TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 91/06/0179

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L85007 Straßen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1951 §46 Abs3;
LStG Tir 1989 §24 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Gemeinde X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. August 1991, Zl. IIb1-L-1841/2-1991, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz 1951 (mitbeteiligte Partei: Y-Bank reg.Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb die mitbeteiligte Partei mit Zuschlag vom 22. Februar 1989 das Objekt W-99, EZl. 537 und 546. Mit dem Eigentum an der Liegenschaft ist die Mitgliedschaft an der Weginteressentschaft "A" verbunden. Zum Zeitpunkt des Zuschlages hafteten insgesamt Wegbeiträge in der Höhe von S 40.713,41 aus.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 17. Juli 1990 wurden diese aushaftenden Beitragsleistungen der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben. Begründend wurde in diesem Bescheid unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz 1951, LGBl. Nr. 1, und § 2 der Satzung der Weggemeinschaft A ausgeführt, daß die Mitgliedschaft an der Weginteressentschaft an das Eigentum der einbezogenen Liegenschaft gebunden sei und daher der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Liegenschaft Mitglied der Weggemeinschaft sei, der damit in die bestehenden Rechte und Pflichten eintrete. Durch den Erwerb der einbezogenen Liegenschaften sei die mitbeteiligte Partei Mitglied der Weggemeinschaft A und damit in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten eingetreten. Die mitbeteiligte Partei habe daher auch für die offenen Beitragsleistungen aufzukommen.

Aufgrund einer Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde vom 21. Jänner 1991 die Berufung als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.

In der Begründung des Berufungsbescheides wird über die bereits von der Behörde erster Instanz angeführten Argumente hinaus noch darauf hingewiesen, daß § 46 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz 1951 ebenso für den gelte, der ein in die Weggemeinschaft einbezogenes Unternehmen erwerbe. Unternehmer und Eigentümer von Grundstücken seien gleich zu behandeln. Hinsichtlich eines Unternehmens werde niemand Zweifel haben, "daß der Unternehmer desselben für die rückständigen Leistungen zu haften hat". Diese Haftung ergebe sich einerseits aus der Bestimmung des § 1409 ABGB, andererseits aber viel umfassender aus § 25 HGB. Aus § 46 Abs. 3 des Tiroler Landesstraßengesetzes 1951 ergebe sich eine gänzliche Gleichstellung zwischen dem Inhaber bzw. Erwerber eines Unternehmens und dem Inhaber bzw. Erwerber eines Grundstückes.

Aufgrund der Vorstellung der mitbeteiligten Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Berufungsbescheid behoben wurde.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß § 46 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes 1951 keine Haftung für rückständige Beiträge des Veräußerers einer Liegenschaft oder eines Unternehmens enthalte. Es könne vielmehr aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur geschlossen werden, daß die Übernahme der Leistungen aus der Mitgliedschaft pro futuro zu verstehen sei. Es ergebe sich auch bei Heranziehung des neuen Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, aus den Erläuternden Bemerkungen zu dessen § 24 Abs. 2, daß aufgrund der alten Rechtslage ein Rechtsnachfolger eines Interessenten nur hinsichtlich der Leistungsverpflichtungen herangezogen werden könne, die nach dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge entstanden sind.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der sich die beschwerdeführende Gemeinde insbesondere in ihrem Recht auf Ausübung der ihr obliegenden Aufsicht über die öffentlichen Interessentenwege und Weggemeinschaften verletzt erachtet und der Sache nach Gesetzwidrigkeit des Vorstellungsbescheides geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie (wie die mitbeteiligte Partei) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 46 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes 1951, LGBl. Nr. 1 lautet:

"(3) Wer eine in die Weggemeinschaft einbezogene Liegenschaft erwirbt, wird Mitglied der Gemeinschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Ebenso geht die Mitgliedschaft eines in die Weggemeinschaft einbezogenen Unternehmens bei seiner Veräußerung auf den Erwerber über."

§ 2 der Satzung der Weggenossenschaft A in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vom 22. Oktober 1987 sieht hinsichtlich der Mitgliedschaft vor, daß "die jeweiligen Eigentümer der im Bescheid bezeichneten Liegenschaften, sowie allenfalls dort angeführte natürliche und juristische, außerdem alle nachträglich mit Bescheid des Gemeinderates festgestellten Personen" Mitglieder sind.

§ 3 Abs. 2 sieht hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitglieder vor, daß die Mitglieder die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen bzw. vorgeschriebenen Sach-, Geld- und Arbeitsleistungen zum festgesetzten Zeitpunkt zu erbringen haben. Gemäß § 3 Abs. 2 lit d) sind Änderungen der Eigentumsverhältnisse an beteiligten Liegenschaften oder Änderungen der für die Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse binnen Monatsfrist dem Obmann anzuzeigen. Weitere Vorschriften hinsichtlich des Mitgliederwechsels enthält die Satzung nicht, insbesondere wird in § 14, der die Beitragsleistung regelt, nicht auf den Fall des Wechsels des Eigentümers einer einbezogenen Liegenschaft eingegangen.

