TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 92/06/0268

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Oktober 1992, Zl. A 17-K-8.734/1992-3, betreffend eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: B in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 28. Jänner 1992 suchte die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. 1127/3 um die Erteilung der Widmungsbewilligung nach § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, an.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des nach Ausweis der Verwaltungsakten westlich an das Grundstück 1127/3 anschließenden Gründstückes 1127/5.

Über das Ansuchen der Bauwerberin fand am 3. Juni 1992 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen war und an der er auch bis zum Ende teilnahm.

Nach der Verhandlungsschrift über diese Verhandlung erstattete zunächst der beigezogene Amtssachverständige Befund und Gutachten insbesondere hinsichtlich der Bebauungsgrundlagen. Bei der Beschreibung des Bauplatzes ist dabei unter anderem ausgeführt, daß der Bauplatz "trockenen und tragfähigen Boden" aufweise und durch Rutschungen nicht gefährdet erscheine und daß "hinsichtlich Oberflächenwasserbelastung keine Bedenken" gegeben seien, wobei angefügt ist: "Wird durch Nachbarn angegeben".

Im Gutachtensteil ist nach dem Vorschlag des Sachverständigen betreffend Bebauungsweise, Bebauungsdichte, Bebauungsgrad und Baugrenzlinien sowie Gebäudemindestabstände und zulässige Bauten unter anderem unter Punkt 9 ausgeführt:

"9.) Anlegung von Freiflächen:

Auf dem Bauplatz sind in dem der Bebauung entsprechenden Ausmaß Freiflächen für Kraftfahrzeugabstellplätze und zwar auf einer Abstellfläche, in einer freistehenden oder im Hausverband befindlichen Garage, ausgenommen im Kellergeschoß, vorzusehen.

Die restlichen nicht bebauten Teilflächen des Bauplatzes sind zu begrünen."

Unter Punkt 10. Gestaltungsvorschriften ist unter anderem ausgeführt:

"c) Geländekorrekturen sind nur bis maximal 1.20 m zulässig und weiträumig mit dem Hang zu verschneiden.

d) Sogenannte "Terrassenhügel" sind unzulässig."

Neben der Stellungnahme der Bauwerberin ist in der Niederschrift sodann festgehalten, welche Einwendungen der Beschwerdeführer erhoben hat.

Demzufolge wandte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung 1. aus immissionstechnischen Gründen gegen die von der Stadtplanung ausgewiesene Bebauungsdichte, da bei der widmungsmäßigen Ausweisung für ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten mit einer wesentlich über dem Gebietscharakter liegenden Belastung von Immissionen zu rechnen sei, 2. gegen die Widmungsgenehmigung mit mehr als zwei Wohneinheiten, weil wegen der ungenügenden Zufahrt unzumutbare Belastungen für die Nachbarn entstünden, wobei insbesondere auf die Steilheit der Zufahrtsstraße hingewiesen wurde. Des weiteren ist in der Niederschrift vermerkt, daß der Beschwerdeführer 3. bezüglich der vorgegebenen Baugrenzlinien gegen den Vorschlag des Stadtplanungsamtes keinen Einwand hätte, soferne dieser unverändert in die Widmungsbewilligung übernommen werde und er sich 4. weitere Einwendungen für eine allfällige Berufung vorbehalte.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die maximale Bebauungsdichte von 0,2 holte die belangte Behörde im Anschluß an die mündliche Verhandlung ein Gutachten der MA 14-Stadtplanungsamt ein.

In diesem Gutachten wird nach Vergleich der bereits bestehenden Bauten in der Umgebung der Schluß gezogen, daß die Bebauungsdichte von 0,2 dem Gebietscharakter entspreche.

Aufgrund einer Anfrage an die Abteilung A 10 des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 22. Mai 1992 erging nach der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zur Eignung des Zufahrtsweges, in der ausgeführt wird, daß die Eignung einerseits im Hinblick auf die von der Magistratsabteilung 14 bereits festgestellten Gründe, darüber hinaus aber auch im Hinblick darauf, daß die Verkehrsfläche staubfrei ausgebaut sei und entwässerungstechnisch scheinbar keine Probleme entstünden, gegeben sei. Als "zusätzliche Auflage" wird in dem Schreiben empfohlen, auf dem zur Widmung anstehenden Grundstück eine ausreichende Umkehrmöglichkeit zu schaffen.

