrechungen und Ausgänge begonnen. Insgesamt habe der genannte Strafgefangene seit September 1992 113 mehrstündige therapeutische Unterbrechungen und zehn dreitägige Ausgänge bewilligt erhalten. Es habe das System bestanden, den Freigängern an kursfreien Tagen (z.B. während der Ferien und an Werktagen, an denen ein Kurs nicht stattfand) pro Arbeitstag vier Stunden therapeutische Unterbrechungen zu gewähren, welche der Insasse bis zu 12 Stunden pro Tag habe zusammenlegen können. Die Kurse des genannten Strafgefangenen hätten meist am Abend stattgefunden, tagsüber habe er in der Anstaltstischlerei gearbeitet. Als Wegzeit für den Kursbesuch sei ihm zunächst eine Stunde für den Hinweg und eine Stunde für den Rückweg gewährt worden. Zu Beginn des Kurses sei er noch in der Anstalt verköstigt worden, ab 15. Oktober 1992 habe er sich selbst verköstigt, weshalb ihm eine halbe Stunde Einkaufszeit zusätzlich als Wegzeit gewährt worden sei. Ab 29. März 1993 sei ihm eine "verlängerte Wegzeit" von vier Stunden vor Beginn des Kurses zuerkannt worden. Er habe die Anstalt von Montag bis Freitag jeweils um 13.00 Uhr verlassen dürfen, habe am Freitag um 20.00 Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils um 22.00 Uhr und Dienstag erst um 23.00 Uhr wieder in der Anstalt sein müssen. Der genannte Strafgefangene habe erklärt, jede therapeutische Unterbrechung und jeden Ausgang bei seiner Freundin Maria H. verbringen zu wollen. Es liege eine schriftliche Bestätigung von Maria H. vor, daß sich der genannte Strafgefangene bei ihr aufhalten könne. Ob er dies getan habe, sei nie überprüft worden. Noch vor Bewilligung der therapeutischen Unterbrechungen und Ausgänge hätten sich der genannte Strafgefangene und eine Sozialarbeiterin am 18. September 1992 im Rahmen des Sozialtrainings mit Maria H. getroffen. Darüber hinaus habe es keine näheren Kontakte zwischen Maria H. und Bediensteten der Justizanstalt A gegeben. Die therapeutischen Unterbrechungen und Ausgänge von dem genannten Strafgefangenen seien durch die Anstalt nicht kontrolliert worden. Von den Ausgängen seien die Sicherheitsbehörden, offenbar aber irrtümlich die falschen, benachrichtigt worden. Hinsichtlich der Kursteilnahme habe es eine dokumentierte Kontrolle gegeben, der genannte Strafgefangene sei den Kursen nie ferngeblieben. Im Zeitraum vom 21. November 1992 (Beginn der Eintragung im Rapportbuch) bis 31. Mai 1993 sei lediglich dreimal nach Rückkehr vom Freigang ein Alkotest durchgeführt worden, der am 18. März und am 4. Mai 1993 negativ verlaufen sei, jedoch am 2. April 1993 0,17 %o ergeben habe. Nach dem positiven Testergebnis sei der genannte Strafgefangene abgemahnt worden und habe sich die Therapie eingehend mit dem Vorfall befaßt; regelmäßige Alkoholkontrollen seien aber nicht angeordnet worden. Zu einem Widerruf des Freiganges sei es ebenfalls nicht gekommen. Zwischen 11. April und 31. Mai 1993 sei der genannte Strafgefangene 34-mal auf Freigang gewesen und lediglich einmal auf Alkohol getestet worden. Ab Juni 1993 sei der genannte Strafgefangene auch zu Außenarbeiten bei verschiedenen namentlich genannten Justizwachebediensteten, unter anderem auch bei der Beschwerdeführerin, als Tischler herangezogen worden. Während der Außenarbeiten sei in der Regel der Besteller der Arbeit anwesend gewesen. Lediglich von den Arbeiten in S und von den Arbeiten für die Beschwerdeführerin sei er unbegleitet in die Anstalt zurückgekehrt. Die Freundin des genannten Strafgefangenen habe in einem an

Univ.-Doz. Dr. NN gerichteten Brief vom 29. Dezember 1993 mitgeteilt, daß der genannte Strafgefangene ihr gesagt habe, er hätte von einem Beamten, bei dem er gearbeitet habe, sechs Bier am Tag erhalten. Wenn man bei Beamten arbeite, werde man nicht kontrolliert. Der genannte Strafgefangene habe auch im Keller der Beschwerdeführerin gearbeitet und Regale für Flaschen hergestellt, weil sie ein Gasthaus hätte. Man habe ihm gesagt, wenn er Durst habe, dürfe er sich nehmen, was er wolle. Dem psychiatrischen Abschlußbericht von Univ.-Doz. Dr. NN sei zu entnehmen, daß weder die psychiatrische Leitung noch die Anstaltsleitung mangels ausreichender Kontrollen Umfang und Tragweite der Alkoholproblematik des genannten Strafgefangenen erkannt habe.

