TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 94/09/0122

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §13a;
BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Dezember 1993, Zl. GZ 96/5-DOK/93, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1945 geborene Beschwerdeführer stand als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 30. September 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

"... er hat als Beamter in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 erhalten bleibt, indem er

1. in der Zeit vom Jänner 1982 bis Anfang Mai 1989 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ihm als Kassier bzw. Kassier-Stellvertreter des Unterstützungsvereines der Angehörigen der Bundespolizeidirektion XY, überantwortetes Bargeld in der Höhe von jedenfalls S 500.000,-- dadurch, daß er es für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

2. von Anfang 1988 bis 9.5.1989 unbefugt eine Pistole FN Modell 1906 Kal. 6,35 mm besaß,

weshalb er wegen dieser beider Straftaten am 8.6.1993 vom LG XY unter Zl. 31 Vr 456/92 und 31 Hv 3/93 gemäß § 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB und nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verurteilt wurde. Die Strafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;

3. am 25.9.1989 zwischen 19.15 Uhr und 19.30 Uhr in XY bis zum Hause F-Weg das Kraftfahrzeug XY-nn1 lenkte und am 25.9.1989 um 20.20 Uhr unbegründet den Alkotest verweigerte, obwohl er im Verdacht stand, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Mit Straferkenntnis der BPD XY vom 7.12.1989 wurde eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- verhängt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt, wofür über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1993 insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer von dem unter Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Vorwurf freigesprochen wurde. Die Schuldsprüche zu den Punkten 1 und 2 und der Strafausspruch wurden hingegen von der belangten Behörde bestätigt. Begründend gab die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und den Inhalt der dagegen erhobenen Berufung im wesentlichen wieder. Zu der vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügten Zusammensetzung des in erster Instanz eingeschritteten Senates führte die belangte Behörde aus, die gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung geänderte Senatszusammensetzung sei dem Beschwerdeführer bekanntgegeben und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Der Beschwerdeführer habe aber nicht auf seinem Ablehnungsrecht bestanden, sondern er habe sich anwaltlich vertreten auf die Verhandlung eingelassen. Zur Schuldfrage verwies die belangte Behörde auf die Bindung an das strafgerichtliche Urteil (§ 95 Abs. 2 BDG 1979), die sich sowohl auf die Feststellungen zum äußeren als auch zum subjektiven Tatbestand beziehe. Ferner bejahte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Vorliegen eines disziplinären Überhanges in den Punkten 1 und 2 (nicht aber 3) des erstinstanzlichen Bescheides. Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, sei bei der Verhängung der gerichtlichen Strafe nicht berücksichtigt worden, weil das Verhalten des Beschuldigten dort nur an jenem Maßstab zu messen gewesen sei, der für alle Normunterworfenen zu gelten habe. Daraus folge, daß die gerichtliche Verurteilung dort, wo das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhalte, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck nicht miterfülle. Der Beschwerdeführer habe § 43 Abs. 2 BDG 1979 durch seine Veruntreuungen und durch den unbefugten Waffenbesitz in so gravierendem Maße verletzt, daß ein disziplinärer Überhang auf alle Fälle zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer sei Beamter der Bundespolizeidirektion XY und sei das auch im Zeitpunkt seiner Veruntreuungen gewesen. Daß er am 1. Dezember 1986 für die Aufgaben des Küchen- und Kantinenbetriebes abgestellt worden sei und daher mit unmittelbaren dienstlichen Verrichtungen eines Sicherheitswachebeamten nichts mehr zu tun gehabt habe, spiele beim Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Rolle. Durch diese Bestimmung werde dem Beamten ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben, wenn er sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinde. Nicht zum Vorwurf könne dem Beschwerdeführer gemacht werden, ob das ihm zur Last gelegte Verhalten durch die Medien einem größeren Personenkreis bekannt geworden sei.

Zur Strafe ging die belangte Behörde von dem Grundsatz aus, daß das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes bezwecke. Mit der Ahndung einer Dienstpflichtverletzung solle der Beamte entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden sei, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Der Beschwerdeführer habe jahrelang erhebliche Geldbeträge veruntreut, die ihm als Kassier bzw. Kassier-Stellvertreter des Unterstützungsvereines der BPD XY anvertraut gewesen seien. Sein vorsätzliches schädigendes Verhalten habe sich damit indirekt gegen seine Kollegen bzw. deren Angehörige gerichtet. Darüber hinaus habe er nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Redlichkeit der Beamten und somit das Standesansehen schwerst erschüttert. Schließlich habe der Beschwerdeführer, was besonders schwerwiegend erscheine, gerade eines jener Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er kraft seiner Aufgaben berufen gewesen sei. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung und das Ausmaß der Schuld seien daher als äußerst gravierend anzusehen. Der Beschwerdeführer sei daher als Beamter nicht mehr tragbar. Liege aber Untragbarkeit des Beamten vor, so komme auch seine Verwendung in einer anderen Position als der bisherigen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig für die Vereinsfunktion zur Verfügung gestellt. Ein evidenter Mangel an persönlicher Qualifikation hätte in erster Linie dem Beschwerdeführer selbst bewußt sein müssen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, seine Funktionen zurückzulegen und aus dem Verein wieder auszuscheiden, oder seine Überforderung den anderen Vereinsfunktionären mitzuteilen. Darüber hinaus stellten fehlende Sachkenntnisse und ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse weder eine Entschuldigung noch eine Erklärung für strafbare Handlungen dar. Eine eventuelle fachliche Überforderung habe mit einer vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung nicht das geringste zu tun. Der Umstand, daß das rechtswidrige Verhalten außer Dienst gesetzt worden sei, habe sich nicht strafmindernd auswirken können, weil es gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 auf das gesamte Verhalten des Beamten ankomme und weil der erforderliche Zusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und der dienstlichen Funktion des Beschwerdeführers bestehe. An sich mildernde Umstände wie das gute dienstliche Verhalten vor der Dienstpflichtverletzung, das Geständnis, mehrere Belobigungen und Belohnungen sowie die Wiedergutmachung des Schadens seien in die Erwägungen einbezogen worden, hätten aber angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen kein anderes Ergebnis herbeiführen können.

Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 12. März 1994, B 359/94-3, abgelehnt. In der mit demselben Beschluß dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, im Disziplinarverfahren von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen, jedenfalls aber nicht mit der Disziplinarstrafe der Entlassung bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, im Hinblick auf die Aktenlage und auf die ausführliche Begründung der Erkenntnisse beider Instanzen aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde geltend, ihm sei im Verhandlungsbeschluß der Disziplinarbehörde erster Instanz eine andere Senatszusammensetzung mitgeteilt worden, als sie dann in der Verhandlung am 23. September 1993 tatsächlich gegeben gewesen sei (an die Stelle des Senatsmitgliedes Oberst K sei Oberst H getreten). Der Beschwerdeführer habe dies zwar zur Kenntnis genommen, er habe aber auf sein Ablehnungsrecht nicht verzichtet.

Diesem Einwand hat bereits die belangte Behörde zutreffend erwidert, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sich in Kenntnis der geänderten Senatszusammensetzung auf die Verhandlung eingelassen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0016, 21 und vom 11. Jänner 1984, Zl. 82/09/0039).

Im Rahmen der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit 1. Dezember 1986 ausschließlich für Zwecke des Küchen- und Kantinenbetriebes des Unterstützungsvereines abgestellt gewesen, er habe in dieser Zeit überhaupt keine dienstlichen Verpflichtungen im Sinne eines Beamten zu erfüllen gehabt. Der Beschwerdeführer habe demnach das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gar nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 beeinträchtigen können. Mangels Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung sei somit auch die verhängte Disziplinarstrafe zu Unrecht ausgesprochen worden.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0068, welches die Suspendierung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen betraf, der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung entgegengehalten, daß Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 in aller Regel im besonderen Maße geeignet seien, achtungs- und ansehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergebe sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Solche außerdienstliche Verfehlungen hätten deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046); im Vordergrund stehe die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Ansehens- und Vertrauensverlustes eines Angehörigen eines Exekutivkörpers.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich weder durch die seither erzielten eindeutigen Ermittlungsergebnisse noch durch die Ausführungen in der Beschwerde zu einem Abgehen von dieser Auffassung veranlaßt. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind daher über ihre strafrechtliche Verfolgbarkeit hinaus als schwere Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu werten und somit zu Recht auch im Disziplinarverfahren zu verfolgen.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde befassen sich mit dem Strafausmaß, insbesondere mit der von der belangten Behörde angenommenen Untragbarkeit des Beschwerdeführers, die ohne weiteres Eingehen auf die festgestellten Strafzumessungsgründe die Entlassung des Beschwerdeführers nach sich gezogen habe.

Auch in dieser Frage steht die Entscheidung der belangten Behörde aber im Einklang mit der dazu vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung. Bei den vom Beschwerdeführer eingestandenen und auch bereits strafrechtlich erwiesenen Unterschlagungen handelt es sich um kein Bagatelledelikt. Auch dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1990 ausgeführt, daß bei sozialen Einrichtungen den dafür tätigen Organwaltern eine besondere Verantwortung zukommt. Bei Leitern und Kassieren die eigenmächtig Geld daraus entnehmen - und der Beschwerdeführer hat dies erwiesenermaßen durch lange Zeit und in erheblichem Ausmaß getan - muß es der Dienstbehörde möglich sein, sich von einem solcherart untragbaren Beamten unter Auflösung des Beamtenverhältnisses zu trennen (siehe zum Untragbarkeitsgrundsatz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Dagegen vermag das Argument des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach eine Untragbarkeit als Kassier bei den Wirtschaftsbetrieben noch lange nicht bedeuten müsse, daß es keine anderen Funktionen im Polizeidienst gebe, bei welchen ein Polizeibeamter nichts mit Geld zu tun habe. Wird der Beamte - und das ist beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Verfehlungen der Fall - überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Polizeibeamter erfordert, und hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung grundlegend zerstört, dann kann er auch nicht mehr in einer anderen Funktion im Dienst verbleiben. Ist dieses Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und für weitere Erwägungen zur Strafbemessung. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0320, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Völlig unerheblich für diese Erwägungen ist es, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig in seine zuletzt ausgeübten Funktionen begeben hat oder "mehr oder minder über Wunsch der Vorgesetzten in diese Stellung hineingedrängt worden ist", wobei ihm der "vorhandene Saustall über den Kopf gewachsen" sei, denn es lag unbestritten immer in seinem eigenen Bereich, wenn er für seine Tasche Unterschlagungen vorgenommen hat. Eine Beispielswirkung anderer "großer Nehmer" vermag den Beschwerdeführer keinesfalls in der von ihm in der Beschwerde gewünschten Weise zu entlasten.

Die belangte Behörde hat daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch das Gesetz richtig angewendet, weshalb die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090122.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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