TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 91/06/0217

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs3;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §7 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §24 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §39 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §40 Abs5;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lith;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §22;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der A in G, unterfertigt durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LH von Stmk vom 7. Oktober 1991, GZ. 03-12 Fi 37-91/13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mP: Bund, vertreten durch das Amt der Stmk LReg, Fachabteilung IVa, Hochbauplanung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid vom 15. Mai 1991 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz im Spruch I der "Republik Österreich" (dem Bund), vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung IVa (Hochbauplanung), die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudekomplexes mit integrierter Tiefgarage für 121 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 489/1 unter gleichzeitiger Vorschreibung von zahlreichen Auflagen erteilt. Unter anderem wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin (als Anrainerin), wonach für Bedienstete und Parteien "der Finanz" zuwenig Abstellplätze errichtet würden, der Mehrverkehr und der zu erwartende Lärm dadurch nicht berücksichtigt würden, die Erschwerung des Privatverkehrs und die Frage der Abstellplätze für Anrainer nicht beachtet seien und eine Behinderung des Verkehrsflusses durch zu geringe Straßenbreiten entstehen würde, als unzulässig zurückgewiesen. Die weiteren Einwendungen u. a. der Beschwerdeführerin, wonach die laut § 4 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zwingend vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten würden, durch die Entlüftungsanlage der Tiefgarage eine Belästigung entstehen würde und keine Waffen und Munition im 2. Untergeschoß des Gebäudes gelagert werden dürften und auch die Zollwache nicht im neuen Gebäude untergebracht werden dürfte, wurden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1991 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Ihren Bescheid hat die belangte Behörde damit begründet, daß gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG Akte der Vollziehung in Bausachen, soweit sie bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes, dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung fallen; der Instanzenzug ende beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus falle jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes. In der Sache selbst sei die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle des Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Nachbarn nach § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 zutreffe, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 bestünde. Für die Berufungsbehörde bestünde keine gesetzliche Verpflichtung, auf Argumente eines Nachbarn einzugehen, denen kein subjektiv-öffentliches Recht zugrunde liege. Darüber hinaus erstrecke sich die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 42 AVG nur auf jene Einwendungen, die rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Dieser gesetzlichen Bestimmung zufolge müßten Einwendungen spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, da sie ansonsten keine Berücksichtigung fänden und angenommen werde, daß die Beteiligten dem Parteienantrag zustimmen würden. Im Beschwerdefall habe die Beschwerdeführerin weder schriftlich vor der Verhandlung noch während der Verhandlung selbst Einwendungen betreffend die Nichtfestsetzung der Bauflucht- oder Baugrenzlinie, die Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse und der Gefährdung von Gesundheit, Leib und Leben bei Ausbruch eines Feuers erhoben, weshalb das diesbezügliche Berufungsvorbringen als präkludiert anzusehen sei. Darüber hinaus hätten die beiden letztgenannten Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der obigen Ausführungen zum Gegenstand. Das weitere Berufungsvorbringen, die für die Lagerung von Munition im Haus K-Gasse 7 erforderliche behördliche Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres liege nicht vor, stelle eine Einwendung aus einem fremden Rechtsbereich dar und könne daher im Bauverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Wesen des im österreichischen Verwaltungsverfahren grundsätzlich vorherrschenden Kumulationsprinzips liege darin, daß das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung noch nicht bedeuten müsse, daß - wie im Beschwerdefall - die Zwischenlagerung von Waffen und Munition in der zweiten Tiefgarage auch tatsächlich erlaubt sei. Wenn andere Bundes- oder Landesgesetze ein bestimmtes Verhalten vorsehen würden, so dürfe von der baubehördlichen Bewilligung erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn auch die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geforderten Bewilligungen vorliegen würden. Im gegenständlichen Fall habe die Berufungsbehörde einzig und allein zu prüfen, ob die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten und subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gingen daher ins Leere. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde durch die Festsetzung des Mindestabstandes im Ausmaß von 17 m in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände verletzt, sei festzustellen, daß gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben müßten. Würden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, müßte ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4 m, ergebe. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet werde, müsse von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2 m, ergebe. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung würde sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern errechnen, geteilt durch drei. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt und auch in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1990,

Zlen. 89/06/0175,0176, festgestellt, aus dem Wahlrecht zwischen Kuppeln und dem Einhalten des Abstandes ergebe sich eindeutig, daß sich die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 ausschließlich auf den Seitenabstand beziehe, nicht aber auf den Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Da im vorliegenden Fall das gegenständliche Bauwerk vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin durch die "öffentliche Straße K-Gasse" getrennt sei, komme dem Berufungsvorbringen in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Zu dem mit zahlreichen Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen bekräftigten Vorbringen, Nachbarn seien nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht nur die Eigentümer der zur Verbauung vorgesehenen angrenzenden Liegenschaften, sondern auch die Eigentümer jener Liegenschaften, die durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf ihre Liegenschaft zu rechnen hätten, sei auszuführen, daß dies ohnehin nie von der belangten Behörde bestritten worden sei, weshalb es sich erübrige, darauf näher einzugehen. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde durch die Entlüftungsschächte der Tiefgarage des gegenständlichen Bauwerkes in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtüberschreiten der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen verletzt, sei festzustellen, daß auf Grund der Berufung dazu eine ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin eingeholt worden sei. Darin werde ausgeführt, daß die Abluftschächte der geplanten Tiefgarage 45 bzw. 50 m von der Südfront des Hauses der Beschwerdeführerin entfernt seien, an der Südseite der Liftschächte lägen und über Dach geführt würden. Die Auslaßöffnungen seien somit zweifelsfrei nach Süden gerichtet. Die Oberkante der Abluftschächte lägen 22,9 m über dem Niveau, die Wohnung der Beschwerdeführerin im 6. Stock dagegen 15 m über dem Straßenniveau, weshalb eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei einer Hauptluftströmung in Graz von Norden nach Süden nicht eintreten könne. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme dem entgegengehalten, daß der Fußboden ihrer Wohnung 19 m, die untere Höhe ihres Schlafzimmerfensters 19,85 m und die obere Höhe des Schlafzimmerfensters 21,25 m über dem Straßenniveau liege; bei Anwendung der Gesetze der Logik könne daher angenommen werden, daß die Abluftschächte direkt vor ihrem Schlafzimmerfenster enden würden, die angegebene Entfernung von 45 bzw. 50 m könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei übernommen werden. Da sich logischerweise das aus den Abluftschächten emitierende Gas in der umgebenden Luft verteile, gleichgültig in welcher Richtung die Ausblasöffnungen gerichtet seien, könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden; auch die Feststellung, daß die Hauptluftströmung in diesem Bereich von Graz von Norden nach Süden ginge, müsse gemäß § 45 Abs. 2 AVG bewiesen werden; außerdem sei allein aus der Formulierung "Hauptluftströmung" ableitbar, daß die Luftströmung auch anders verlaufen könne. Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich demgegenüber aus dem Lageplan, der entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des § 59 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entspreche, daß die geringste Entfernung der Außenfront des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zu den von dieser Hausfront abgewandten Ausblasöffnungen 45 m betrage. Daß die Hauptluftströmung in diesem Bereich von Graz von Norden nach Süden ginge, erkläre sich auf Grund der geographischen Lage der Stadt und könne besonders bei den Einwohnern von Graz als allgemein bekannt bzw. offenkundig vorausgesetzt werden, sodaß diese Tatsache "gemäß § 45 Abs. 1 AVG" keines Beweises bedürfe. Nach Auffassung der belangten Behörde entstünde bei einer Entlüftung der Abgase über das Dach eine so große Verdünnung der Abgase, daß im vorliegenden Fall bei der gegebenen Mindestentfernung, den abgewandten Ausblasöffnungen und der Hauptluftströmung keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Sie folge insoweit den schlüssigen Ausführungen sowohl des Sachverständigen anläßlich der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung wie auch denen der Antragstellerin. Auch wenn in Einzelfällen die Luftströmung anders verlaufen sollte, sei dennoch keine Belästigung im Sinne der obigen Ausführung zu erwarten; es seien auch keine größeren Abstände von der Baubehörde festzusetzen, da diese nur dann größere als im § 4 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 festgelegte Abstände festsetzen könne, wenn derartige Belästigungen zu erwarten seien, was eben nicht der Fall sei. Abschließend sei der Auffassung der Beschwerdeführerin beizupflichten, wonach gemäß §§ 37 und 39 AVG die Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen durchzuführen sei. Die belangte Behörde könne aber dem Vorbringen nicht folgen, daß den Parteien die Möglichkeit genommen worden sei, eine etwaige Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zu erkennen und gegen sie aufzutreten. Gerade die Beschwerdeführerin habe wiederholt die ihr eingeräumten Möglichkeiten genutzt und während der mündlichen Verhandlung, in der Berufungsschrift und auch während des Berufungsverfahrens ihre Einwendungen ausführlich darlegen können. Der belangten Behörde erscheine es gemäß § 39 Abs. 2 AVG aus verwaltungsökonomischen Gründen durchaus gerechtfertigt, daß die Behörde I. Instanz nicht sämtliche Gutachten entsprechend den Forderungen der Beschwerdeführerin eingeholt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspreche auch die Begründung des Bescheides vom 15. Mai 1991 den Erfordernissen des § 60 AVG.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der beantragt wird, den Bescheid wegen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde zunächst auf § 37 und § 39 Abs. 2 AVG und behauptet

