TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 93/09/0291

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vertreten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 30. April 1990, Zl. Präs 142-116/91/Wa/Dt, betreffend Grundumlage 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 sprach der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich über Antrag der beschwerdeführenden Partei, Art und Ausmaß der Umlagepflicht festzustellen, folgendes aus:

"SPRUCH

In Anwendung der Bestimmung des § 57a HKG wird die Grundumlage 1991, zu deren Entrichtung die Bescheidwerberin aufgrund ihrer Mitgliedschaften beim Landesgremium des Parfümeriewarenhandels verpflichtet ist, mit S 26.000,-- (in Worten: Schilling sechsundzwanzigtausend) festgesetzt.

Hinsichtlich der Fälligkeit der per 22.4.1991 in der oben angeführten Höhe vorgeschriebenen Grundumlage tritt dadurch keine Änderung ein."

In der Begründung wurden insgesamt 13 Gewerbeberechtigungen für weitere Betriebsstätten der beschwerdeführenden Partei in Oberösterreich mit den jeweiligen Bescheiden der Gewerbebehörden samt Datum und Aktenzahl, dem Standort und der Zugehörigkeit zur Fachgruppe "H 26 Parfümeriewarenhandel" angegeben und nach Anführung des Grundumlagenbeschlusses des Landesgremiums Oberösterreich für Parfümeriewarenhandel die Berechnung der Grundumlage für 1991 vorgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab, änderte jedoch den Spruch dahingehend, es werde gemäß § 57g des Handelskammergesetzes (HKG) als Grundumlage 1991 eine Zahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei in Höhe von S 26.000,-- festgestellt. In der Begründung setze sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen (keine Berechtigung der Behörde erster Instanz zur Vorschreibung einer weiteren Grundumlage wegen der Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft Salzburg; allenfalls zulässige Vorschreibung der Grundumlage nur für die erste weitere Betriebsstätte in Oberösterreich) auseinander.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung (verbunden mit anderen Beschwerden) mit Beschluß vom 22. März 1993, B 698/92 u.a. (hier: B 760/92) ablehnte, die Beschwerde jedoch auf Grund eines nachträglich gestellten Antrages mit Beschluß vom 3. Juni 1993, B 698/92-10 (hier: B 760/92-10), gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß ihr nicht zu Unrecht Grundumlage gemäß § 57a HKG vorgeschrieben werde. Unter Anschluß eines Rechtsgutachtens führt sie dazu im wesentlichen näher aus, daß entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten (§ 46 GewO) grundsätzlich keine Pflicht zur Entrichtung weiterer Grundumlagen nach sich ziehe.

Die Beschwerde ist, wenn auch aus einem nicht geltend gemachten, vom Beschwerdepunkt aber erfaßten Grund berechtigt.

Gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" (vgl. dazu § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG: "... für JEDE Berechtigung ...") und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien ergibt. Die im Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung eines normativen Spruches herangezogen werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall enthält der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagenpflicht der beschwerdeführenden Partei begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Die Aufzählung dieser Berechtigungen in der Begründung kann vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage an der Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts ändern, dessen Gestaltung auch die belangte Behörde (ungeachtet der vorgenommenen Abänderung) in dieser Beziehung unverändert übernommen hat, sodaß die aufgezeigte Rechtswidrigkeit auch ihrem Bescheid anhaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß das weitere Beschwerdevorbringen zu erörtern war.

Zu der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen "Anregung", den dort genannten Landes- bzw. Bundesgremien eine Gleichschrift der Beschwerde sowie der Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090291.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten