TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/19 91/07/0127

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Eigelsberger und Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 1991, Zl. VI/3-AO-245/15, betreffend Zusammenlegung G, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren G wurde in der Zeit vom 22. April 1987 bis zum 6. Mai 1987 der Zusammenlegungsplan zur Einsicht aufgelegt. Dagegen erhob u.a. auch der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge, behob den angefochtenen Zusammenlegungs- und Einzelteilungsplan in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG und § 17 Abs. 8 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), BGBl. 6650-3, und verwies die Angelegenheit an die Agrarbezirksbehörde (ABB) zur neuerlichen mündlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Dabei gab die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers allerdings nur in einem Punkt recht, und zwar darin, daß das Fehlen einer ausreichenden Erschließung der Abfindungsgrundstücke 1483/1 und 1483/2 als rechtswidrig angesehen werden müsse. Dieser Mangel könne nur durch Anordnung einer zielführenden gemeinsamen Maßnahme oder Anlage beseitigt werden.

In der Verhandlung vom 10. Jänner 1990 wurden von der ABB zwei Varianten für die ausreichende Erschließung im Sinne dieser aufhebenden Entscheidung vorgeschlagen, denen der Beschwerdeführer jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29. Jänner 1990 nicht zustimmte. Nach einer neuerlichen Erörterung in der Verhandlung vom 7. März 1990 ergänzte die ABB mit Spruchabschnitt A ihres Bescheides vom 23. April 1990 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch den Teilplan 2 insofern,

"... als zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke 1483/1 und 1483/2 im Bereich der gemeinsamen Grenze dieser Grundstücke eine Abfahrt vom Weg Gst.Nr. 1481 herzustellen ist. Die Abfahrt ist so herzustellen, wie dies in den technischen Unterlagen dargestellt ist, die diesem Bescheid beiliegen und einen Bescheidbestandteil bilden."

In Spruchabschnitt B dieses Bescheides erließ die ABB den hinsichtlich der Abfindung des Beschwerdeführers behobenen Zusammenlegungs- und Einzelteilungsplan neu.

Zur Begründung des Spruchabschnittes A führte die ABB aus, durch die Ergänzung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen werde die Gesetzwidrigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers beseitigt. Mit der Herstellung einer Wegauffahrt (bzw. -abfahrt) sei dem Gesetzesauftrag des § 17 Abs. 8 FLG entsprochen, wonach die Abfindungsgrundstücke ausreichend erschlossen werden müßten. Die ABB habe dem Vorschlag des Beschwerdeführers nicht nähertreten können, eine Zufahrt zu seinen Grundstücken durch Absenkung des Wegniveaus herzustellen. Abgesehen von den bedeutend höheren Kosten für die Verwirklichung dieses Vorschlags hätten sich vor allem auch Bedenken wegen der dadurch geänderten Wasserabflußverhältnisse ergeben.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung holte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht ihres Mitgliedes Dipl.Ing. Z ein, wonach die geplante Rampe eine geeignete Maßnahme zur Erschließung des Grundkomplexes des Beschwerdeführers darstelle. Dagegen nahm der Beschwerdeführer am 10. April 1991 schriftlich Stellung, weil so keine günstige Bewirtschaftung ermöglicht werde. Zweck des Kommassierungsverfahrens sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers auch, "eine Zufahrt zu dem Grundstück von beiden Seiten her zu ermöglichen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 8 FLG als unbegründet abgewiesen.

Dabei ging die belangte Behörde von nachstehendem festgestellten Sachverhalt aus:

"An den östlichen Kopfenden im Bereich des Weges 1481 beträgt der Niveauunterschied zwischen Weg und Ackerfläche maximal 70 cm, etwa in der Mitte des Komplexes, während er im Bereich des Grenzpunktes Nr. 1500 nur etwa 20 cm beträgt. Die Ackeroberfläche liegt dabei tiefer als die Fahrbahn des Weges.

Die nördlichen und südlichen Nachbargrundstücke schließen niveaugleich mit dem Weg ab.

Der Grundkomplex des ... Beschwerdeführers ... ist flach bis eben, die Gesamtfläche des Grundkomplexes beträgt 0,9733 ha, die Länge des Feldes beträgt etwa 250 m.

Die von der Behörde geplante Maßnahme besteht im Anführen von 30 m3 Erde, der Einebnung durch eine Schubraupe und einer gleichzeitigen Verdichtung des Materials.

Das für den Niveauausgleich bestimmte Material soll dem Projekt gemäß so verteilt werden, daß die Bewirtschaftung gemeinsam mit der übrigen Grundstücksfläche erfolgen kann.

Im Bereich der geplanten Rampe befindet sich keine Bodenschutzanlage. Das maximale Gefälle der Aufschüttung beträgt 6 %.

