TE Vwgh Beschluss 1994/9/15 94/09/0172

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des NN in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16. Februar 1994, Zl. 14-SP/94, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kostenanträge der belangten Behörde und des Beschwerdeführers werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Betriebsprüfer der Großbetriebsprüfung Graz (Gruppe für Auslandsbeziehungen und Konzernprüfungen) tätig.

Die Dienstbehörde war am 16. Februar 1994 durch die Staatsanwaltschaft Graz darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß durch die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen geführt werden. Im Rahmen der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten der Staatsanwaltschaft Graz wurde festgestellt, daß im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer

15 Überbringersparbücher sichergestellt wurden, über die ca. S 8 Mill. geflossen sind. Der Beschwerdeführer hatte hiezu erklärt, daß es sich dabei um Gelder der "Firma AA-GmbH" handle. Die Gelder seien zuerst auf ein Konto der "Firma BB-AG" in die Schweiz überwiesen worden. Danach seien die Gelder nach Malta weitergeflossen, um von dort auf die sichergestellten Überbringersparbücher rücküberwiesen zu werden.

Auf Grund der schwerwiegenden strafrechtlichen Verdachtsmomente wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März 1994 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; er erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid durch die Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG, durch nicht ausreichende Begründung des Bescheides und durch die mit der Suspendierung verbundene Kürzung seiner Bezüge für verletzt.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich sowohl die ordnungsgemäße Approbation des angefochtenen Bescheides als auch, daß der Beschwerdeführer durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen mit Beschluß vom 31. März 1994, zugestellt am 8. April 1994, suspendiert und damit erst eine Bezugskürzung eingetreten ist. Weiters teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführer mit 1. Juni 1994 seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erklärt hat.

Mit Verfügung vom 14. Juli 1994 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer daraufhin mit, daß mit dem Suspendierungsbescheid vom 31. März 1994 gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 die vorläufige Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 geendet habe. Damit sei hinsichtlich der Beschwerde eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat.

Der Beschwerdeführer hat sich am 9. August 1994 dazu dahingehend geäußert, daß sein Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen sei. Durch die vorläufige Suspendierung seien für ihn bereits Rechtsfolgen eingetreten, insbesondere sei er dienstfrei gestellt worden; in weiterer Folge seien auch seine Monatsbezüge gekürzt worden. Der Bescheid vom 31. März 1994 (der Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Finanzen) sei als Folgewirkung des angefochtenen Bescheides zu sehen, sodaß naturgemäß, wenn der erste Bescheid, der vorliegendenfalls bekämpft werde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde, zwangsläufig auch die Grundlage für den Bescheid vom 31. März 1994 wegfalle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluß vom 19. Jänner 1989, 88/09/0146, und die dort angeführt Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung. Bei der von der Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 verfügten vorläufigen Suspendierung handelt es sich nicht um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um einen im Verwaltungsrechtszug nicht anfechtbaren Bescheid (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1983, Slg. Nr. 11108/A). Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist auch nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, 89/09/0103).

Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekämpfte Maßnahme der vorläufigen Suspendierung ist mit der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 31. März 1994, zugestellt am 8. April 1994, gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 weggefallen. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Rechtsauffassung besteht kein derartiger rechtlicher Zusammenhang zwischen der vorläufigen Suspendierung und der von der Disziplinarkommission mit diesem Bescheid ausgesprochenen Suspendierung. Im Beschwerdefall könnte der Beschwerdeführer auch bei einer Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erreichen; diese Aufhebung hätte daher bezogen auf das durch den angefochtenen Bescheid verletzte Recht bloß eine theoretische Bedeutung (siehe dazu beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0094).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da das VwGG für einen solchen Fall - keine formelle Klaglosstellung - den Zuspruch von Kosten nicht vorsieht, waren die Kostenanträge gemäß § 58 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090172.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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