TE Vwgh Beschluss 1994/9/19 94/07/0061

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Eigelsberger und Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 15. Dezember 1992, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verwendung des Wassers aus einem auf seiner Liegenschaft befindlichen Brunnen zur Trinkwasserversorgung zu bewilligen, unter Berufung auf das Niederösterreichische Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine bei der Stadtgemeinde Gloggnitz eingebrachte, ausdrücklich an die Niederösterreichische Landesregierung gerichtete Vorstellung.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Säumnis des Landeshauptmannes von Niederösterreich geltend. Wie sich aber aus den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt, hat der Beschwerdeführer mit seiner Vorstellung nicht den Landeshauptmann, sondern die Niederösterreichische Landesregierung angerufen; der (nicht angerufene) Landeshauptmann kann daher nicht säumig geworden sein.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten