TE Vwgh Beschluss 1994/9/15 94/09/0177

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §11 Abs1;
AuslBG §11 Abs2 Z1;
AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache L in H, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 31. Mai 1994, Zl. IIc/6703 B/15170, betreffend Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, hat das Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe mit Bescheid vom 22. März 1994 den Antrag des Arbeitgebers (Krankenhaus XY) auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG), für die Beschwerdeführerin als Bedienerin gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.

Der dagegen vom Arbeitgeber erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin durchschriftlich zur Kenntnis gebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nur von der Arbeitnehmerin erhobene Beschwerde.

Die Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen unzulässig.

Der Beschwerdeführerin fehlt - vorerst ungeachtet der Frage ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren - die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf S. 388 angeführte Judikatur).

Der Beschwerdeführerin fehlte aber auch das dem Arbeitgeber vorbehaltene Recht auf Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem AuslBG. Sie hat auch nicht auf andere Weise im Verwaltungsverfahren Parteistellung erlangt, zumal eine solche dem nach § 11 Abs. 1 AuslBG beantragten ausländischen Arbeitnehmer gemäß § 21 AuslBG (nur) in den Verfahren zukommt, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 AuslBG vorhanden ist. Ein Recht auf Erteilung der beantragten Sicherungsbescheinigung stand der Beschwerdeführerin nicht zu; die Sicherungsbescheinigung wurde auch aus Gründen versagt (hier: § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG), die keine persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin im Sinne des § 21 AuslBG betreffen (vgl. dazu z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1987, Zl. 87/09/0031, sowie vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0170, und vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/09/0183).

Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090177.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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