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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des E in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 1994, Zl. UVS-07/04/00119/94, wegen §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, § 9 VStG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, § 9 VStG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von viermal S 10.000,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer macht Verfahrensmängel (- insbesondere er sei gar nicht Geschäftsführer gewesen -) sowie unrichtige Ermessensübung bei der Strafbemessung und unrichtige Beweiswürdigung geltend.
Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit des erstgenannten Vorbringens (- es finden sich keine Anzeichen dafür, daß der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Geschäftsführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit bestritten hätte - vgl. die Rechtsprechung zu § 41 VwGG in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552) im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot, deutet in seinem Vorbringen nichts darauf hin, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Hinsichtlich des Vorbringens zur Strafbemessung (- es wurde die Mindeststrafe verhängt -) wird beispielsweise auf das Erkenntnis vom 2. Dezember 1993, Zl. 93/09/0186, hingewiesen. In der Frage der Beweiswürdigung verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine diesbezüglich eingeschränkte Prüfungsbefugnis (vgl. beispielsweise Slg. N. F. Nr. 8619/A).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090179.X00Im RIS seit
20.11.2000