TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 94/09/0191

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der L-KG, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 17. Juni 1994, AZ III d-6702 B ABB Nr. 1273 661 Mag. Wo/Eb, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte beim Arbeitsamt Linz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsbürger D.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 24. Mai 1994 ab, weil keiner der wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen Gründe gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorliege und die Lage sowie Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Bewilligung nicht zulasse.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde die einschlägigen Gesetzesstellen wieder und stellte fest, die für das Kalenderjahr 1994 mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzte Landeshöchstzahl sei zum Stichtag Ende Mai 1994 um 38,4 % überschritten. Zu den damit zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG führte die belangte Behörde sodann aus, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen (D. werde zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt) sei weder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (verwiesen werde auf die Erkenntnisse jeweils vom 18. März 1993, 92/09/0243 und 92/09/0242) ein für die im § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG normierten Voraussetzungen notwendiges qualifiziertes - über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse hinausgehendes - Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 und 4 AuslBG abzuleiten. Zur Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG stützte sich die belangte Behörde darauf, daß D. zwar über eine Aufenthaltsberechtigung, nicht jedoch für den Aufenthaltszweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit, sondern für private Zwecke verfüge. Außerdem wäre - so die belangte Behörde abschließend - eine Vermittlung von im Sinne des § 4b AuslBG zu behandelnden Personen möglich gewesen (im einzelnen werden dazu die Vermittlungsergebnisse aufgrund eines am 19. Mai 1994 erteilten Vermittlungsauftrages für einen "Schlachthausarbeiter" dargestellt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des AuslBG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 3 Z. 7 und Abs. 6 AuslBG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1994, 94/09/0018).

§ 4 Abs. 6 AuslBG lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die belangte Behörde ist vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat weder das Vorliegen einer einhelligen Befürwortung ihres Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß behauptet noch hat sie die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der Überschreitung der für 1994 festgesetzten Landeshöchstzahl bestritten. Sie bekämpft in ihrer Beschwerde auch nicht, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines der Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG nicht festgestellt hätte. In ihrem Beschwerdevorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin vielmehr AUSSCHLIEßLICH mit Fragen auseinander, die für die Beurteilung des Beschwerdefalles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG von Bedeutung sein könnten.

Hat aber die Beschwerdeführerin die - bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegene - Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre es für den Erfolg der Beschwerde notwendig gewesen, ein Vorbringen zu erstatten, das den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesstelle als rechtswidrig hätte erscheinen lassen können.

Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin erweist sich daher im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzgemäß, sodaß eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (siehe dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, 84/09/0032) entfallen konnte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090191.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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