Zur Person der Beschwerdeführerin habe der Bericht der Arbeitsgruppe folgende Aussagen getroffen:

Bei der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Balance zwischen Justizwache und Fachdiensten komme dem Anstaltsleiter eine besondere Bedeutung zu. Diese Aufgabe stelle sich in der Justizanstalt A als besonders schwer dar, weil der Aufgabenbereich des ärztlichen Bereichsleiters von Anfang an nicht genau definiert worden sei. Eine Ausgewogenheit zwischen der Tätigkeit der Justizwache und der der Fachdienste setze eine bewußte und intensive Förderung des gegenseitigen Verständnisses und damit auch der Kontakte zwischen den einzelnen in der Anstalt tätigen Berufsgruppen voraus. Die Beschwerdeführerin habe während der Zeit ihrer Anstaltsleitung die Zusammenarbeit der einzelnen Berufsgruppen durch das "Verdünnen" gemeinsamer Besprechungen und das verminderte Einbinden von Justizwache und Fachdiensten in einzelne Entscheidungsfindungen reduziert und damit vermutlich eine folgenschwere Störung der Balance innerhalb der Anstalt herbeigeführt. So habe sie in der Zeit ihrer Anstaltsleitung die Zahl der den Insassen gewährten therapeutischen Unterbrechungen bis zum Dreißigfachen und mehr gegenüber Vergleichszeiten im Jahre 1989, in denen sie die Anstaltsleitung noch nicht innegehabt habe, erhöht. Ebenso habe sie die Ausgänge nach § 147 StVG gesteigert und sei äußerst großzügig bei der Gewährung von "Wegzeiten" von Freigängern gewesen. Eine Verständigung der Sicherheitsbehörden bei therapeutischen Unterbrechungen von 12 Stunden sei unterblieben. Trotz Erweiterung der Zahl der unbewachten Aufenthalte der Insassen außerhalb der Anstalt und trotz Kenntnis der Gefährlichkeit und schwierigen Persönlichkeit mancher Insassen seien begleitende Kontrollmaßnahmen (regelmäßige Alkohol- und Harnkontrollen bei Rückkehrenden, Überprüfung der Angaben des Insassen über die Gestaltung der Ausgänge und therapeutischen Unterbrechungen, Kontaktaufnahme mit den Bezugspersonen u.a.) nicht angeordnet worden. Die Arbeitsgruppe sei zu dem Eindruck gelangt, daß die große Zahl der gewährten, unkontrollierten und letztlich unkontrollierbaren Ausgänge und therapeutischen Unterbrechungen während der Anstaltsleitung der Beschwerdeführerin immer mehr Selbstzweck geworden sei und mehr der Selbstdarstellung der Anstalt als dem Vollzugszweck (§ 164 Abs. 1 StVG) gedient habe. Das Fehlen von konkreten Anordnungen, die die Sicherheit der Anstalt betreffen, werfe ein Licht auf das Denken der Beschwerdeführerin, die die mit der Erweiterung der Freigänge und anderen Lockerungen verbundenen Gefahren offenbar völlig unterschätzt oder übersehen habe. Weiters habe die Arbeitsgruppe festgestellt, daß in der Justizanstalt A auch eine äußerst desolate Dokumentation von Sachverhalten und Entscheidungsabläufen gegeben gewesen sei. Genauso mangelhaft seien auch die Aufzeichnungen über die personelle Ausstattung der Anstalt. Die Arbeitsgruppe habe den Eindruck, daß es in der Anstalt kaum zentrale Register gebe. Anders wäre es nicht erklärlich, daß die Verwaltung nicht in der Lage gewesen sei, bekanntzugeben, wie viele Sozialarbeiter in der Anstalt tätig seien. Es fehle auch eine Dokumentation über wesentliche, die Insassen und die Sicherheit der Anstalt betreffende Anordnungen der Anstaltsleitung. Die Arbeitsgruppe sei bemüht gewesen festzustellen, wann es die Beschwerdeführerin den Insassen ermöglicht habe, an arbeitsfreien Tagen eingeräumte vierstündige therapeutische Unterbrechungen zu bis zu 12-stündigen Unterbrechungen zusammenzulegen. Eine derartige Anstaltsleiterverfügung habe aber nicht gefunden werden können.

Im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung habe sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 1994 zu einzelnen Feststellungen der Arbeitsgruppe folgendermaßen geäußert:

1) Zur Feststellung, sie habe über das Gesetz und den in Auslegung hiezu ergangenen BMJ-Erlaß hinaus (maximal mögliches Ausmaß: zwei Ausgänge pro zu erwartender Entlassung) Ausgänge gewährt; die Arbeitsgruppe habe sämtliche im November 1993 gewährten Vollzugslockerungen überprüft, bei neun Strafgefangenen sei eine - zum Teil erhebliche - Überschreitung der Anzahl der gesetzlich möglichen Ausgänge festgestellt worden:

Die Auflistung übersehe die dem Anstaltsleiter gemäß § 166 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 eingeräumten Möglichkeiten, welche Bestimmungen einen konkreten Auftrag an den Anstaltsleiter darstellten, im Sinne der Zweckgestaltung des Strafvollzuges vorzugehen.

2) Zur Feststellung, sie habe den Beginn des Entlassungsvollzuges grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt angesetzt, und zwar auch dann, wenn absolut keine Chance auf eine bedingte Entlassung bestanden habe:

Sie habe im Jahre 1990 dem Strafgefangenen G die Überstellung in den Entlassungsvollzug abgelehnt, kurze Zeit später sei ihr aber ein Ministerialerlaß zugekommen, daß dieser Strafgefangene "aus gegebenem Anlaß" in den Entlassungsvollzug zu überstellen sei, obwohl eine konkrete Chance auf Entlassung nicht bestanden habe. Angesichts dieser "beispielsgebenden Erledigung" der belangten Behörde habe sie sich entschlossen, pro futuro ähnlich vorzugehen, wenngleich es unrichtig sei, daß sie grundsätzlich so vorgegangen wäre.

3) Zur Feststellung, sie habe therapeutische Unterbrechungen gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. d StVG gewährt, ohne die zwingend (§ 166 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 99 StVG) vorgeschriebene Verständigung der Sicherheitsbehörden zu veranlassen; unter den Insassen, denen im November 1993 Vollzugslockerungen gewährt worden seien, seien es 35 solcher Fälle gewesen:

Es habe sich dabei um therapeutische Unterbrechungen im Ausmaß von höchstens 12 Stunden nach § 166 Abs. 1 Z. 4 StVG gehandelt; die Verbindung zu § 99 StVG könne nur hergestellt werden, wenn es sich um mehrtägige Unterbrechungen handle, in diesen Fällen sei immer verständigt worden; schon ihr Vorgänger habe das so gehandhabt.

4) Zur Feststellung, sie habe therapeutische Unterbrechungen gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. c und d StVG und Ausgänge gemäß § 147 StVG in einem in ihrer Häufigkeit stark steigenden Ausmaß gewährt, ohne vermehrte Kontrollmaßnahmen zur Minderung des Risikos vorzusehen bzw. anzuordnen:

Kontrollmaßnahmen seien angeordnet und zum Teil selbst wahrgenommen worden, freilich nicht schriftlich, weil es wohl sinnlos wäre, in einem Amtsvermerk festzuhalten, bei A sei um 18.00 Uhr eine Überprüfung vorgenommen worden, welche nichts Auffälliges ergeben habe. Bei ihrem Vorgänger hätten die Insassen im Rahmen einer sogenannten Überzeit die Anstalt verlassen dürfen, eine offizielle therapeutische Unterbrechung gemäß § 166 Abs. 1 Z. 4 StVG sei daher nicht vorgelegen, obwohl die Zeit (an Wochenenden bis zu 13 Stunden) auch außer Haus verbracht worden sei. Es liege also kaum eine Steigerung der Lockerungen pro Insasse vor, sondern lediglich eine andere Dokumentation derselben.

5) Zur Feststellung, es fehlten konkrete Anweisungen der Anstaltsleitung zur körperlichen Durchsuchung der einrückenden Insassen und zur Visitierung der Hafträume, die Kontrollen hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsum seien unzureichend gewesen, vor allem im Hinblick auf die große Zahl der außerhalb der Anstalt befindlichen Insassen, es sei keine Überprüfung erfolgt, wo sich der auf therapeutische Unterbrechung befindliche Insasse tatsächlich aufhalte, die Überprüfung des persönlichen Umfeldes des Insassen sei äußerst vernachlässigt und die Aufklärung der Kontaktpersonen über die potentielle Gefährlichkeit eines Insassen nicht für wichtig erachtet worden:

Sie habe immer wieder mündlich Haftraumkontrollen angeordnet und fallweise mit Justizwachebeamten auch selbst durchgeführt; schriftlich habe diese Kontrollen schon ihr Vorgänger gegenüber den Justizwachebeamten angeordnet, diese müßten ja mit den Wach- und Verhaltensvorschriften vertraut sein, zusätzliche Anweisungen seien entbehrlich gewesen. Bei alkoholgefährdeten Personen seien täglich Alkotests durchgeführt worden, bei den anderen stichprobenweise. Zum Zeitpunkt des Einrückens der Insassen um 20.00 Uhr sei sie nicht immer persönlich anwesend gewesen, weshalb sie die Tests nicht habe überwachen können. Auch hinsichtlich Drogenkonsums seien Stichproben gemacht worden, freilich nur sparsam, weil diese überwiegend negativ gewesen seien und sich auch in der Justizanstalt nur wenige drogengefährdete Personen befunden hätten. Ein Aufsuchen der Insassen an der von ihnen genannten Adresse durch Justizpersonal sei aus verfassungsrechtlichen Überlegungen gegenüber der Freiheitsperson, die den Insassen beherberge, nicht angeordnet worden. Die Aufklärung der Kontaktpersonen sei nach Maßgabe des Datenschutzes zum Teil von ihr selbst wahrgenommen, zum Teil von ihr veranlaßt worden.

6) Zur Feststellung, sie habe durch Gesetz oder Erlässe nicht gedeckte, über die Wegzeiten hinausgehende "Überzeiten" für Freigänger ("verlängerte Wegzeiten") gewährt, wobei ebenfalls nie kontrolliert worden sei, wo sich die Insassen während dieser Zeit aufhielten:

Sie habe diese Überzeitregelung von ihrem Vorgänger in einem zumindest gleichwertigen Ausmaß übernommen. In einem bezughabenden Erlaß der belangten Behörde heiße es, daß bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Einrücken nicht allzu kleinlich vorgegangen zu werden brauche.

7) Zur Feststellung, sie habe in vier Fällen vor dem 1. Juni 1993, darunter auch im Fall des K, Freigang zur Berufsausbildung gewährt, ohne die bis 1. Juni 1993 zwingend erforderliche Genehmigung der belangten Behörde nach § 24 Abs. 3 StVG einzuholen:

Sie verweise u.a. auf einen Bericht vom September 1992 an die belangte Behörde, in dem diese über die Gewährung von Freigängen zur Berufsausbildung informiert worden sei, ohne daß diese Vorgangsweise etwa als vorschriftswidrig gerügt worden wäre; sie habe daher zwangsläufig annehmen müssen, daß ihre Handlungsweise richtig gewesen sei. Die Genehmigungspflicht sei auch mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1993 aufgehoben worden.

8) Zur Feststellung der mangelhaften, ja schlampigen Dokumentation, wobei entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 22 Abs. 3 StVG wesentliche und für eine rechtsstaatliche Überprüfung notwendige, die Insassen betreffende Umstände in den Personalakten keinen Niederschlag gefunden hätten:

Der belangten Behörde seien in Überprüfungsfällen stets rasch die entsprechenden Aufzeichnungen übermittelt worden, ebenso hätten sich die hausinternen Erhebungen komplikationslos gestaltet. Dessenungeachtet seien die für die Aktenführung zuständigen Bediensteten wiederholt von ihr zur Genauigkeit aufgefordert, allenfalls ermahnt worden.

9) Zur Feststellung, sie habe während der Zeit ihrer Anstaltsleitung die Zusammenarbeit der einzelnen Berufsgruppen reduziert und eine Störung der Balance innerhalb der Anstalt herbeigeführt:

Über die Störung der Balance habe schon ihr Vorgänger geklagt, der die fünf bis zehn Minuten andauernden Mittagsbesprechungen eingeführt habe. Es sei erheblich zu bezweifeln, daß in dieser kurzen Zeit eine Balance zwischen so verschiedenen Berufsgruppen herzustellen sei. Sie habe daher ein anderes System eingeführt und täglich eine Abteilung in der Dauer von 30 bis 45 Minuten besprochen. Anschließend seien die hier gewonnenen Informationen in einer Dauer von 30 Minuten auf Leitungsebene weitergegeben worden. Dadurch sei die Intensität des Informationsaustausches jener Bediensteten, die unmittelbar zusammenabeiten müßten, erhöht worden.

Diese Erwiderung der Beschwerdeführerin auf die von der Arbeitsgruppe getroffenen Aussagen könne - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - deren wesentliche Feststellungen nicht entkräften. Die belangte Behörde könne insbesondere die Auffassung nicht teilen, daß die dem Anstaltsleiter durch § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 StVG eingeräumte Möglichkeit zur Erreichung des Vollzugszweckes Abweichungen vom Regelvollzug anzuordnen, ein Abgehen von allen für den Strafvollzug geltenden Rechtsvorschriften und Grundsätzen erlaube. Auch die allgemein gehaltene Behauptung, Kontrollen zur Minderung des Risikos angeordnet und durchgeführt zu haben, sei keinesfalls belegt. Die Beschwerdeführerin sei am 29. November 1993 in der Justizanstalt A von Mitgliedern der Arbeitsgruppe einvernommen worden. Nach dem Inhalt dieser Niederschrift habe die Beschwerdeführerin zugegeben, daß die therapeutischen Ausgänge bis zum "Fall K" nicht kontrolliert worden seien und daß die Anstalt daher nicht gewußt habe, ob die Angaben des Genannten, er habe sich während dieser Zeit bei seiner Freundin Frau H. aufgehalten, den Tatsachen entsprochen hätten. Das gleiche gelte für die Ausgänge nach § 147 StVG. Es sei auch mangels Kontrolle nicht feststellbar, wo sich der genannte Strafgefangene an den Tagen, an denen er WIFI-Kurse besucht habe, außerhalb dieser Kurse befunden habe. Er sei bei seinen Freigängen nie kontrolliert worden, weil die Kurse in der Regel während des Nachtdienstes der Anstalt stattgefunden hätten. Der genannte Strafgefangene sei an drei Tagen zusammen mit einem anderen Untergebrachten bei der Beschwerdeführerin gewesen, um einen Vorzimmerverbau aufzustellen. Beide seien unbewacht in die Wohnung der Beschwerdeführerin nach G gefahren und seien auch ohne Begleitung wieder zurückgekommen. Die belangte Behörde müsse auf Grund der von der Arbeitsgruppe getroffenen Feststellungen und der von der Beschwerdeführerin dazu vorgenommenen Erwiderung zur Auffassung gelangen, daß die Beschwerdeführerin bei ihren Entscheidungen über Vollzugslockerungen so gut wie ausschließlich von therapeutischen Überlegungen ausgegangen sei oder solchen Überlegungen den alles entscheidenden Vorrang eingeräumt habe. Diese Überlegungen, die insbesondere zu Unrecht davon ausgingen, daß dort, wo das Strafvollzugsgesetz im Sinne der Zweckgestaltung des Strafvollzuges Abweichungen vom Regelvollzug erlaube, dem Anstaltsleiter völlig freie Hand gegeben sei, hätten in der Summierung der Einzelfälle zu einer weit überzogenen Handhabung von an sich zum Teil gesetzlich möglichen Vollzugslockerungen aus den verschiedensten Rechtstiteln geführt. Die Beschwerdeführerin habe aber bei ihren Einzelentscheidungen dem für den Strafvollzug im allgemeinen und für die Justizanstalt A im besonderen geltenden Sicherheitssystem keine ausreichende Beachtung geschenkt. Sie habe zwar verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte einfließen lassen, Erfordernisse der Kontrolle und der Sicherheit aber hintangesetzt und sich mit der Vorstellung begnügt, daß die Justizwachebeamten mit den Wach- und Verhaltensvorschriften ohnedies vertraut sein müßten. Entgegen allen Regeln der Vernunft und entgegen der sonstigen Praxis in den Justizanstalten habe sie Freiheitsmaßnahmen in einem derart ausgeweiteten Maß angeordnet, daß die dafür notwendige Kontrolle, etwa die Überwachung des Aufenthaltes der Freigänger außerhalb der Anstalt, die Durchsuchung heimkehrender Freigänger, die Herstellung ausreichender Kontakte zu den Angehörigen der Freigänger, offenbar gar nicht mehr möglich gewesen sei. Die Möglichkeit, die Bewährung eines Insassen in der Außenwelt auch zu überprüfen und zu kontrollieren, habe sich die Anstaltsleiterin durch das von ihr geschaffene System selbst genommen. Der Einwand, daß bereits ihr Vorgänger als Anstaltsleiter den Insassen die gleichen Lockerungen, nur eben auf andere Weise, gewährt habe, sodaß keine Vermehrung, sondern nur eine andere Dokumentation vorliege, könne im vorliegenden Versetzungsverfahren nicht akzeptiert werden, weil die Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin das von ihr gehandhabte, weit überzogene Lockerungssystem in seinem bestehenden Ausmaß und auch unabhängig von einer Steigerung gegenüber dem Vorgänger zu vertreten habe. Auch der Einwand, daß die belangte Behörde die Justizanstalt A jahrelang nicht visitiert habe, könne nur im gleichzeitig anhängigen Disziplinarverfahren, wo ein allfälliger Verstoß gegen Dienstpflichten bzw. das Ausmaß des Verschuldens zu untersuchen seien, eine Rolle spielen; im vorliegenden Dienstrechtsverfahren, wo unabhängig von einem disziplinarrechtlichen Verschulden nur die Frage zu prüfen sei, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bestehe, könne der Umstand, ob und inwieweit mangelnde Aufsicht der belangten Behörde die Vorgangsweise in der Justizanstalt gefördert habe, nicht zum Tragen kommen. Die aufgezeigte fehlgegangene Entwicklung mache es nach Auffassung der belangten Behörde unbedingt notwendig, das Vollzugssystem der Justizanstalt A auf eine neue Grundlage zu stellen. Bei der von der Beschwerdeführerin in ihrer Amtsführung eingenommenen Grundeinstellung könne aber nicht erwartet werden, daß sie in der Lage sei, das System der Justizanstalt wieder auf eine vernünftige Praxis, die sowohl einem modernen, menschlichen und liberalen Strafvollzug, als auch dem berechtigten Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Schutz und Sicherheit entspreche, zurückzuführen. Das Strafvollzugsgesetz weise dem Anstaltsleiter weitgehende und verantwortungsvolle Aufgaben zu. Es sei nicht möglich, alle Verfügungen des Anstaltsleiters von seiten der zur Aufsicht berufenen Organe ständig zu überwachen oder seine Handlungen an laufende Genehmigungen durch diese Organe zu binden. Es sei auch zu erwarten, daß das Zurückführen des unter der Beschwerdeführerin ausgeuferten Systems der Freiheitsmaßnahmen auf ein vertretbares Ausmaß zu Spannungen in der Anstalt führen und die Bewältigung der Aufgaben dieser Justizanstalt noch schwieriger machen werde. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Straf- und Maßnahmenvollzuges in dieser Justizanstalt halte es die belangte Behörde für unabdingbar, sie einer neuen Leitung zu unterstellen. Da die richtungsweisende Gestaltung des Strafvollzuges im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der belangten Behörde bis hin zu der Ministerverantwortlichkeit obliege, bestehe ein Interesse daran, daß Beamte des Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen könnten, ihre Funktion im Sinne ihrer durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllten. Ein so definiertes Interesse sei zugleich als wichtiges dienstliches Interesse zu verstehen; dieses werde jedenfalls dann berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigten, daß ein Beamter in seiner Verwendung die vorher beschriebene Aufgabe nicht erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 8230/A). Es liege ebenso im wesentlichen Interesse der belangten Behörde, auch nur jeglichen Anschein zu vermeiden, die aufgezeigte Handhabung der Strafvollzugspraxis in der Justizanstalt A entspreche den Intentionen des Ressorts in der Durchführung des Strafvollzuges im allgemeinen und des Maßnahmenvollzuges im besonderen.

