TE Vwgh Beschluss 1994/9/15 94/06/0165

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des J in R, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Februar 1994, Zl. A 17-K-11.073/1993-2, betreffend eine Widmungsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 30. November 1993, mit dem ein Ansuchen um Widmungsbewilligung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 94/06/0069) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Zl. B 632/94-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S. 450 f, wiedergegebene hg. Judikatur, sowie aus jüngster Zeit den hg. Beschluß vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0084).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060165.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten