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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Eigelsberger und Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 15. Dezember 1992, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verwendung des Wassers aus einem auf seiner Liegenschaft befindlichen Brunnen zur Trinkwasserversorgung zu bewilligen, unter Berufung auf das Niederösterreichische Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine bei der Stadtgemeinde Gloggnitz eingebrachte, ausdrücklich an die Niederösterreichische Landesregierung gerichtete Vorstellung.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Säumnis des Landeshauptmannes von Niederösterreich geltend. Wie sich aber aus den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt, hat der Beschwerdeführer mit seiner Vorstellung nicht den Landeshauptmann, sondern die Niederösterreichische Landesregierung angerufen; der (nicht angerufene) Landeshauptmann kann daher nicht säumig geworden sein.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070061.X00Im RIS seit
20.11.2000