TE Vwgh Beschluss 1994/9/15 94/09/0206

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Jänner 1994, Zl. UVS-07/03/00690/93, wegen §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei zweier Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG für schuldig erkannt und über sie zwei Geldstrafen von je S 10.000,-- (insgesamt S 20.000,--) verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl.

1. zur Arbeitskräfteüberlassung und zur Pflicht, sich über die Rechtslage zu informieren: Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0364, vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0256, und vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176;

2. zur gesonderten Strafdrohung, für jeden unerlaubt be-schäftigten Ausländer: Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0170;

3. zur zitierten Fassung des AuslBG: § 28 wurde durch BGBl. Nr. 475/1992 gegenüber BGBl. Nr. 450/1990 nicht verändert, weshalb das Fehlzitat nicht zur Aufhebung führt).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 15. September 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090206.X00

Im RIS seit

25.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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