-

zusammenfassend dargestellt -, sowohl der Magistrat Graz als auch die belangte Behörde hätten dadurch ihre amtswegig vorzunehmende Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verletzt, als die Aufnahme der nötigen Beweise zur Feststellung möglicher Verletzungen, Beeinträchtigungen und Gefährdungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch Beiziehung von Sachverständigen unterblieben sei. So sei die Aufnahme des Sachverständigenbeweises hinsichtlich

-

der von dem neuen Gebäude ausgehenden Immissionen durch ein Sachverständigengutachten eines bautechnischen Sachverständigen, eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Maschinenbaues, der Chemie, der Medizin, der Meteorologie,

-

der Auswirkungen bei Brand des Hauses K-Gasse 7 auf die Nachbarn durch ein Sachverständigengutachten eines brand- und feuertechnischen Sachverständigen,

-

der Auswirkungen der Errichtung eines Munitions- und Waffenlagers im Haus K-Gasse 7 auf die Nachbarn durch ein Sachverständigengutachten eines Schieß- und Sprengmittelsachverständigen und eines bautechnischen Sachverständigen

unterblieben. Durch diese Verletzung der amtswegigen Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit habe der Magistrat Graz und die belangte Behörde zugleich auch den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Durch die Nichteinholung von unabdingbar erforderlichen Sachverständigengutachten und damit durch die Nichtermittlung der materiellen Wahrheit sei den Parteien die Möglichkeit genommen worden, die materielle Wahrheit zu erkennen und etwaige Beeinträchtigungen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zu bemerken und gegen sie aufzutreten. Bei Vermeidung des Mangels der Nichtermittlung der materiellen Wahrheit unter Verletzung des Parteiengehörs hätte die Behörde zu einem anderen Ermittlungsergebnis gelangen können.

1.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß Nachbarn nur im Rahmen der ihnen nach § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 eingeräumten subjektiven Rechte auch die Möglichkeit besitzen, allfällige Verfahrensmängel, wie z.B. das Unterlassen der Einholung notwendiger Gutachten, geltend zu machen.

§ 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der (im Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989, hat folgenden Wortlaut:

"(2) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind die Bestimmungen über

a)

das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung (§ 2 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 lit. a);

b)

die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immisssionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2);

c)

das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3);

d)

die Abstände (§ 4 und § 53);

e)

die Gebäudehöhe (§ 5);

f)

den Schallschutz (§ 15 Abs. 1 und § 24);

g)

die Feuer- und Brandmauern (§ 21 Abs. 1);

h)

die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen (§ 39 Abs. 1);

i)

die Abwasserbeseitigung bezüglich Abstände zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenze (§ 44 Abs. 2);

j)

Baueinstellung und Beseitigung (§ 70 a Abs. 2);

k)

die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 54 und § 56)."

Aus § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 ergibt sich unmittelbar, daß ein Nachbar kein derartig umfassendes allgemeines Recht auf Einholung von Sachverständigengutachten hat, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, in dem sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises uneingeschränkt und ohne Bezug auf ein konkretes Recht hinsichtlich "der von dem geplanten Gebäude ausgehenden Immissionen" fordert. Dem Nachbarn kommt nämlich im Prinzip kein weiterreichendes verfahrensrechtliches Recht zu, als sein Mitspracherecht reicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0069).

Auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen bei Brand des Hauses K-Gasse 7 auf die Nachbarn ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß durch § 61 Abs. 2 lit. h Steiermärkische Bauordnung 1968 zwar ein Recht betreffend die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt ist; § 61 Abs. 2 lit. h leg.cit. ist jedoch ausschließlich auf § 39 Abs. 1 leg.cit. bezogen: § 39 Abs. 1 leg.cit. regelt (lediglich) die Gestaltung u.dgl. von Rauchfängen bzw. Abgasfängen und umschreibt so das durch § 61 Abs. 2 lit. h leg.cit. eingeräumte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht. Bezüglich des Brandschutzes kommt dem Nachbarn also nicht ganz allgemein ein Mitspracherecht zu (vgl. Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Aufl., S. 181, F 25). Das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, in welcher Richtung konkret das durch § 61 Abs. 2 lit. h Steiermärkische Bauordnung 1968 vermittelte subjektive Recht verletzt worden sein sollte. Dies gilt umsomehr, weil - wie sich aus der (im dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen) Verhandlungsschrift vom 25. April 1991 ergibt - das Bauprojekt einer eingehenden bau- und feuerpolizeilichen Begutachtung unterzogen worden ist (siehe zur Frage der Präklusion einer konkreter gehaltenen Einwendung dieser Art weiters noch unten 6.). Schließlich ist im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen betreffend "Auswirkungen der Errichtung eines Munitions- und Waffenlagers im Haus K-Gasse 7" neuerlich darauf hinzuweisen, daß nach § 61 Abs. 2 leg.cit. Nachbarn ein diesbezügliches Recht in dieser Allgemeinheit nicht eingeräumt worden ist.

Aus dieser Sicht haftet demnach dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht an. Damit ist aber auch dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte durch die Verletzung der amtswegigen Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit (durch Unterlassung der Einholung notwendiger Sachverständigengutachten) "zugleich auch den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs verletzt", der Boden entzogen. Auch hier gilt, daß das verfahrensrechtliche Recht auf Parteiengehör nicht weiterreichen kann, als das sich aus § 61 Abs. 2 leg.cit ergebende Mitspracherecht des Nachbarn. Überdies ist festzustellen, daß das Recht auf Parteiengehör nicht dadurch verletzt werden kann, daß notwendige Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, sondern lediglich dadurch, daß im Zusammenhang mit eingeholten Sachverständigengutachten, die als Basis für die behördliche Entscheidung herangezogen werden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien nicht Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

2.1. Unter Hinweis darauf, daß sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. April 1991 zweifelsfrei entnehmen lasse, daß vom Magistrat Graz hinsichtlich der Abgase aus der Tiefgarage kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß im Bescheid der belangten Behörde "behauptet (wird), es läge hinsichtlich der Entlüftung der Abgase aus der Tiefgarage des Hauses K-Gasse 7 ein Sachverständigengutachten vor". Die belangte Behörde habe jedoch den Konsenswerber um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Diese Stellungnahme des Konsenswerbers sei jedoch kein Sachverständigengutachten, auch nicht wie ein solches erstellt und sei von ihr inhaltlich schlüssig entkräftet worden. Dennoch stütze sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf dieses inhaltlich falsche und von ihr entkräftete Vorbringen der Antragstellerin.

2.2. Nach § 61 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit § 40 Abs. 5 Steiermärkische Bauordnung 1968 haben Nachbarn im Zusammenhang mit Lüftungs- und Dunstschläuchen ein Recht auf Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen. Ein solches Recht kommt dem Nachbarn bereits dann zu, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß eine Beeinträchtigung erfolgen kann. Keineswegs ist die Parteistellung daran geknüpft, daß ein Nachbar auch tatsächlich beeinträchtigt wird, ist es doch Aufgabe der Behörde, dies festzustellen und erforderlichenfalls durch entsprechende Vorkehrung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Recht, das aus § 61 Abs. 2 lit. k leg.cit. abgeleitet werden kann, besitzt.

Nach § 61 Abs. 2 lit. k Steiermärkische Bauordnung 1968 hat die Beschwerdeführerin aber lediglich ein Recht auf die Nichtüberschreitung der ORTSÜBLICHEN Belastungen durch Immissionen.

Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinandergesetzt. Seine Judikatur läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insofern ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Hauer,

Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S. 192, sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 BO), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.

Im Beschwerdefall handelt es sich um die Widmung im Flächenwidmungsplan "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 2,5". Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0175,0176, das zur von der Beschwerdeführerin bekämpften, dem Beschwerdefall zugrunde liegenden rechtskräftigen Widmungsbewilligung ergangen ist, im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Abstände ausgeführt hat, entspricht der vorgesehene Verwendungszweck für ein Amt voll dieser Widmung, sodaß keine Rede davon sein könne, es handle sich um Bauten, deren Verwendungszweck "eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten" lasse; der Widmungsbewilligung lag freilich noch kein konkretes Projekt zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaß halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen.

