TE Vwgh Beschluss 1994/9/15 94/09/0210

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Mai 1994, Zl. UVS-07/06/00329/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Angaben in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21. Juni 1994 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher am 2. August 1994.

Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 3. August 1994, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Zurückweisung erübrigte es sich, eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel anzuordnen und den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe weiter zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090210.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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