Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. September 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in Wien einen Eissalon und ein Espresso betreibt, stellte am 12. August 1992 beim Arbeitsamt Lebensmittel den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige B für die berufliche Tätigkeit als Eiserzeugerin mit einem Bruttostundenlohn von S 65,--.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 10. September 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab; der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 25. Jänner 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 13a AuslBG keine Folge.
Dieser letztinstanzliche Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgreich bekämpft. Mit Erkenntnis vom 19. Mai 1993, 93/09/0033, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 20. September 1993 auf, binnen sieben Tagen den Reisepaß der Beantragten im Original vorzulegen. Die beschwerdeführende Partei hat auf dieses Schreiben nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht reagiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. September 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers erneut, und zwar diesmal gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge; trotz Aufforderung habe der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei den Reisepaß bis Fristende nicht vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1788/93-3, ablehnte und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Erteilung einer BB nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt, wenn die positiven Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages auf Erteilung einer BB vorliegen".
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Bestätigung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für B im nunmehr angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die neue Rechtslage hätte in seinem Fall nicht angewendet werden dürfen, weil sein Antrag vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eingebracht worden sei, trifft nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides geltende Rechtslage (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, 93/09/0406 und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Übergangsbestimmung, die hievon Abweichendes angeordnet hätte, enthält die Novelle, BGBl. Nr. 475/1992, nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher ungeachtet des Zeitpunktes seiner Einbringung nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage und damit unter anderem auch nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992 zu beurteilen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 94/09/0089).
Der Beschwerdeführer bringt ferner im wesentlichen vor, es wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen, ihn vor Bescheiderlassung darüber in Kenntnis zu setzen, weshalb die Vorlage des Reisepasses der beantragten Ausländerin im Original begehrt werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, daß die beantragte Dienstnehmerin über "keine gültige Aufenthaltsberechtigung" verfüge. Der Beschwerdeführer finde keine nachvollziehbare Begründung dafür, daß von der belangten Behörde zu diesem spezifischen Faktum ein Ermittlungsverfahren abgeführt worden sei. Die belangte Behörde habe damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Beschwerdevorbringen dahin, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Tatsachen, auf die sie den von ihr erstmals herangezogenen Versagungstatbestand stützte (zur Zulässigkeit, den Versagungstatbestand nach § 66 Abs. 4 AVG auszutauschen, siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, 92/09/0310 und die dort angeführte Vorjudikatur) vor Erlassung ihres Bescheides dem Parteiengehör zu unterziehen. Ungeachtet dessen kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann erfolgen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dies setzte aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage zumindest die aufgrund des angefochtenen Bescheides auch mögliche Behauptung des Beschwerdeführers voraus, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung entspreche nicht den Tatsachen, d.h. also, die beantragte Ausländerin habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder sie hätte keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft. Keine dieser beiden Behauptungen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nur ansatzweise aufgestellt. Er hat sich vielmehr damit begnügt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne jedoch die nach der Sachlage zumutbare Behauptung aufzustellen, ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt (der zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können) sei gegeben. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht gegeben.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungUmfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090011.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011