2.3. Zunächst ist der Beschwerdeführerin freilich zuzugestehen, daß sich aus der in Maschinschrift übertragenen Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 25. April 1991 nicht entnehmen läßt, ob ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage eingeholt worden ist oder nicht; auf Seite 10 unten dieser Verhandlungsschrift ist nämlich lediglich die Fragestellung der Beschwerdeführerin dahingehend, ob ein Gutachten für die Abgasbelästigung durch die Tiefgarage vorliegt, protokolliert, aber keine Antwort darauf. Aus der im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Originalverhandlungsschrift läßt sich als Antwort auf die Anfrage der Beschwerdeführerin dazu folgendes entnehmen: "Dies wird vom ASV mit dem Hinweis verneint, daß durch die Entlüftung über Dach eine so große Verdünnung der Abgase erfolge, daß bei weitem keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung entstehen könne."

Im Ergebnis ist daher der Beschwerdeführerin freilich deshalb Recht zu geben, weil diese Stellungnahme des Amtssachverständigen im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 25. April 1991 keinesfalls als den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich ein Gutachten eines Sachverständigen zumindest zwei Teile zu enthalten, nämlich den Befund (Darstellung des Sachverhaltes) und das auf den Befund gegründete Urteil (Gutachten im eigentlichen Sinn). Der Befund hat alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten erforderlich sind. Ein Gutachten, das sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, ein Gutachten ohne Befund und Begründung ist nicht ausreichend (vgl. dazu Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Aufl., S. 206). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, kann auch in der oben zitierten Stellungnahme des Amtssachverständigen in Verbindung mit der von der belangten Behörde bei der Antragstellerin eingeholten Stellungnahme zu dieser Frage ein Gutachten im rechtlichen Sinne nicht gesehen werden; den in den vorgelegten Akten enthaltenen Plänen läßt sich überdies unmittelbar nur entnehmen, daß die Tiefgarage insgesamt 121 Pkw-Abstellplätze haben soll. Selbst wenn im übrigen - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt - die Tatsache, daß die Hauptluftströmung in diesem Bereich von Graz von Norden nach Süden ginge, "besonders bei den Einwohnern von Graz als allgemein bekannt bzw. offenkundig vorausgesetzt werden (kann)", hat dies im Beschwerdefall deshalb keine besondere Bedeutung, weil - wie die belangte Behörde selbst zugesteht - "in Einzelfällen die Luftströmung anders verlaufen" kann. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, wenn sie die Einholung von entsprechenden Sachverständigengutachten verlangt; dadurch ist insbesondere zu klären, ob die Art und der Betrieb der vorgesehenen Tiefgarage unter Einschluß der Lüftungsschächte für die Widmungskategorie "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 2,5" als typisch anzusehen ist, d.h. als die ortsüblichen Belastungen durch Immissionen im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. k leg.cit. nicht übersteigend eingeordnet werden kann. Der Sachverhalt erweist sich insoweit in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig.

3. Die Beschwerdeführerin verweist auch darauf, daß gemäß § 3 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz vor der Bewilligung einer Bauveränderung die Sachverständigenkommission zu hören und gemäß § 7 Abs. 2 leg.cit. ein Gutachten dieser Kommission einzuholen ist. Weder das Ergebnis dieser Anhörung noch das Gutachten selbst sei den Parteien im gegenständlichen Bauverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Auch hiedurch werde das Recht der Parteien auf Parteiengehör verletzt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß weder aus § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 noch auch aus dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ein entsprechendes subjektives Recht von Nachbarn abgeleitet werden kann. Mangels Mitspracherecht besteht daher für Nachbarn schon deshalb keine Möglichkeit, allfällige verfahrensrechtliche Mängel dieser Art zu bekämpfen.

4. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, daß mit dem gegenständlichen Bewilligungsbescheid die gemäß § 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 5 B-VG von den Bundesbehörden festzusetzenden "Linien", wie die Bauflucht-, die Baugrenz- und die Straßenfluchtlinien usw., nicht hinreichend bestimmt worden seien. Dies erscheine ihr insofern besonders gravierend, als gemäß § 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 diese "Linien" bereits in der Widmungsbewilligung festzusetzen gewesen wären; dies sei im Widmungsverfahren jedoch unterblieben. Diese "Linien" seien somit nur mehr mittelbar aus den - bei der mündlichen Verhandlung auf Befragen der Beschwerdeführerin vom Verhandlungsleiter bekanntgegebenen - Mindestabständen zwischen den Gebäuden K-Gasse 7 und R-Gasse 13 ableitbar, da sie weder dem Spruch, der Begründung beider Bescheide noch den Plänen zu entnehmen seien. Nach dem Plan "Einreichung. Lageplan" des Architekten Dipl.-Ing. H. vom 20. Februar 1990,

Plan Nr. 81-300, im Maßstab 1 : 1000, betrage der seichteste Abstand der Gebäudefront des Hauses K-Gasse 7 zur Gebäudefront des Hauses R-Gasse 13 aus dem Maßstab errechnet 22 m. Dem dem Ansuchen um Baubewilligung beiliegenden weiteren Plan, ununterfertigt, sei der Maßstab nicht zu entnehmen, daher sei kein Abstand zwischen den beiden Gebäuden feststell- bzw. errechenbar. Nach Auskunft des Verhandlungsleiters vom 25. April 1991 betrage der seichteste Abstand der Gebäudefronten der beiden Häuser 17 m. Eine Beschreibung der Abstände der beiden Gebäude im Bewilligungsbescheid sei jedoch zur Gänze unterblieben. Die Nichtfestsetzung dieser gemäß § 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 festzulegenden "Linien" durch den Bewilligungsbescheid und den Flächenwidmungsplan bzw. Flächenwidmungsbescheid sowie die differierenden Informationen zwischen eingereichten und bewilligten Planunterlagen und der mündlichen Auskunft des Verhandlungsleiters bei der mündlichen Verhandlung bewirke, daß der Beschwerdeführerin die Informationen, die für sie zur Wahrung und Geltendmachung ihrer nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte unabdingbar notwendig seien, von der Behörde nicht vermittelt worden seien. Dem Abspruch der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einwendungen betreffend die Nichtfestsetzung der Bauflucht- und Baugrenzlinien durch die Baubehörde im Verwaltungsverfahren präkludiert sei, hält sie entgegen, daß gemäß § 42 Abs. 1 AVG von Präklusionsfolgen nur subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn umfaßt seien. Präklusion trete also nur dann ein, wenn das Vorbringen einer Partei, das die Behauptung einer Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt habe, nicht oder nicht rechtzeitig erfolge. Verfahrensfehler der Behörde unterlägen aber nicht den Präklusionswirkungen gemäß § 42 Abs. 1 AVG; sie könnten daher zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erhoben werden. Die Nichtfestsetzung der im § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 bestimmten "Linien" durch die Behörden im Verwaltungsverfahren würden jedoch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darstellen, sondern einen Verfahrensfehler der Behörde; somit könnten Einwendungen dagegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erhoben werden. Der Abspruch der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Einwendung betreffend die Nichtfestsetzung der Bauflucht- oder Baugrenzlinien sei daher rechtswidrig.

Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Ihr ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die Präklusionswirkungen selbstverständlich auch auf die Verfahrensmängel beziehen, die ja ihrerseits - wie schon erwähnt - vom Nachbarn nur im Rahmen seines materiellen Mitspracherechtes geltend gemacht werden können; liegt demnach einem allfälligen Verfahrensmangel kein subjektives Recht eines Nachbarn zugrunde, kann er ihn auch nicht geltend machen. In seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0175,0176, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der nach § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 gebotenen Festlegung der Baugrenzlinien zum Ausdruck gebracht, daß dabei dem Nachbarn nach § 61 Abs. 2 lit. c leg.cit. an sich ohnedies Mitspracherechte zukommen. Die belangte Behörde ist demnach im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die Beschwerdeführerin mit dieser Einwendung daher bereits präkludiert ist, weil die Beschwerdeführerin diese Einwendung im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht hat. Im Zusammenhang mit Baufluchtlinien hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1989, Zl. 89/06/0069, aber dargelegt, daß "kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Baufluchtlinien, umsoweniger ein Mitspracherecht bei deren Festsetzung" zusteht. Die Straßenfluchtlinien sind im übrigen nach Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht im Rahmen des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens festzulegen (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990).

5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entsprächen die vom Bewilligungswerber eingereichten Pläne nicht allen in den §§ 59 und 60 Steiermärkische Bauordnung 1968 geforderten Vorschriften: Nicht ausgewiesen seien die den Bauplatz kreuzenden Leitungen mit Namen und Anschrift des Eigentümers, die Grundgrenzen seien nicht zweifelsfrei zu entnehmen, die Kanalstränge nicht eingezeichnet, die gemäß § 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 zu normierenden "Linien" nicht eingetragen, die Pläne würden nicht die erforderlichen Unterschriften tragen usw. Die Baubehörden hätten durch die Toleranz der oben angeführten Mangelhaftigkeiten der Einreichpläne und die daraus resultierende fehlerhafte und mangelhafte Information der Parteien über die exakte Situierung des gegenständlichen Gebäudekomplexes sowie des Abstandes zwischen dem Haus K-Gasse 7 zum Haus R-Gasse 13 der Beschwerdeführerin das gemäß § 37 AVG und § 61 As. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 gesetzlich gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht genommen, die für die Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlichen konkreten Umstände festzustellen, die für die Zuordnung zu einer bestimmten Rechtsnorm von Bedeutung seien. Damit sei der Beschwerdeführerin von den bescheiderlassenden Behörden die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen und Rechte verwehrt worden.

Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie im Ergebnis darauf hinweist, daß der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß Baupläne eine zur Verfolgung seiner Rechte ausreichende Information vermitteln (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., S. 228 f.). Diese Rüge geht ins Leere, weil auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden kann, an welcher Wahrnehmung ihr konkret zustehender subjektiver öffentlicher Rechte gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sie deshalb gehindert worden ist. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, dies konkret darzutun (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0069). Der Umstand, daß in den Plänen keine Baugrenzlinien ersichtlich sind, hätte im übrigen Anlaß für sie sein müssen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um Präklusionswirkungen auszuschließen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann demnach aus dieser Sicht nicht angenommen werden.

6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, ihre Einwendungen betreffend Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse und die Gefährdung von Gesundheit, Leib und Leben bei Ausbruch eines Feuers seien deshalb präkludiert, weil sie nicht schriftlich von ihr vor der Verhandlung bzw. noch während der Verhandlung selbst erhoben worden seien; überdies hätten die beiden Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Recht zum Gegenstand. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würde die belangte Behörde dabei übersehen, daß sie in ihrer Berufung die Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse und die Gefährdung ihrer Gesundheit, ihres Leibes und Lebens bei Ausbruch eines Feuers als Begründung ihrer Forderung zur Festetzung eines größeren Mindestabstandes zwischen den beiden Gebäuden K-Gasse 7 und R-Gasse 13 vorgebracht habe. Einwendungen gegen die von der Behörde I. Instanz festgesetzten Mindestabstände habe sie aber, wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. April 1991 zweifelsfrei auf Seite 10 zu entnehmen sei, bereits in der mündlichen Verhandlung erhoben. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bereits in der mündlichen Verhandlung ihre Einwendungen gegen den projektierten Mindestabstand mit der Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse und der Gefährdung ihrer Gesundheit, ihres Leibes und Lebens bei Ausbruch eines Feuers im Haus K-Gasse 7 neben anderen Gegenargumenten begründet und diese ihre - in der Niederschrift nicht aufgenommenen Begründungen - im Berufungsvorbringen nochmals vorgebracht. Da aber nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG erfaßt seien, dürfe die Begründung einer rechtzeitig erhobenen Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt und geändert werden. Da ihr diesbezügliches Vorbringen in ihrer Berufung nur eine Begründung ihrer bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen darstelle, sei sie hinsichtlich dieser Vorbringen nicht präkludiert.

Die belangte Behörde habe also auch über diese Einwendungen inhaltlich abzusprechen gehabt; dies sei jedoch unterblieben.

6.2. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, daß ihre Einwendung betreffend die Belichtungsverhältnisse insoweit nicht als präkludiert anzusehen ist, als sie als Teil der Begründung der Einwendung betreffend die Mindestabstände nach § 4 Steiermärkische Bauordnung 1968 angesehen werden kann, ist doch davon auszugehen, daß die Rechtsnormen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, vor allem auch einer ausreichenden Belichtung dienen (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., S. 183); diese Einwendung wird von dem unter 7. behandelten Beschwerdevorbringen mitumfaßt (siehe dazu unten). Anderes gilt hingegen für die Einwendung betreffend die Gefährdung von Gesundheit, Leib und Leben bei Ausbruch eines Feuers; abgesehen davon, daß (neuerlich, siehe § 39 Abs. 1 leg.cit. bzw. oben 1.2.) nicht ersichtlich ist, welches konkrete Recht die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 damit in Anspruch nehmen will, ist davon auszugehen, daß sie mit dieser Einwendung deswegen präkludiert ist, weil sie nicht zeitgerecht gemäß § 42 AVG eine solche Einwendung bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht hat.

7.1. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festsetzung des Nachbarschaftsabstandes zwischen den Häusern K-Gasse 7 und R-Gasse 13 keinerlei Parteistellung zukomme, da die beiden Häuser durch eine öffentliche Straße getrennt seien und somit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Berechtigung zukomme. Diese Rechtsauffassung stünde im Widerspruch zum klaren Wortlaut des § 61 Abs. 2 lit. c (richtig: lit. d bzw. lit. k) Steiermärkische Bauordnung 1968. 7.2. Im hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0175,0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zur gleichen Einwendung der Beschwerdeführerin klargestellt, daß sich aus dem im § 4 Abs. 1 leg.cit. enthaltenen Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhalten des Abstandes eindeutig ergebe, daß sich die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennten Grundfläche. Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten könne daher lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen; gemäß § 61 Abs. 2 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 habe der Nachbar in diesem Rahmen ein Mitspracherecht (siehe dazu oben 4.)

Soweit die Beschwerdeführerin demnach neuerlich die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 im Beschwerdefall behauptet, ist sie im Unrecht.

8. Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus, daß im angefochtenen Bescheid über ihre Ausführungen, die Bewilligung der Lagerung von Munition und Waffen widerspreche dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Flächenwidmungsbescheid, nicht abgesprochen worden sei. Das Grundstück Nr. 489/1 sei im Flächenwidmungsplan und im Widmungsbescheid als Bauland ausgewiesen. Gemäß § 25 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 würden Schieß- und Sprengmittellager jedoch als Sondernutzungen gelten, die nur auf als Freiland gewidmeten Flächen, die im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen seien, errichtet werden könnten. Die Bewilligung des Magistrates Graz und der Abspruch der belangten Behörde, im Hause K-Gasse 7 ein Lager für Munition und Waffen zu errichten, widerspreche somit dem Flächenwidmungsplan und dem Widmungsbescheid und dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz sowie den bezughabenden Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung und sei somit gesetzwidrig.

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Flächenwidmungsplänen ein Mitspracherecht der Nachbarn nur dann anerkannt hat, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, d. h. wenn die Widmung mit einem Immissionsschutz verbunden ist; dies ist auch im § 61 Abs. 2 lit. b Steiermärkische Bauordnung 1968 so vorgesehen. Die Beschwerdeführerin könnte daher lediglich dann eine Verletzung des § 25 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 geltend machen, wenn diese Bestimmung nicht nur der Verwirklichung öffentlicher Interessen dient, sondern auch den Interessen der Nachbarschaft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0069). In ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 jedoch zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestimmung keinen Immissionsschutz gewährleistet. Der Nachbar besitzt demnach keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Freiland (vgl. dazu Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Aufl., S. 383, und die dort zitierte Judikatur).

9. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Begründung des Bescheides erster Instanz den Bestimmungen des § 60 AVG entspräche. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Bescheides sei eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Begründung des gegenständlichen Bescheides des Magistrates Graz laute - unter Abzug der Absprüche über die Parteivorbringen - wie folgt:

"Dieser Bescheid gründet sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1991 und auf die angeführten gesetzlichen Grundlagen." Die Begründung des Bescheides des Magistrates Graz sowie der belangten Behörde über ihre diesbezüglichen Einwendungen seien somit mangelhaft, da die gemäß § 60 AVG geforderte Zusammenfassung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtslage überhaupt nicht einmal angeführt seien; geschweige denn habe die belangte Behörde sie zusammengefaßt oder aber klar und übersichtlich rechtlich beurteilt.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, daß allfällige Begründungsmängel, die einem Bescheid, der in erster Instanz erlassen worden ist, anhaften, dann irrelevant sind, wenn - wie im Beschwerdefall - der Berufungsbescheid ausreichend begründet ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes läge im übrigen in einem allfälligen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 600, und die dort zitierte hg. Judikatur). Der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß der Verstoß gegen § 60 AVG, sofern er überhaupt vorliegt, wäre er nicht aufgetreten, zu einem anderen Bescheid geführt hätte. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Vorwurf in einer Weise zu präzisieren, welche die Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens erkennen ließe (vgl. dazu neuerlich Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 600).

10. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war daher lediglich aus den unter 2.3. dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die antragsgemäße Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060217.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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