TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 93/09/0293

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vertreten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 18. August 1992, Zl. Präs 142-49/92/Wa/PC, betreffend Grundumlage 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Februar 1992 sprach der (durch den Vorstand delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten über Antrag der beschwerdeführenden Partei, Art und Ausmaß der Umlagepflicht festzustellen, folgendes aus:

"SPRUCH

Dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 57 g HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht wird entsprochen. Die Grundumlage beträgt gemäß § 57 a HKG für die Firma C Gesellschaft mbH & Co KG für die Berechtigung am Standort X für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels

für das Kalenderjahr 1991 S 2.000,--"

In der Begründung wies die Behörde erster Instanz darauf hin, der beschwerdeführenden Partei sei am 15. Mai 1991 die Grundumlage für das Allgemeine Landesgremium für das Kalenderjahr 1991 in der Höhe von S 4.000,-- vorgeschrieben worden. Fristgerecht habe die beschwerdeführende Partei einen Antrag im Sinne des § 57g HKG gestellt. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 7. März 1991 habe die beschwerdeführende Partei eine Berechtigung lautend auf das allgemeine Handelsgewerbe für den Standort X erworben. Die Umreihung vom Allgemeinen Landesgremium und die Zuordnung zum Landesgremium des Parfümeriewarenhandels sei in Anwendung des in der Bescheidbegründung zitierten Vollversammlungsbeschlusses der Handelskammer Kärnten vom 28. November 1990 und nach Rückfrage bzw. Information über die Zuordnung der Beschwerdeführerin durch die Handelskammer Kärnten erfolgt. Es sei daher die Mitgliedschaft und die Grundumlagenzahlungspflicht zum Landesgremium des Parfümeriewarenhandels gegeben. Unter Hinweis auf die einschlägigen Beschlüsse der zuständigen Fachgruppe wurde die Berechnung der Grundumlage für 1991 näher dargelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. August 1992 wies der Präsident der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und bestätigte vollinhaltlich den Bescheid der Behörde erster Instanz. Gleichzeitig wurde der Antrag, die Einhebung der Grundumlage in sinngemäßer Anwendung des § 212a BAO auszusetzen, zurückgewiesen. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei (keine Berechtigung der Behörde erster Instanz zur Vorschreibung einer weiteren Grundumlage wegen der Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft Salzburg; keine zulässige Vorschreibung der Grundumlage für eine weitere Betriebsstätte in Kärnten) auseinander.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung (verbunden mit anderen Beschwerden) mit Beschluß vom 22. März 1993, B 698/92 u.a. (hier: B 760/92) ablehnte, die Beschwerde jedoch auf Grund eines nachträglich gestellten Antrages mit Beschluß vom 3. Juni 1993, B 698/92-10 (hier: B 760/92-10), gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß ihr nicht zu Unrecht Grundumlage gemäß § 57a HKG vorgeschrieben werde. Unter Anschluß eines Rechtsgutachtens führt sie dazu im wesentlichen näher aus, daß entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten (§ 46 GewO) grundsätzlich keine Pflicht zur Entrichtung weiterer Grundumlagen nach sich ziehe.

Die Beschwerde ist, wenn auch aus einem nicht geltend gemachten, vom Beschwerdepunkt aber erfaßten Grund berechtigt.

Gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien ergibt. Die im Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung eines normativen Spruches herangezogen werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall enthält der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis über die Art der Gewerbeberechtigung, auf die die Grundumlagenpflicht der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG gestützt wird. Es fehlt auch im Spruch eine Angabe jener Rechtsgrundlagen (Beschlüsse), aus denen sich das Ausmaß der Grundumlage ergibt. Die nähere Umschreibung dieser Berechtigung sowie die Angabe der Rechtsgrundlagen für das Ausmaß in der Begründung können vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage an der Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts ändern, dessen Gestaltung auch die belangte Behörde unverändert übernommen hat, sodaß die aufgezeigte Rechtswidrigkeit auch ihrem Bescheid anhaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß das weitere Beschwerdevorbringen zu erörtern war.

Zu der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen "Anregung", den dort genannten Landes- bzw. Bundesgremien eine Gleichschrift der Beschwerde sowie der Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090293.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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