Es bestehe daher ein wichtiges dienstliches Interesse, die Beschwerdeführerin zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Da im vorliegenden Fall das wichtige dienstliche Interesse an der Abziehung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Dienststelle bestehe, könne die Bestimmung des § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 betreffend die Unzulässigkeit einer Versetzung nicht zum Tragen kommen. Die Versetzung an die Justizanstalt H erfolge, weil dort ein psychologischer Dienst aufgebaut werden solle und daher eine geeignete Verwendung für die Beschwerdeführerin bestehe. Was die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse betreffe, so lägen keine Umstände vor, die einer Versetzung nach H entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe auch keine derartigen Umstände geltend gemacht. Auch der von der Beschwerdeführerin hilfsweise erhobene Einwand, daß die Übersiedlungsfrist bis zum 1. Mai 1994 im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG 1979 wegen Wohnungssuche und Organisieren der finanziellen und familiären Veränderungen nicht angemessen erscheine, sei nicht stichhaltig, weil durch die Wirksamkeit der Versetzung die Frage der Gewährung einer angemessenen Übersiedlungsfrist, die überdies nur für den Fall des Bestehens einer Übersiedlungspflicht bedeutsam sei, nicht berührt werde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 10.922/A).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und antragsgemäß auch den Personalakt der Beschwerdeführerin vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen also nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 3011/80, Slg. N. F. Nr. 10.386/A).

Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 83/12/0178).

Ausgehend davon, daß eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht. Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0146, Slg. N. F. Nr. 12.383/A).

Zentrale Aufgabe der Beamten ist der Vollzug der für den jeweiligen Verwendungsbereich in Betracht kommenden Gesetze (§ 43 Abs. 1 BDG 1979). Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet das, daß für das Handeln der Beschwerdeführerin der gesetzliche Maßstab insbesondere im Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zu suchen ist. Die Stammfassung des Strafvollzugsgesetzes stammt aus dem Jahre 1969 und wurde mehrfach, insbesondere im Interesse einer Humanisierung des Strafvollzuges, novelliert.

Unter den allgemeinen Grundsätzen für den Strafvollzug ist der Zweck dessen im § 20 Abs. 1 und 2 (Stammfassung) wie folgt geregelt:

"(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

(2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen."

Mit dem Strafvollzugsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 424/1974, wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und der spezifische Zweck dieser Unterbringung im § 164 (jetzt § 164 Abs. 1 StVG) folgendermaßen normiert:

"Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen."

