TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 94/06/0101

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24. März 1994, Zl. A 17-K-10.733/1993-3, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl.92/06/0250, verwiesen. Dieses Erkenntnis bezog sich auf die Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus in Graz. Mit dem Erkenntnis wurde der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Oktober 1992 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die Bebauungsdichte unrichtig ermittelt worden war, die dreiseits von Wänden umgebenen und nach oben hin von den jeweiligen Geschoßdecken abgeschlossenen Erschließungsgänge waren (im Geltungsbereich der Bebauungsdichte-Verordnung 1987) zu Unrecht nicht in die Geschoßfläche einbezogen worden.

Das nunmehrige Beschwerdeverfahren bezieht sich auf ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 23. März 1993, mit dem die Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau des bestehenden Dachbodens des Hauses beantragt wurde. Belegt war dieses Ansuchen mit dem rechtskräftigen Widmungsbewilligungsbescheid vom 22. Februar 1989 und der Widmungsänderungsbewilligung vom 13. Mai 1993, in der die Bebauungsdichte mit maximal 0,6 der Bauplatzfläche festgelegt worden war.

Über das Ansuchen der mitbeteiligten Bauwerberin wurde mit Kundmachung vom 25. Juni 1993 eine mündliche Verhandlung für den 8. Juli 1993 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG als Nachbar geladen wurde. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine schriftlichen Einwendungen vor, in denen er sich im wesentlichen gegen den geplanten Dachbodenausbau aussprach, weil die zulässige Bebauungsdichte von 0,6 überschritten werde. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Dichte von zumindest 0,63. Durch das geplante Bauvorhaben käme es weiters zwangsläufig zu einer intensiveren und damit rechtswidrigen Nutzung des Objektes, womit wiederum unzumutbare Erhöhungen der Immissionen vom Bauplatz in Form von Lärm, Abgas, Staub von Pkw"s, sonstigen Fahrzeugen, Heizungen und Lärmentwicklungen von seiten der das Objekt nutzenden Personen und damit Immissionen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers verbunden seien. Auch der Bebauungsgrad (mindestens 0,1 bis höchstens 0,2) scheine nicht eingehalten zu sein.

Mit Bescheid vom 29. Juli 1993 erteilte die Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Bauwerberin die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Berechung der Bebauungsdichte sei nicht nachvollziehbar, gleiches gelte für die Berechnung und Darstellung des Bebauungsgrades. Hinsichtlich der zweifelsohne zu erwartenden Immissionen habe die Behörde zu Unrecht keine Gutachten eingeholt. Während des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde eine ergänzende Berechnung der Bebauungsdichte durch den Amtssachverständigen ein, der unter Zugrundelegung einer Geschoßfläche im Erdgeschoß und Obergeschoß von jeweils 223,04 m2 und einer Dachgeschoßfläche von 167,96 m2 die Bebauungsdichte mit 0,52 (614,04 : 1.171) ermittelte. Nach Vorhalt dieser Berechnung an den Beschwerdeführer legte dieser ein Gutachten des Baumeisters D.I. H.S. vom 13. November 1993 vor, wonach die Gesamtgeschoßfläche 705,72 m2 betrage, bei einer Bauplatzgröße von 1.171 m2 ergebe dies eine Dichte von 0,603. Bei dieser Berechnung war nach den Ausführungen des Baumeisters ein an der Nord-Ost-Ecke angebauter, im Erdgeschoß vorspringender Gebäudeteil, im Ausmaß von 3 m2 miteinbezogen worden sowie ein vorspringender verglaster Stiegenhausteil.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. März 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 29. Juli 1993 abgewiesen. Nach Darstellung der Rechtsposition des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 3 der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 fänden die Rechtsvorschriften dieser Verordnung auf anhängige Bauverfahren Anwendung. Im Gegensatz zur Bebauungsdichte-Verordnung 1987 nehme der Verordnungsgeber in der Bebauungsdichte-Verordnung 1993 auf Erschließungsräume (Stiegen und Gänge), Durchfahrten und Laubengänge keinen Bezug, es seien nur mehr die von Außenmauer zu Außenmauer ermittelten Geschoßflächen einschließlich loggienähnlicher 5-seitig umschlossener Bereiche in die Bebauungsdichte miteinzubeziehen. Da beim genehmigten Erdgeschoß und ersten Obergeschoß keine loggienähnlichen 5-seitig umschlossenen Bereiche vorlägen, sei von der vom Amtssachverständigen des Baupolizeiamtes festgestellten Geschoßfläche von 223,04 m2 jeweils für das Erdgeschoß und erste Obergeschoß auszugehen. Zur Erdgeschloßfläche hinzuzurechnen sei allerdings, wie im vorgelegten Gutachten zutreffend ausgeführt werde, die Fläche von 3 m2 des an der Nord-Ost-Ecke des Erdgeschoßes angebauten vorspringenden Gebäudeteiles. Somit ergebe das Verhältnis der Summe der Gesamtflächen der Geschoße (226,04 m2 plus 223,04 m2 plus 176,96 m2) zur zugehörigen Bauplatzfläche von 1.171,0 m2 die Bebauungsdichte von 0,53. Ein Widerspruch zu der im Widmungsbescheid festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte von 0,6 bestehe somit nicht. Zum Vorbringen, durch das geplante Bauvorhaben käme es zwangsläufig zu einer intensiveren Nutzung und damit verbundenen unzumutbaren Erhöhungen von Immissionen, sei festzustellen, daß Gegenstand dieses Bauvorhabens der Ausbau eines Dachraumes zu Wohnzwecken sei und der gegenständliche Bauplatz im zweiten Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen sei. Eine Wohnnutzung und der mit einer Wohnnutzung verbundene Lärm durch die Bewohner sei aber in einem allgemeinen Wohngebiet als zulässig anzusehen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Ob Beeinträchtigungen durch Lärm oder Abgase von Pkw"s für Nachbarn entstünden, sei nicht zu prüfen, da Gegenstand dieses Verfahrens allein der Ausbau des Dachraumes zu Wohnzwecken sei und nicht die Errichtung von Pkw-Abstellplätzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 24. März 1994 bezieht sich auf den Dachgeschoßausbau des Gebäudes. Aus rechtlicher Sicht kann nur der Um- bzw. Ausbau eines Gebäudes bewilligt werden, für das eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, bzw. eines Gebäudes, für welches von einem bestehenden Konsens auszugehen ist. Nun entsprach zwar der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung dieser Voraussetzung; wie bereits ausgeführt, wurde aber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0250, die Baubewilligung behoben. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des Verfahrens auch bereits zugestellt. Die Rückwirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 42 Abs. 3 VwGG) hatte zur Folge, daß der Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, sowie den hg. Beschluß vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144). Da der Baubewilligungsbescheid für das gesamte Haus die Voraussetzung für den Ausbau des Dachgeschoßes ist, hat der Verwaltungsgerichtshof diese nunmehr eingetretene Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060101.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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