Die eingeholten Gutachten wurden sowohl der Bauwerberin als auch dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer nahm zu den Gutachten in einem Schreiben vom 3. August 1992 Stellung, in dem er auch auf Probleme der Wasserführung und von "laufenden Überschwemmungen" seines Wohnhauses nach der Errichtung des Wohnhauses H-Straße 125a eingeht.

Mit Bescheid vom 2. September 1992 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Bauwerberin die beantragte Widmung als Baugrundstück unter Festsetzung der im Bescheid näher bezeichneten Bebauungsgrundlagen und Auflagen. Unter Punkt 9 der Bebauungsgrundlagen wird verfügt:

"9.) Anlegung von Freiflächen:

Auf dem Bauplatz sind in dem der Bebauung entsprechenden Ausmaß Freiflächen für Kraftfahrzeugabstellplätze und zwar auf einer Abstellfläche, in einer freistehenden oder im Hausverband befindlichen Garage, ausgenommen im Kellergeschoß, vorzusehen."

Unter der Überschrift "10.) Gestaltungsvorschriften" finden sich auch die vom Sachverständigen angeregten Bestimmungen betreffend Geländekorrekturen bis maximal 1.20 m und das Verbot von sogenannten "Terrassenhügeln". Unter Z 11 "Zufahrt" wird außerdem die Auflage erteilt, daß auf dem Bauplatz eine "Umkehre" zu errichten ist. Unter Z 12 wird vorgeschrieben, daß Niederschlagswässer von Dächern und von staubfrei angelegten Verkehrsflächen durch Versickerung auf dem Bauplatz soweit technisch und hygienisch einwandfrei möglich oder durch freies Auslaufen zu entsorgen seien, und angeordnet: "Die Ableitung von Abwässern auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke ist unzulässig".

Die Einwendung des Beschwerdeführers gegen die Bebauungsdichte wurde als unbegründet abgewiesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ungenügenden Zufahrt wurde als unzulässig zurückgewiesen. In gleicher Weise wurde das Vorbringen, daß gegen den Vorschlag der Baugrenzlinie kein Einwand bestehe, wenn diese unverändert übernommen werde und daß weitere Einwendungen für eine allfällige Berufung vorbehalten bleiben, als unzulässig zurückgewiesen.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Berufung keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Hinsicht, nämlich durch den Umfang der subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn und durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen, beschränkt sei. Die Berufungsbehörde könne im Hinblick auf § 42 AVG nur auf solche Einwendungen des Berufungswerbers eingehen, die nicht präkludiert seien.

Nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen führt die belangte Behörde aus, daß die Einwendung betreffend die festgesetzte Bebauungsdichte in der Berufungsschrift nicht weiter verfolgt worden sei, sondern andere Bebauungsgrundlagen bekämpft würden, hinsichtlich derer im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben worden seien.

Diesbezüglich sei der Nachbar daher präkludiert und zufolge des § 42 AVG als zustimmend anzusehen.

Hinsichtlich der Aufschließungsvoraussetzungen gemäß § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zu denen auch die Zufahrt gemäß § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zähle, sei dem Nachbarn kein subjektives Recht eingeräumt. Die Berufungsbehörde könne daher nur die Zurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens durch die Unterbehörde bestätigen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die Bauwerberin - eine Gegenschrift erstattet, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, demzufolge für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sein müsse, nicht gegeben seien.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist - sich aus § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kein subjektives Recht des Nachbarn hinsichtlich des § 1 Abs. 2 über die Zufahrtsmöglichkeiten ergibt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Rechte am Servitutsweg vermögen daran nichts zu ändern. Die Ausführungen hinsichtlich des Mehrverkehrs mögen eine in weiterer Folge entstehende tatsächliche Auswirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Ausführung des Bauvorhabens auf dem zu widmenden Grund bedeuten, sie sind jedoch nicht geeignet, darzutun, inwieweit aus der Steiermärkischen Bauordnung 1968 aus diesem Grund ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ableitbar sein sollte. Auch nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 steht Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Verkehrsverhältnisse außerhalb des Bau- oder Widmungsgrundes unverändert bleiben, bzw. auf Abwehr um Beeinträchtigungen durch den Verkehr außerhalb des Bau- und Widmungsgrundes (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof vom 26. Jänner 1960, Slg. Nr. 5182/A, bzw. für die Steiermärkische Bauordnung 1968 das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0052, mit weiteren Nachweisen, wobei es nicht ausschlaggebend ist, daß sich das zuletzt genannte Erkenntnis und die in diesem bezogenen Erkenntnis auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentliche Straßen bezogen, während die gegenständliche Zufahrt auf privatem Grund liegt; eine Prüfung, ob der Zufahrtsweg im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 eine öffentliche Straße darstellt, war daher entbehrlich).

Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde auch vor, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, inwiefern es durch die zusätzlichen Bauten zu Immissionen und Gesundheitsschädigungen "seitens des Beschwerdeführers und dessen Familie" kommen könne. Es wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, auf welche der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen sich diese Ausführungen beziehen. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Annahme der belangten Behörde, daß er hinsichtlich derartiger Einwendungen präkludiert sei und führt aus, daß erst in der Verhandlung wegen der Steilheit des Weges eine Umkehre vorgeschrieben worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß es wohl zutrifft, daß die Umkehre erst im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben wurde und diese nach der Verhandlungsschrift über die Verhandlung am 3. Juni 1992 nicht Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung war. Abgesehen davon, daß den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung und in der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer insofern verletzt erachtet, ergibt sich durch die - vom Beschwerdeführer in seiner Berufung kritisierte - Allgemeinheit der Auflage, die keine konkrete Festlegung der Situierung der Umkehre enthält, daß die konkrete Ausgestaltung noch Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens zu sein hat, in dem der Beschwerdeführer seine Rechte geltend machen kann. Durch die Unterlassung von Festsetzungen in der Widmungsbewilligung werden Rechte eines Nachbarn nicht verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1975, Zl. 315/73 oder vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0034, 0095 u.a.).

Nur ergänzend sei aber im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betreffend "Parkflächen in diesem Bereich" neuerlich darauf verwiesen, daß dem Nachbarn - wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Steiermärkischen Bauordnung ausgesprochen hat - kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf Verkehrsflächen außerhalb des Widmungsgrundes zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0052). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung zu § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauverordnung 1968 geben die Rechtslage somit nicht zutreffend wider. Auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Erhöhung des Verkehrsaufkommens beziehen sich insoferne nicht auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers nach der Steiermärkischen Bauordnung. Sie sind daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich dagegen, daß die Oberflächenwässer nicht in das Kanalsystem eingebunden würden. Es komme schon derzeit zu Überflutungen des Servitutsweges und Beeinträchtigungen des Grundstückes des Beschwerdeführers.

Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer teilweise dagegen, daß bestimmte Auflagen in der Widmungsbewilligung noch nicht vorgeschrieben seien; dazu ist darauf hinzuweisen, daß in einem derartigen Fall der Nachbar seine Rechte im Baubewilligungsverfahren wahren kann (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse). Andererseits hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1992 keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben. Weder die Einwendung betreffend die Bebauungsdichte, noch jene betreffend die Zufahrtsproblematik weist einen Konnex zur Frage der Oberflächenwässer auf. Es ist daher insoweit von Präklusion auszugehen. Darüber hinaus wäre - sofern man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, daß auch die Einwendung bezüglich der Oberflächenwässer erst aufgrund der Vorschreibung einer Umkehre auf dem Baugrundstück erforderlich wurde - darauf hinzuweisen, daß der Widmungsbescheid noch keine abschließende Regelung für die konkrete Bauausführung trifft und diesbezüglich eine Geltendmachung von Rechten des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren offen steht, soweit nicht Z 12 des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides schon Festlegungen trifft, die aber im übrigen - soweit sie konkret sind - mit dem Verbot der Ableitung der Abwässer auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke in die vom Beschwerdeführer urgierte Richtung gehen.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060268.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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