§ 166 Abs. 2 StVG i.d.F. des Strafvollzugsanpassungsgesetzes lautet:

"(2) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuordnen".

Die Zwecke der Unterbringung in einer Justizanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergeben sich auch aus § 21 StGB in Verbindung mit § 47 Abs. 2 StGB.

In weiterer Folge wurden insbesondere mit Art. III des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605, eine Reihe von Reformen für den Strafvollzug (z.B. Erleichterung der bedingten Entlassung, Regelung über die vorübergehende Entlassung aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) vorgesehen. So wurde - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - folgende Regelung über die Unterbrechung der Unterbringung in einer solchen Strafanstalt dem § 166 Abs. 1 StVG angefügt:

"4. Eine Unterbrechung in der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben: ...

c) Soweit es zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint, kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.

d) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten zu einem der in der lit. b bezeichneten Zwecke ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens zwölf Stunden am Tage auch öfter als einmal im Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes ist nicht erforderlich."

In dem Bericht des Justizausschusses zu dieser Neuregelung heißt es dazu (vgl. 359 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XVII. GP), die Regelungen einer vorübergehenden Entlassung aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher seien den auf die Therapie und die Wiedereingliederung der Untergebrachten abzielenden Bemühungen bisher nicht im wünschenswerten Ausmaße gerecht geworden. Es sei als unbefriedigend empfunden worden, daß den in Krankenanstalten für Geisteskranke Untergebrachten "großzügige Beurlaubungen" (im Sinne des § 52 des Krankenanstaltengesetzes) gewährt werden können, für die es im Bereich des Justizvollzuges kein Gegenstück gebe. Zur Abhilfe werde daher eine Regelung vorgeschlagen, die von den Bestimmungen über den Strafvollzug in mehreren Punkten abweiche und künftig sowohl für den Vollzug der Unterbringung in Justizanstalten als auch für den Vollzug in Krankenanstalten gelten solle. Insbesondere solle eine Unterbrechung nicht nur zu den im § 99 StVG genannten Zwecken, sondern auch zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit gestattet werden und das zeitliche Ausmaß in diesen Fällen jeweils bis zu einem Monat betragen können. Die Entscheidung über solche Unterbrechungen solle im allgemeinen dem Vollzugsgericht vorbehalten bleiben. Unterbrechungen bis zum Höchstausmaß von vier Tagen solle jedoch grundsätzlich der Anstaltsleiter gestatten können. Ohne Verständigung des Vollzugsgerichtes solle der Anstaltsleiter ein Verlassen der Anstalt bis zu einem Ausmaß von zwölf Stunden gestatten dürfen. Zum Unterschied vom Initiativantrag, der bei einem solchen Verlassen der Anstalt zwingend die Begleitung durch eine erwachsene verläßliche Person vorgesehen habe, habe der Justizausschuß vorgeschlagen, eine derartige Begleitung nur soweit zur Bedingung zu machen, als dies - vor allem im Hinblick auf den unterschiedlichen Krankheitsgrad bzw. die Notwendigkeit einer schrittweisen Wiedergewöhnung des Untergebrachten an ein Leben in Freiheit - erforderlich erscheine.

Aus diesen Regelungen, insbesondere aber auch aus den Ausführungen im Ausschußbericht, ist in der Frage der Gewährung von Haftunterbrechungen eine deutliche Betonung der Orientierung des Handelns der Vollzugsorgane am therapeutischen Zweck der Unterbringung ersichtlich. Trotzdem ist aber die gesetzlich normierte "Einstiegsvoraussetzung", daß "aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird". Weiters darf trotz der normierten Änderungen auch der ursprünglich im Vordergrund gestandene Strafzweck der Sicherung sowohl im Hinblick auf § 20 StVG als auch im Hinblick auf § 164 Abs. 1 StVG trotz der Regelung des § 166 Abs. 2 StVG nicht außer acht gelassen werden. Bei "therapeutischen Unterbrechungen" nach § 166 Abs. 1 Z. 4 lit. d StVG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist weiters ausdrücklich normiert, daß - erforderlichenfalls - das Verlassen der Anstalt nur in Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person zu gestatten ist. Solcherart hat der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden, insbesondere den Anstaltsleitern, zwar einen sehr weiten Spielraum eingeräumt, wobei aber auf Grund der gebotenen gesamthaften Betrachtung der gesetzlichen Regelungen keinesfalls gesagt werden kann, daß der Sicherheitszweck der Unterbringung hinter den therapeutischen Überlegungen völlig zurückzutreten hat. Es trifft vielmehr insbesondere den Anstaltsleiter die schwierige und mit hoher Verantwortung verbundene Verpflichtung, unter Einbeziehung psychiatrischer Prognosetechniken udgl. einzelfallangepaßt durch entsprechende Gestaltung des Vollzuges beiden normierten Zwecken der Unterbringung zu entsprechen. Eine einseitige überwiegende Orientierung an nur einem der beiden Unterbringungszwecke muß zwangsläufig zulasten des anderen Unterbringungszweckes gehen und ist daher nicht im Sinne des Gesetzes gelegen (vgl. auch bei ähnlicher Rechtslage die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland - Anm. 1) zu § 164 StVG, in Das Österreichische Recht, Heinl-Loebenstein-Verosta, V f 1).

