TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 91/13/0095

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Februar 1991, Zl. GA 5-1591/91, betreffend Erstattung von Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einziger Streitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob eine Jubiläumszuwendung im Sinne des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 die gemäß Abs. 3 der zitierten Bestimmung deswegen vor Vollendung einer 40-jährigen Dienstzeit ausbezahlt wird, weil der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vollendet hat, der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 unterliegt oder nicht. Der Beschwerdeführer bejaht die begünstigte Besteuerung im wesentlichen mit dem Argument, daß die Jubiläumszuwendung auf Grund der Tatsache der Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses ausbezahlt wurde, und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, während die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß das Dienstverhältnis eines Beamten bei "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" nicht beendet bzw. aufgelöst wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1972 in der für das Streitjahr (1985) geltenden Fassung, sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit noch weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, die im Beschwerdefall nicht in Streit stehen.

Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0059, ausgesprochen hat, wird das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht dadurch beendet, daß er vom Dienststand in den Ruhestand wechselt. Wird aber das Dienstverhältnis nicht beendet, so steht bereits dieser Umstand einer begünstigten Besteuerung der Jubiläumszuwendung nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 entgegen, da mit dieser Norm ausdrücklich nur solche sonstige Bezüge begünstigt werden, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen". Darüber hinaus hat der Gerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis auch die Tatsache als begünstigungschädlich hervorgehoben, daß der Ruhegenuß eines öffentlich-rechtlich Bediensteten als laufender Bezug des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis anzusehen ist, aus dem der Bedienstete Aktivbezüge erhalten hat, sodaß die Jubiläumszuwendung auch die zweite gesetzlich normierte Voraussetzung nicht erfüllt, wonach ein begünstigter sonstiger Bezug nur vorliegt, wenn er nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis gewährt wird.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130095.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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