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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1220;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juli 1992, Zl GA 5-1770/89, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, welche (Pensions-)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, beantragte die Berücksichtigung eines ihrer Tochter, die am 4. Mai 1984 geheiratet hatte, bezahlten Heiratsgutes in der Höhe von S 148.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Dem Antrag lag eine Erklärung der Tochter der Beschwerdeführerin bei, wonach diese ihre ursprüngliche Absicht, sich ihr Heiratsgut sofort auszahlen zu lassen, durch die kurz nach ihrer Eheschließung erfolgte Erkrankung und das im November 1984 eingetretene Ableben ihres Vaters fallengelassen und infolge der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter sowie nach Bezug der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Herbst 1986 erst im Herbst 1987 geltend gemacht habe.
Das Finanzamt gab dem Antrag mit der Begründung nicht statt, daß die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes zum Zeitpunkt der Eheschließung entstehe. Durch die aus freien Stücken erfolgte Verschiebung der Hingabe des Heiratsgutes auf einen späteren Zeitpunkt sei die Leistung nicht zwangsläufig erfolgt.
Die Beschwerdeführerin vertrat in einer dagegen erhobenen Berufung im wesentlichen die Auffassung, daß die Zwangsläufigkeit unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt zu beurteilen sei. Wenn die "Ausstattungsberechtigte" die Auszahlung dem Verpflichteten stunde, tue dies der Zwangsläufigkeit und der Zahlungsverpflichtung keinen Abbruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Zahlung eines Heiratsgutes in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung könne nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für die "verspätete" Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorlägen. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Eine allfällige freiwillige Stundungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter begründe nicht die Zwangsläufigkeit und sei kein berechtigter Grund zur Verlegung der Zahlung in das Jahr 1987.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Berufungsentscheidung zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1469/92-3, ablehnte, und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung der Bestellung eines Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen, die jeweils im Bereich der Änderung der Rechtslage durch Aufhebung des § 34 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung BGBl Nr 587/1983 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, VfSlg 11368/87, angesiedelt waren, bereits ausgesprochen, daß das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 Abs 3 leg cit nicht nur dem Grund und der Höhe nach gegeben sein müsse, sondern der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden dürfe als in jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Nach den §§ 1220 ff ABGB wird das Heiratsgut im Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld in diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich. Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese spätere Zahlung triftige Gründe vorliegen (vgl das hg Ereknntnis vom 18. März 1992, 89/14/0213, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Derartige Gründe hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht konkret vorgetragen, daß und warum es ihr im Zeitpunkt der Eheschließung ihrer Tochter nicht möglich gewesen wäre, ein ihren damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechendes Heiratsgut zu bestellen. Der Tod ihres Gatten (rd 6 Monate nach der Verehelichung ihrer Tochter) vermag allein nicht aufzuzeigen, daß der Beschwerdeführerin deswegen die Hingabe eines entsprechenden Heiratsgutes nicht möglich gewesen wäre. Der erstmalig in der Beschwerde vorgetragene Umstand, daß der Gatte der Beschwerdeführerin nach monatelangem Spitalsaufenthalt verstorben ist, muß im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot jedenfalls - ungeachtet der Frage, ob und welche Kosten damit allenfalls verbunden waren - unberücksichtigt bleiben.
Die Ansicht der belangten Behörde, daß eine freiwillige Stundungsvereinbarung nicht die Zwangsläufigkeit der dann zum vereinbarten Zeitpunkt erbrachten Leistung begründe, und keinen berechtigten zwingenden Grund für die Verlagerung der Zahlung des Heiratsgutes in ein späteres Kalenderjahr bilde, steht im Einklang mit der hg Rechtsprechung (vgl abermals das Erkenntnis vom 18. März 1992, oder das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, 90/13/0204), von welcher abzugehen sich der Gerichtshof auch aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht veranlaßt sieht.
Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des "Ausstattungszweckes" sind schon deswegen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sie von einer Fertigstellung des Hauses im Jahr 1987 und einem "sodann erfolgten Einzug" ausgehen, während dieses Haus nach Lage der vorgelegten Verwaltungsakten bereits im Herbst 1986 bezogen wurde.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es in erster Linie Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei, die Gründe für eine allfällige zwingende Notwendigkeit zur späteren Hingabe des Heiratsgutes aufzuzeigen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Verbesserungs- und Ergänzungsaufträge zu erteilen, wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin für die belangte Behörde unklar gewesen wäre.
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, daß ein für die Beurteilung der Streitsache unklares Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Überdies wurde sowohl im Bescheid der ersten Instanz, als auch in der Berufungsvorentscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die spätere Hingabe des Heiratsgutes auf zwingende Umstände zurückzuführen sein muß. Wenn die Beschwerdeführerin - ausgehend von einer gegenteiligen Rechtsansicht - dennoch kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet hat, muß ihre Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung erfolglos bleiben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130011.X00Im RIS seit
20.11.2000