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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über die vorliegende Säumnisbeschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 und 2 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, innerhalb von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 8. Oktober 1993 zugestellt.
Die belangte Behörde legte mit einem am 9. März 1994 eingelangten und gleichfalls datierten Schreiben eine Ausfertigung des im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1993 vor, die dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1993 zugestellt worden war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 24. September 1975, Zl. 1874/74, unter Hinweis auf Vorjudikatur (ebenso im Beschluß vom 21. November 1985, Zl. 85/16/0067) ausgeführt hat, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 VwGG, daß das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann nach der genannten Gesetzesstelle einzustellen ist, wenn die Erlassung des versäumten Bescheides UND dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht erfolgten. Fehlt es - wie im Beschwerdefall - an der letztgenannten Voraussetzung, weil die belangte Behörde den nachgeholten Bescheid erst nach Ablauf der ihr gesetzten Frist von drei Monaten, das ist im Beschwerdefall nach dem 8. Jänner 1994, dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte, ist die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere auf § 56 VwGG) in Verbindung mit Art. 1 lit. A Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190356.X00Im RIS seit
20.11.2000