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, das dienstliche Interesse des § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei in Wahrheit das Interesse an der "scheinbaren Exkulpierung des Justizministers", weil es im Zusammenhang mit dem Freigang eines der zahlreichen Strafgefangenen (K), welcher aller Wahrscheinlichkeit nach während des Freiganges einen Mord begangen habe, angefacht von der Boulevard-Presse, zu einem ungeheuren Medienwirbel gekommen sei, der in einer Anfrage an den Justizminister im Parlament gegipfelt habe. Selbst der angefochtene Bescheid spreche von einer vermeintlich aus Art.74 Abs.1 B-VG abzuleitenden Ministerverantwortlichkeit, welche die Entfernung der Beschwerdeführerin von der Justizanstalt A erforderlich mache. Mit der Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zum psychologischen Dienst an der Justizanstalt B habe der Schein gewahrt bleiben und der Öffentlichkeit glaubhaft gemacht werden sollen, daß seitens der belangten Behörde all das geschehen sei, was der Sicherung der Bevölkerung dienlich sei. Ungeachtet persönlicher Verluste der Beschwerdeführerin sei sie "zum Bauernopfer auserkoren und den Medien zum Fraß vorgeworfen" worden. Zumindest "zweideutige Presseaussendungen" der belangten Behörde hätten dazu geführt, daß schon wenige Tage nach dem Vorfall ihr schädliche Zeitungsmeldungen hätten produziert werden können. Dieser "Zufall einer unrichtigen Medienberichterstattung" mit der Zielrichtung "Freiwaschung" der belangten Behörde habe zwangsläufig dazu führen müssen, daß die bis zu diesem Zeitpunkt in höchsten Tönen gelobte und allgemein anerkannte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt A herabgemindert, als fehlerhaft bezeichnet und überhaupt dem Strafvollzugszweck abträglich gewertet worden sei. Dies nicht etwa deshalb, weil ein dienstlicher Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 an der Versetzung der Beschwerdeführerin bestanden habe, sondern aus der simplen Überlegung heraus, daß ihre Belassung oder gar ihre Rückkehr als Anstaltsleiterin in die Justizanstalt A "in Relation zu den Presseaussendungen kontraproduktiv" gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, daß ihre Stellungnahmen und Anträge im Verfahren nicht hinlänglich berücksichtigt worden wären. Sie vermeint, daß ihr Arbeitsplatz in H hätte definiert werden müssen und verweist darauf, daß ihre Zuteilung nach B wegen des dortigen Personalbedarfes erfolgt sei. Auch ihre nicht geänderte hervorragende Leistungsfeststellung stehe im Gegensatz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Die Beschwerde bringt weiters einen statistischen Vergleich der therapeutischen Haftunterbrechungen, die zwischen den Jahren 1989 und 1993 gewährt worden sind und die nicht eine "explosionsartige Ausweitung" zeigten. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Fall K sei nicht wegen ihrer Vollzugspraxis geschehen, sondern weil sowohl Therapie, Begutachtungen und Prognostik kläglich versagt hätten. Sie habe keine Gesetzesverletzungen begangen, sondern es habe lediglich Auffassungsunterschiede im rechtsfreien Raum gegeben. Im übrigen dürften ihr Fehlentwicklungen nicht angelastet werden, weil sie ohnehin transparent gearbeitet habe und die Anstalt von der belangten Behörde über lange Zeiträume nicht kontrolliert worden sei. Weiters rügt die Beschwerdeführerin, daß sich die belangte Behörde nicht mit den zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen sowie nicht mit dem für sie verbundenen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 auseinandergesetzt habe.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Vorliegendenfalls stützt die belangte Behörde die Versetzung der Beschwerdeführerin auf das wesentliche dienstliche Interesse am Abzug der Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als Anstaltsleiterin der Justizanstalt A. Ausgehend von diesem Abzugsinteresse gibt es keinen anderen geeigneten Beamten, bei dem die Versetzung nicht zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen würde (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0320), sodaß die im § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehene Vergleichsregelung nicht zum Tragen kommt. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse betrifft, hat die Beschwerdeführerin Derartiges im Verwaltungsverfahren - trotz gebotener Gelegenheit - nicht vorgebracht. Ihrem nunmehrigen Vorbringen steht daher das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 VwGG und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552 ff, abgedruckte Judikatur) entgegen.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen wesentlichen dienstlichen Interesse am Abzug der Beschwerdeführerin aus ihrer bisherigen Verwendung als Anstaltsleiterin der Justizanstalt A ist Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beurteilung der Frage, ob seitens der belangten Behörde zu Recht ein solches wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin angenommen worden ist oder nicht. Eine entscheidende Bedeutung kommt bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wesentlichen dienstlichen Interesses dem Verschulden, und zwar vorliegendenfalls weder einem solchen der Beschwerdeführerin noch dem sonstiger Vollzugsbehörden (vgl. §§ 11 ff StVG), nicht zu; genausowenig ist der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Berichterstattung in den Medien eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Für eine im Rahmen des öffentlichen Rechtes zu treffende Entscheidung sind die Entscheidungsgrundlagen nach den Verfahrensgesetzen zu ermitteln und der so ermittelte Sachverhalt an der Norm zu messen. Auch für die Frage eines allfälligen Vertrauensverlustes der Öffentlichkeit in die Amtsführung eines Organwalters darf nicht das oft von Zufällen abhängige Ergebnis einer nicht immer sachlichen Berichterstattung in den Medien entscheidend sein. Die Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0016). Nach denselben Gesichtspunkten und nur unter Beachtung der Regelung der Amtsverschwiegenheit (auch Beamte sind Parteien im Sinne der einschlägigen Bestimmungen deren Interessenssphäre zu schützen ist) kann dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit - soweit nicht noch andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen - allenfalls Rechnung getragen werden.

Das für eine Versetzung, insbesondere wenn es sich um den Abzug eines Bediensteten von einer bestimmten Verwendung handelt, erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen des Betroffenen, deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren ungeachtet einem allfälligen Disziplinarverfahren, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere Umstände, die in seiner Rechtssphäre den Ursprung haben, begründet sein.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die offenbar von der Dienstbehörde übernommenen Feststellungen einer Arbeitsgruppe im Verwaltungsverfahren in neun Punkten gegliedert weiter abgehandelt. Auch wenn der Beschwerdeführerin einzuräumen ist, daß die im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme von schuldhaften Pflichtverletzungen ihrerseits ausreichen, so ist doch eindeutig erkennbar und durch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin geradezu bestätigt bzw. von der Beschwerdeführerin vom Sachverhalt her unwidersprochen geblieben, daß sie bei ihren Entscheidungen bis zum Fall K als Anstaltsleiterin über Vollzugslockerungen unter Hintanstellung von Sicherheitsüberlegungen nach therapeutischen Gesichtspunkten entschieden hat, wobei aber eine für eine nachprüfende Kontrolle im Einzelfall notwendige Dokumentation dieser therapeutischen Überlegungen offenbar unterblieben ist. Auch wenn die vom Gesetzgeber im Zuge der Änderungen des Strafvollzugsgesetzes im Interesse einer Humanisierung des Strafvollzuges und einer besseren Therapie der Strafgefangenen bzw. Untergebrachten neu vorgesehenen Erweiterungen der Gestaltungsmöglichkeiten des Anstaltsleiters im Vollzug nicht zwingend mit der Verpflichtung zu konkreten Sicherungsmaßnahmen verbunden worden sind (vgl. beispielsweise die Regelung über die "Ausführung" im § 98 Abs. 4 StVG im Verhältnis zu den Regelungen der §§ 126 in Verbindung mit 147 bzw. 166), so kann doch - wie bereits einleitend dargestellt - nicht gesagt werden, daß der Sicherungszweck bei therapeutischen Sondermaßnahmen bzw. beim Entlassungsvollzug nicht mehr hätte entscheidend sein sollen. Dies folgt einerseits aus dem normierten Zweck des Straf- bzw. Sondervollzuges (vgl. die einleitenden Ausführungen) anderseits aus Verweisungsnormen mit der Verpflichtung zur sinngemäßen Anwendung allgemeiner Regelungen (vgl. z.B. § 167 StVG).

Die nicht hinreichend an der Gesamtheit des Strafvollzugsgesetzes orientierte Haltung der Beschwerdeführerin zeigt auch ihre Rechtfertigung zu Punkt 2. Selbst wenn möglicherweise die Vorgangsweise der belangten Behörde in dem von der Beschwerdeführerin angezogenen Fall offenbar ihrer Auffassung nach nicht richtig war und ihre am Sicherungszweck orientierte negative Entscheidung von der belangten Behörde behoben worden ist, rechtfertigt dies nicht den Entschluß "pro futuro-ähnlich" vorzugehen. Die Orientierung des Handelns eines Beamten hat vielmehr gerade bei einer solchen Funktion, die die Beschwerdeführerin innegehabt hat, in jedem Fall am gesamten Gesetz zu erfolgen, auch wenn allenfalls vereinzelt seitens der Oberbehörde im Weisungswege konkrete Maßnahmen behoben und im Einzelfall andere Verfügungen getroffen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich "vorgefundenen Praxis", die allfällige Rechtswidrigkeiten im weiteren Vorgehen der Beschwerdeführerin keinesfalls rechtfertigen kann. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren hinsichtlich der von ihr gewährten Maßnahmen des Sondervollzuges eine Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes, nämlich aus welchen konkreten therapeutischen Gründen heraus in diesem Umfange Strafvollzugserleichterungen gewährt worden sind, schuldig geblieben. Letztlich kann der belangten Behörde in der Sache nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei der Ausübung des dem Anstaltsleiter im Vollzug eingeräumten Gestaltungsrahmens auch auf Regeln der Vernunft und die sonstige Praxis in Justizanstalten beruft.

Ausgehend von der solcherart durch objektive Tatsachen erkennbar an einer einseitigen Betonung des therapeutischen Strafzweckes, orientierten Haltung der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin ist es - ungeachtet des Umstandes, daß die belangte Behörde möglicherweise seinerzeit durch verschiedene Handlungen bzw. Unterlassungen diese Haltung der Beschwerdeführerin sogar gefördert hat - gemessen an den objektiven Anforderungen an den Leiter einer Vollzugsanstalt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde vorliegendenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin für gegeben erachtet hat. Des weiteren gibt es auch keine Anzeichen dafür, daß die Versetzung der Beschwerdeführerin aus unsachlichen, NUR in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretenen und daher der Rechtskontrolle unzugänglichen Momenten bewirkt worden (vgl. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0164) oder sonst aus unsachlichen, dem Schutzzweck der Versetzung zuwiderlaufenden Gründen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0057) erfolgt wäre.

Auch dem Hinweis, daß die Beschwerdeführerin eine hervorragende Leistungsfeststellung aufweist, kommt für die Frage des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Notwendigkeit zur "Definition ihres neuen Arbeitsplatzes in H" sieht der Verwaltungsgerichtshof im Versetzungsverfahren - ausgehend vom Abzugsinteresse - nicht. Die Annahme der Beschwerdeführerin, daß ihre Dienstzuteilung nach B wegen eines dortigen Personalbedarfes erfolgt wäre, ist unzutreffend (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/12/0060). Die maßgebenden Feststellungen sind vorliegendenfalls in einem unbedenklichen Verfahren getroffen worden.

Aus den vorstehenden Überlegungen erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet; sie mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden. Im übrigen bemerkt der Verwaltungsgerichtshof, daß damit keine Aussage über die Frage des Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführerin getroffen worden ist, noch über die Rechtmäßigkeit des Handelns der vorgesetzten Organwalter, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120127.X00

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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