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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1993/463;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. März 1994, Zl. UVS-07/05/01040/93, wegen 55 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei zweier Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit 5 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig erkannt und über sie zwei Geldstrafen von je S 10.000,-- (insgesamt S 20.000,--) verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit i nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 695 unter 4a angeführte Judikatur). Durch die Einführung des § 28b AuslBG mit BGBl. Nr. 463/1993 wurde § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, insbesondere auch hinsichtlich der Strafdrohung, nicht abgeändert. Zur in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kontrolle der a Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ist auf die ständige Rechtsprechung (siehe diese bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548ff) zu verweisen. Es liegt ferner im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 15. September 1994
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090167.X00Im RIS seit
20.11.2000