TE Vwgh Beschluss 1994/9/19 94/07/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Eigelsberger und Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1994, Zl. III/1-33.601/3-94, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 15. Dezember 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verwendung des Wassers aus einem auf seiner Liegenschaft gelegenen Brunnen zur Trinkwasserversorgung zu bewilligen, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine bei der Stadtgemeinde Gloggnitz eingebrachte, an die Niederösterreichische Landesregierung gerichtete Vorstellung eingebracht.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1994 wies die belangte Behörde diese Vorstellung zurück. Begründet wird dies damit, der vom Beschwerdeführer zur Entscheidung angerufenen belangten Behörde komme im Bereich des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 keine Zuständigkeit zu. Ein Anbringen, wie es eine Vorstellung darstelle, sei als Prozeßhandlung zu deuten, das heiße, daß es lediglich auf die Erklärung des Willens, nicht aber auf den wahren Willen ankomme; die Behörde dürfe einem Anbringen keine eigene Deutung geben. Im vorliegenden Fall sei eine Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG nicht möglich, da es sich um eine Fehlerhaftigkeit der Eingabe in materieller Beziehung handle, die dann vorliege, wenn ihre Behebung eine Änderung des Begehrens bewirken würde. Ein behördlicher Auftrag zur Verbesserung der verfehlten Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde könnte lediglich der nicht statthaften Auswechslung der angerufenen Behörde dienen, nicht aber der nach § 13 Abs. 3 AVG allein möglichen Behebung der Verletzung von Vorschriften, die das Gesetz aufstelle, um eine formelle Behandlung des Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern. Da sich aus dem Vorstellungsantrag unmißverständlich das Begehren des Beschwerdeführers nach einer Entscheidung durch die belangte Behörde ergebe, komme hier der Grundsatz der Beachtung des eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Weiterleitung seiner Vorstellung an die zuständige Behörde verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 15. Dezember 1992, gegen den sich die Vorstellung des Beschwerdeführers richtete, erging in einer Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz 1978. Unbestritten ist, daß zur inhaltlichen Entscheidung über diese Vorstellung nicht die belangte Behörde zuständig war, sondern der Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft (§ 3 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes).

Der Beschwerdeführer meint aber, die belangte Behörde hätte seine Vorstellung an die zuständige Behörde weiterleiten müssen.

Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Anbringung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Ein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung ohne Bescheiderlassung wird dem Einschreiter mit dieser Regelung jedoch nicht eingeräumt (vgl. den hg. Beschluß vom 12. November 1986, Zl. 86/03/0194 sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011).

Da demnach ein Recht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art gar nicht besteht, konnte der Beschwerdeführer auch nicht in einem solchen Recht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, da es dem Beschwerdeführer an der Beschwer mangelt, ohne daß noch zu prüfen war, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Weiterleitung in Betracht gekommen wäre.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070130.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten