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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 11. März 1994, Zl. IIc/6702 B/14262, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Oktober 1993 beim Arbeitsamt Bau-Holz in Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ungarischen Staatsbürger G.B. für "Malerei und Anstrich" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 15.408,--.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 12. November 1993 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Aufgrund des Ergebnisses des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) nicht nachgewiesen werden konnte. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 AufG nicht vor.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ein gehöriges Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden, der Beschwerdeführerin sei auch das Parteiengehör nicht gewährt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7, § 4 Abs. 6 und § 13a AuslBG keine Folge. Dabei ging die belangte Behörde begründend zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG von der Feststellung aus, G.B. verfüge nur über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Selbständige Erwerbstätigkeit", die ihn aber nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich berechtige. Zu § 4 Abs. 6 AuslBG stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, mit den Verordnungen BGBl. Nr. 739/1992 und BGBl. Nr. 794/1993 habe der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 13a AuslBG die Landeshöchstzahl für Wien mit 97.000 bzw. mit 91.000 festgesetzt. Der Ausschöpfungsgrad dieser Landeshöchstzahl habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin 125,9 % betragen und sei bis zum Jahresende 1993 weiter angestiegen. Die Landeshöchstzahl sei durch die Absenkung um 6.000 sowie nach Überprüfung der statistischen Daten auch seit Beginn des Kalenderjahres 1994 bei weitem überschritten (Ausschöpfungsgrad Ende Februar 1994: 127,1 %). Es seien daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Es seien aber weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, die unter einen berücksichtigungswürdigen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 AuslBG zu subsumieren gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der für G.B. beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 3 Z. 7 und auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser beiden Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in früheren Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, daß es nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle, aber auch aus weitergehenden Erwägungen, für die Belange der Ausländerbeschäftigung nur auf den legalen Aufenthalt des Ausländers in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder in dieser selbst angegebenen Zweck dieses Aufenthaltes ankommt (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0032 und Zl. 94/09/0051). Ausgehend von der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, G.B. verfüge über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung, erweist sich der angefochtene Bescheid somit insoweit, als er auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt wird, als nicht gesetzgemäß.
Erstmals im angefochtenen Bescheid wird aber die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege
erfolgen soll, oder
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Dazu hat die belangte Behörde - ebenfalls erstmals im angefochtenen Bescheid und, wie die Beschwerdeführerin mit vollem Recht bemängelt, ohne vorherige Gewährung des Parteiengehörs - die Feststellung getroffen, daß die Landeshöchstzahl im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens erheblich überschritten war. Die belangte Behörde hat ferner ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Beschwerdeführerin wichtige Gründe für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren nicht vorgebracht habe. Auch hiezu bemängelt die Beschwerdeführerin mit Recht, daß ihr dazu im Verwaltungsverfahren insofern keine Gelegenheit geboten worden sei, als ohne vorherige Ankündigung erstmals im angefochtenen Bescheid das nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren angewendet worden ist.
Das Beschwerdevorbringen zu § 4 Abs. 6 AuslBG lautet im einzelnen wie folgt:
"Nunmehr wird durch die Berufungsbehörde der Hinweis auf die Landeshöchstzahl für Wien gemacht. Dazu ist auszuführen, daß der Einschreiterin zu diesem Ermittlungsergebnis gar nicht die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen, bzw Umstände anzuführen, die durch die Anwendung des erschwerten Zulassungsverfahrens bedingt sind. Diese Unterlassung der Berufungsbehörde stellt einen weiteren groben Verfahrensmangel dar.
Wenn nunmehr die Voraussetzungen für diese Verfahren zitiert sind, sind diese Ausführungen daher ins Leere gehend, wenn der Einschreiterin nicht einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Parteiengehör eingeräumt wird.
Die Ausführung im Berufungsbescheid, weder im Ermittlungsverfahren wurden Gründe festgestellt, noch in der Berufung vorgebracht, die unter einen berücksichtigungswürdigen Tatbestand fallen würden, so stellt dies eine Scheinbegründung dar, da die Gelegenheit zur Stellungnahme gar nicht eingeräumt wurde. Welche Gründe dabei überhaupt vermeint waren, bleibt ebenfalls im Dunklen, weil diese Umstände nicht ausgeführt werden. Wie schon in der Berufung vorgebracht, wäre der Einschreiterin zu den einzelnen Abschnitten des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör zu gewähren gewesen, um entsprechend darzustellen, warum gerade in diesem Fall die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer beantragt wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Beschwerdevorbringen dahin, daß die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren dadurch schwer mangelhaft gestaltet hat, daß sie sowohl zu der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl als auch zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens besonders wichtiger Gründe für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerten Verfahren der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Ungeachtet dessen kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann erfolgen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Dies setzte aber konkrete Behauptungen der Beschwerdeführerin darüber voraus, zu welchen Ergebnissen das Verfahren bei Einhaltung der außer acht gelassenen Vorschriften geführt hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich aber darauf beschränkt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie zur Frage der Landeshöchstzahl und zum Vorliegen besonders wichtiger Gründe nach § 4 Abs. 6 AuslBG vorgebracht hätte, wenn ihr im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 610 angeführte Vorjudikatur). Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gegeben.
Die Beschwerde war somit im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 2 sowie 59 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090107.X00Im RIS seit
02.05.2001