Die Breite der Zufahrt beträgt gemäß Projekt 6 m und reicht somit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung aus. Falls das aufgeschüttete Erdmaterial, wie befürchtet, sich noch setzt, kann durch einfache Kulturmaßnahme wie z.B. Ackern in der richtigen Richtung, Abhilfe geschaffen werden."

Die ABB habe mit ihrem Bescheid vom 23. April 1990 die Errichtung einer Rampe zur Schaffung einer Zufahrt angeordnet. Zu überprüfen sei lediglich, ob durch diese Rampe eine ausreichende Erschließung der Abfindungsfläche des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 8 FLG bewirkt werde oder nicht. Zu prüfen sei in diesem Zusammenhang, ob zwei Zufahrten zur ausreichenden Erschließung nötig seien oder ob anderenfalls die angeordnete Rampe ihrer Beschaffenheit nach eine ausreichende Zufahrt darstelle. Die erste Frage sei mit Rücksicht auf die Größe der zu erschließenden Fläche zu verneinen, im Hinblick auf die Länge des Abfindungskomplexes von nur 250 m sei die Erschließung durch eine Zufahrt ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 8 FLG. Nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich Gefälle, Breite und Rampe und Möglichkeit der Abhilfe im Falle eines nachträglichen Setzens des Erdmaterials sei die geplante Rampe ihrer Beschaffenheit nach zur Erschließung des Abfindungskomplexes ausreichend. Ein Abrinnen von Wasser auf das Feld des Beschwerdeführers sei bei Ausführung dieser Variante nicht zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer geht schon in der Sachverhaltsdarstellung in seiner Beschwerde von einer falschen Voraussetzung aus, wenn er meint, die belangte Behörde habe in ihrem aufhebenden Erkenntnis vom 9. Mai 1989 ausgesprochen, daß eine ausreichende Erschließung seines Abfindungskomplexes mit zwei Zufahrten notwendig sei. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß damals zwar mehrere Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt worden seien, aber nicht festgehalten worden sei, daß unbedingt zwei Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich seien. Tatsächlich findet sich in dem genannten Erkenntnis der belangten Behörde nur der Hinweis, daß die fehlende Erschließung des Abfindungskomplexes des Beschwerdeführers durch "Anordnung einer zielführenden Maßnahme oder Anlage" beseitigt werden müsse. Diesem Auftrag ist die ABB durch die Anordnung der jetzt strittigen Rampe nachgekommen, wobei die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß damit dem § 17 Abs. 8 FLG Genüge getan und die Abfindung des Beschwerdeführers als gesetzgemäß anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer meint dazu, die belangte Behörde widerspreche sich selbst, wenn sie nunmehr eine Zufahrtsrampe "an der östlichen Seite des Weges" festlege, obwohl eine solche Rampe "immer nur für die westliche Kopfbreite im Bereich der Bodenschutzanlage" geplant gewesen sei. Diesen Widerspruch vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, im Erkenntnis vom 9. Mai 1989 überhaupt noch keine konkreten Anordnungen über die örtliche Lage und über die technische Ausführung der fehlenden Aufschließung getroffen hat.

Gegen die angeordnete Rampe bringt der Beschwerdeführer konkret in seiner Beschwerde vor, durch sie würde bei dem vorgesehenen Gefälle ein Bereich von mindestens 150 bis 200 m2 entstehen, welcher kaum zu bewirtschaften sei, was den Wert des Abfindungsgrundstücks entsprechend vermindere. Es sei nicht einzusehen und widerspreche dem Gesetz, wenn der Grundeigentümer in diesem Ausmaß Grund für eine Zufahrt zur Verfügung stellen müsse, die eine gemeinsame Anlage darstellen sollte. Die Erschließung hätte von der Behörde durch geeignete Wegmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Es handle sich darüber hinaus um Zuckerrübenboden, welcher mit breiteren als den üblichen landwirtschaftlichen Maschinen zu bewirtschaften sei. Auch aus diesem Grunde sei eine einzige Zufahrt mit nur 6 m Breite nicht geeignet.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es in dieser konkreten Form erstmals im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt und aus diesem Grunde schon an dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hier herrschenden Neuerungsverbot scheitern muß. Weder in seiner Berufung noch in seiner Stellungnahme zu dem im Berufungsverfahren eingeholten Erhebungsbericht hat der Beschwerdeführer behauptet, durch die Rampe würden 150 bis 200 m2 seines Grundes "kaum zu bewirtschaften" sein, oder die Rampe sei mit 6 m für die erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen zu schmal. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im wesentlichen nur vorgebracht, daß "keine günstige Bewirtschaftung ermöglicht wird", daß er einen Grundtausch mit der Partei P anstrebe, und daß er eine "Verflachung" der aufgeschütteten Rampe befürchte.

Dem Beschwerdeführer ist es weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde gelungen, Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde zu erwecken, welche die nunmehr angeordnete Erschließung des Abfindungskomplexes des Beschwerdeführers als ausreichend und gesetzgemäß erscheinen lassen. Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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