TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 93/09/0292

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 16. Juli 1992, Zl. Präs 142-5/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage für 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 sprach der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland über Antrag der beschwerdeführenden Partei, Art und Ausmaß der Umlagepflicht festzustellen, folgendes aus:

"BESCHEID.

Gemäß § 57 g Abs. 1 HKG BGBl. Nr. 182/1946 in der derzeit geltenden Fassung wird festgestellt, daß die C GmbH. & Co KG in S auf Grund ihrer Mitgliedschaft zum Bundesgremium (Fachverband) des Parfümeriewarenhandels sowie zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland gemäß § 57 a HKG in Verbindung mit dem Beschluß der Kammervollversammlung vom 4.4.1991 (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Handelskammer "hk - Die Zeitung für Burgenlands Wirtschaft" vom 17.4.1991, Seite 11) verpflichtet ist, für die Gewerbeberechtigung Einzelhandel mit kosmetischen Artikeln für das Jahr 1991 eine Grundumlage in der Höhe von S 3.800,-- (in Worten: Schilling dreitausendachthundert) an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland zu entrichten."

In der Begründung wies die Behörde erster Instanz darauf hin, die beschwerdeführende Partei besitze Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 103 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit kosmetischen Artikeln an den Standorten K seit 27. März 1991 und B seit 19. April 1991. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundumlage sei gemäß § 3 Abs. 2 HKG auch dann gegeben, wenn das Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte erlangt worden sei. Im übrigen wurde die Berechnung der vorgeschriebenen Grundumlage für 1991 näher dargelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und sprach auch aus, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz abgewiesen werde (der letztgenannte Ausspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1992 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß an die Stelle des Wortes "abgewiesen" das Wort "bestätigt" zu treten habe). In der Begründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen (keine Berechtigung der Behörde erster Instanz zur Vorschreibung einer weiteren Grundumlage wegen der Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft Salzburg; allenfalls zulässige Vorschreibung der Grundumlage nur für die erste weitere Betriebsstätte in Burgenland) auseinander.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung (verbunden mit anderen Beschwerden) mit Beschluß vom 22. März 1993, B 698/92 (hier: B 1020/92) u.a., ablehnte, die Beschwerde jedoch auf Grund eines nachträglich gestellten Antrages mit Beschluß vom 3. Juni 1993,

B 698/92-10 u.a. (hier: B 1020/92-10), gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß ihr nicht zu Unrecht Grundumlage gemäß § 57a HKG vorgeschrieben werde. Unter Anschluß eines Rechtsgutachtens führt sie dazu im wesentlichen näher aus, daß entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten (§ 46 GewO) grundsätzlich keine Pflicht zur Entrichtung weiterer Grundumlagen nach sich ziehe.

Die Beschwerde ist, wenn auch aus einem nicht geltend gemachten, vom Beschwerdepunkt aber erfaßten Grund, berechtigt.

Gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" (vgl. § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG: "... für JEDE Berechtigung ...") und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien ergibt. Die im Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung eines normativen Spruches herangezogen werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall enthält der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die Anzahl der die Grundumlagenpflicht der beschwerdeführenden Partei begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Die Aufzählung dieser Berechtigungen in der Begründung kann vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage an der Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts ändern, dessen Gestaltung auch die belangte Behörde (ungeachtet der vorgenommenen Abänderung) in dieser Beziehung unverändert übernommen hat, sodaß die aufgezeigte Rechtswidrigkeit auch ihrem Bescheid anhaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß das weitere Beschwerdevorbringen zu erörtern war.

Zu der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen "Anregung", den dort genannten Landes- bzw. Bundesgremien eine Gleichschrift der Beschwerde sowie der Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090292.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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