TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 94/06/0172

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L82000 Bauordnung;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §431;
AVG §62 Abs4;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in A, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Juli 1994, Zl. Ve1-550-2156/1-1, betreffend Zurückweisung eines Baubewilligungsansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Büroerweiterung und zum Umbau des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück GP 500/3 eingebracht. Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, der mit 13. Juni 1993 datiert war, wurde dieses Ansuchen gemäß § 31 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung zurückgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom 15. Juli 1993 sowie vom 27. Juli 1993 wurde einerseits das Datum des erstzitierten Bescheides vom 13. Juni 1993 auf 13. Juli 1993 sowie die Aktenzahl 1495-14/90-Ps auf "1795-14/90-Ps" berichtigt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Februar 1994 wurden Berufungen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 1993, 22. Juli 1993 und 2. August 1993 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Zustimmungserklärungen sämtlicher Grundstückseigentümer trotz Setzung einer Nachfrist nicht vollständig beigebracht worden seien, weshalb das Bauansuchen gemäß § 31 Abs. 2 TBO zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Berichtigungsbescheide handle es sich um offensichtliche Schreibfehler oder um Unrichtigkeiten, die einem Schreibfehler gleichzuhalten seien. Bei der Berichtigung des Datums vom 13. Juni 1993 auf 13. Juli 1993 handle es sich um eine solche Unrichtigkeit, da insbesondere der Postlauf dieses Bescheides nachweislich am 14. Juli 1993 begonnen habe. Bezüglich der Berichtigung des Bescheides Zl. 1795-15/90-Ps vom 15. Juli 1993 hinsichtlich der in der ersten und dritten Zeile des zweiten Absatzes des Spruches sowie der in der ersten Zeile des zweiten Absatzes in der Begründung angeführten Zahl 1495-14/90-Ps handle es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, da ja die richtige Geschäftszahl 1795-14/90-Ps im ersten Satz des Bescheides vom 15. Juli 1993 richtig angeführt worden sei.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. Juli 1994 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Unterlagen, die einem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung jedenfalls anzuschließen sind, sind im § 27 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, angeführt. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung ist dem Ansuchen die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer bzw. Bauberechtigter ist, anzuschließen.

Unbestritten ist, daß das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung nicht mit der Zustimmung aller der im maßgeblichen Zeitpunkt im Grundbuch aufscheinenden Eigentümer der Liegenschaft belegt war. Es fehlte jedenfalls die Zustimmung der D. Gemäß § 431 ABGB bedarf es zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen der Eintragung in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher. Eine Ausnahme von diesem Eintragungsgrundsatz liegt hier nicht vor; durch die Übertragung der Eigentumsanteile der Gesellschaft an die Beschwerdeführerin hat diese gemäß § 431 ABGB noch kein Recht an der Sache, sondern lediglich ein Recht auf die Sache erworben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0054 u.v.a.). Da die Beschwerdeführerin die Zustimmung aller bücherlichen Eigentümer nicht innerhalb der gemäß § 13 Abs. 3 AVG eingeräumten Frist und auch nicht bis zur Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vorgelegt hat, wurde ihr Ansuchen mit Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin vermeint aber, daß auch die Voraussetzungen für die Berichtigung des Bescheides des Bürgermeisters, der mit 13. Juni 1994 datiert war, nicht vorlagen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides zweierlei voraus, nämlich 1. (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und 2. deren Offenkundigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104 und die dort angeführte Vorjudikatur). In seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß die Unrichtigkeit dann offenkundig ist, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken; damit ist aber dargelegt, daß der Begriff "offensichtlich" nicht mit "in die Augen springend" gleichzusetzen ist, wie die Beschwerdeführerin vermeint.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berichtigung des Bescheides, der mit 13. Juni 1993 datiert war, aber erst am 14. Juli 1993 zur Post gegeben wurde (auch die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde erst am 21. Juli 1993 erhoben), als Schreibfehler zu qualifizieren ist oder nicht, da das Datum jedenfalls ein unwesentlicher Bestandteil des Bescheides ist und der Bescheid erst mit seiner Zustellung (bzw. mündlichen Verkündung oder Ausfolgung) erlassen ist. Die richtige Geschäftszahl war für die Beschwerdeführerin jedenfalls erkennbar, da die richtige Geschäftszahl im ersten Satz des Bescheides vom 15. Juli 1993 angeführt worden ist.

Da somit schon die Beschwerde erkennen läßt, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060172.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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