1.2. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist für die Beurteilung des Beschwerdefalles das Landesstraßengesetz 1951 maßgeblich. Es kann daher auch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X aufgrund des Landesstraßengesetzes 1989, LGBl. Nr. 13, erlassene neue Satzung der Interessentschaft im vorliegenden Fall noch nicht angewendet werden.

1.3. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die mit § 46 Abs. 3 Tiroler Landesstraßengesetz 1951 angeordnete "dingliche Wirkung" der Einbeziehung in eine Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz 1951 (Eintritt in die Stellung als Mitglied der Straßeninteressentschaft mit der Verpflichtung, "die AUS DER MITGLIEDSCHAFT entspringenden Leistungen" zu erfüllen) auch bedeutet, daß der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes für Verbindlichkeiten haftet, die vor dem Erwerb fällig geworden sind.

1.4. Ungeachtet des Umstandes, daß auch die von der belangten Behörde herangezogenen Erläuterungen zum Tiroler Straßengesetz 1989 (Seite 39), welche die nunmehr ausdrücklich enthaltene Haftungsbestimmung mit dem Hinweis darauf begründen, daß die frühere Rechtslage eine derartige Haftung nicht vorgesehen habe, allenfalls als Indiz für die Auslegung des Tiroler Landesstraßengesetzes 1951 herangezogen werden könnten, ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der nachstehenden Überlegungen der Auffassung, daß die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, daß § 46 Abs. 3 des Tiroler Landesstraßengesetzes 1951 keine Haftung des Erwerbers eines Grundstückes für vor dem Erwerb fällig gewordene Verbindlichkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anordnet.

2.1. Die Frage, WELCHE WIRKUNGEN eine derartige, von der Lehre als "DINGLICHE WIRKUNG" bezeichnete Qualifikation eines Rechtsverhältnisses entfaltet, ist ANHAND DES POSITIVEN RECHTS ZU BEURTEILEN. Im vorliegenden Zusammenhang ist somit festzustellen, welche Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung (§ 46 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes 1951), die die "dingliche Wirkung" anordnet, zukommt. Nur subsidiär kann - etwa bei der Entscheidung der Frage, welcher Inhalt einer Anordnung, daß jemand alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen zu erfüllen habe, zukommt - durch Bezugnahme auf vergleichbare gesetzliche Regelungen und deren Auslegung indirekt aus der mit einem bestimmten Institut (hier der sogenannten dinglichen Wirkung) verbundenen Vorstellung eine der möglichen Auslegungshypothesen zu einer bestimmten Rechtsvorschrift als eher plausibel erkannt werden.

2.2. Im vorliegenden Zusammenhang mag eine WORTINTERPRETATION des § 46 Abs. 3 Tiroler Landesstraßengesetz 1951 noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, ob durch den Erwerb der Mitgliedschaft auch die Verpflichtung entsteht, bereits fällig gewordene Leistungen zu erfüllen. Nach dem Wortlaut "ist zu allen AUS DER MITGLIEDSCHAFT entspringenden Leistungen verpflichtet" könnte es noch offen erscheinen, ob diese Leistungen AB DEM ZEITPUNKT DES BEGINNES DER MITGLIEDSCHAFT oder aber auch schon vorher fällig gewordene Leistungen betreffen. Ein solcher Schluß läßt sich auch aus dem zweiten Satz ("Ebenso geht die Mitgliedschaft ... über") nicht ziehen. Es trifft aber jedenfalls nicht zu - wie von den Gemeindebehörden vertreten wurde - daß sich aus § 46 Abs. 3 Tiroler Landesstraßengesetz 1951 ergebe, daß "kein Wechsel der Mitgliedschaft" vorliege und daher eine Verpflichtung zur Erfüllung bereits fälliger Leistungen bestehe. Es wird im Gesetz nicht angeordnet, daß der Erwerber der Liegenschaft in die Stellung des Voreigentümers "eintrete". Aus der Formulierung "wird Mitglied" ist aber wohl darauf zu schließen, daß die in der Folge genannten "aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen" jene Leistungen sind, die aus der MITGLIEDSCHAFT DES ERWERBERS entstehen. Vor dem Zeitpunkt des Erwerbes stand der Erwerber in keiner Beziehung zu dem Grundstück. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Beziehung herstellen wollen bzw. die Haftung des Erwerbers anordnen wollen, hätte er dies entsprechend anordnen müssen (vgl. auch den nunmehrigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz 1989, "dessen", und die von Pauger, ZfV 1984, 94, zitierten Formulierungsbeispiele, sowie unten 2.4. zur analogen Situation bei Wassergenossenschaften). Auch in der Lehre (vgl. auch Pauger, a.a.O., FN 113) wird von einem restriktiven Verständnis von Anordnungen über die Erstreckung der Rechtswirkungen auf den Erwerber eines Grundstückes (also der "dinglichen Wirkung") ausgegangen (Pauger vertritt etwa die Auffassung, daß die in § 4a Stadtbauordnung für Salzburg, LGBl. Nr. 27/1888, idF LGBl. Nr. 57/1954, angeordnete HAFTUNG für die zum Zeitpunkt der Eigentumserwerbung von der Baubehörde vorgeschriebenen, aber noch nicht erfüllten Verpflichtungen, nicht bereits aus der dinglichen Wirkung folge, also ohne die ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht gegeben wäre).

2.3. Eine Möglichkeit der Klarstellung der Haftung des Rechtsnachfolgers besteht etwa in der - für den Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich nur nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 9 B-VG zulässigen - Anordnung des Bestehens eines Pfandrechtes auf dem Grundstück für die Zahlungsschulden. Eine derartige Regelung enthält § 1 Abs. 6 des Salzburger Anliegerleistungsgesetz. LGBl. Nr. 77/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1988, oder § 8 Abs. 5 des Salzburger Interessentenbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF. Auch in diesem Fall ist der gesetzgeberische Wille deutlich zum Ausdruck gebracht.

2.4. Diese Auffassung wird schließlich auch durch einen Vergleich mit den Regelungen des Wasserrechtsgesetzes für Wassergenossenschaften erhärtet. Gemäß § 80 WRG wird derjenige, der in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen ERWIRBT, "MITGLIED DER GENOSSENSCHAFT UND IST ZU DEN

AUS DIESEM VERHÄLTNIS ENTSPRINGENDEN LEISTUNGEN VERPFLICHTET.

Die Verpflichtung ist eine GRUNDLAST und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben."

Im Wasserrechtsgesetz wird somit zu der § 46 Abs. 3 Tiroler Landesstraßengesetz 1951 vergleichbaren Bestimmung hinsichtlich des Erwerbes der Mitgliedschaft und der daraus entspringenden Verpflichtung, die aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, AUSDRÜCKLICH HINZUGEFÜGT, daß diese Verpflichtung eine GRUNDLAST darstelle.

Wenn daher zu den Wassergenossenschaften in der Lehre übereinstimmend die Auffassung vertreten wird, daß der Erwerber einer Liegenschaft auch für die vor Erwerb fälligen Beiträge haftet (vgl. z.B. Rose-Rausch-Kaan, Handbuch der Wassergenossenschaften und Wasserverbände, 167), so findet dies in der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß eine Grundlast gegeben sei, seine Grundlage.

§ 80 WRG 1959 geht bereits auf Vorläuferregelungen, die auch im Reichswassergesetz 1869 und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder enthalten waren, zurück (vgl. Mayerhofer-Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Band V, 1313). Für den Bereich des Straßenwesens lassen sich derart detaillierte Vorschriften jedoch nicht nachweisen (vgl. Mayerhofer-Pace, a.a.O., Band V, 545 ff, insbesondere 560 ff bezüglich der Kostentragung für die Erhaltung und die sog. "Concurrenzen"). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß im Zusammenhang mit Vorschriften betreffend Genossenschaften oder Interessentschaften ein gefestigter Begriffsumfang hinsichtlich des Übergangs von Rechten und Pflichten auf den Erwerber einer Liegenschaft derart, daß damit jedenfalls auch die Haftung für bereits fällige Beiträge gegeben wäre, in der österreichischen Rechtsordnung vorhanden gewesen sei, von dem der Tiroler Landesgesetzgeber des Jahres 1951 ausgegangen sein könnte (vgl. zu den Vorläuferbestimmungen im Tiroler Straßenrecht das Gesetz vom 11. Oktober 1895 betreffend die öffentlichen Straßen und Wege mit Ausnahme der auf Staatskosten bestehenden Straßen und der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Gesetz und Verordnungsblatt für Tirol und Vorarlberg, Nr. 47/1895, insbesondere § 6 und § 14, und §§ 41 ff des Gesetzes betreffend die öffentlichen Straßen und Wege mit Ausnahme der Bundesstraßen, LGBl. Nr. 5/1924, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/1937).

2.5. Zu dem im Bescheid der Berufungsbehörde enthaltenen Argument, daß auch der Erwerber eines Unternehmens nach zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften für bereits fällige Beiträge hafte, ist schließlich darauf hinzuweisen, daß sich eine derartige Haftung aus den von der Gemeindebehörde bezogenen zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen ergäbe und NICHT aus § 46 Abs. 3 des Straßengesetzes 1951. Die in diesem Zusammenhang angestellte Gleicheitsüberlegung betrifft daher auch allenfalls jene zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen, die Sondervorschriften für die Haftung im Fall des Erwerbs eines Unternehmens treffen.

3.1. Damit ergibt sich zusammenfassend, daß der Anordnung, daß der Erwerber eines Grundstückes Mitglied einer Weggemeinschaft werde und zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet sei, nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, daß der Erwerber auch für die vor dem Erwerb fällig gewordenen Leistungen hafte.

3.2. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der bekämpfte Bescheid der Gemeindebehörden rechtswidrig war. Durch die Aufhebung des Bescheides wurde daher die beschwerdeführende Gemeinde in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Äußerung zur Beschwerde.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060179.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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