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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Eigelsberger und Dr. Bachler, über die Beschwerde des J S und der E S in B, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 1991, Zl. Bod-4355/5-1991, betreffend Zusammenlegung G, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer als Parteien des Zusammenlegungsverfahrens G erhoben am 27. April 1990 gegen den in diesem Verfahren erlassenen Zusammenlegungsplan folgende Berufung:
"Gegen den vom 4. bis 18. April 1990 beim Gemeindeamt B aufgelegten Plan über die Zusammenlegung G, KG H, erheben wir in offener Frist Berufung mit nachfolgender Begründung:
Bei der Wunschaufnahme haben wir immer wieder auf das Erfordernis von hofnahen Flächen hingewiesen. Auch bei der provisorischen Übergabe der Grundstücke wurde nochmals auf dieses Erfordernis unsererseits gedrängt.
Stattgegeben wurde lediglich einem Tausch von ca. 800 m2 in Hofnähe für Zufahrtszwecke.
Wir stellen daher folgenden BERUFUNGSANTRAG:
Für die Abtretung folgender Flächen (Parzellen-Nummern) verlangen wir eine gleichwertige Fläche in Hofnähe: 1526, 1527, 1528, 1525, 1523, 1524, 1621, 1620, 1500, 1501, 1483, 1397/2, 1459, 1288, 1663 und 1655.
Die in der vorläufigen Grundabfindung zugewiesenen Flächen sind ausschließlich in weiterer Entfernung zum Hof. Die Bewirtschaftung dieser Flächen ist deswegen von größtem Nachteil, da der Betrieb auf Viehwirtschaft ausgerichtet ist. Der Viehtrieb ist dadurch äußerst erschwert. Außerdem stellt die derzeitige prov. Grundabfindung eine äußerst ungleiche Verteilung der hofnahen Flächen dar. Wir sind damit in der Bewirtschaftungsform eingeschränkt und erleiden wirtschaftliche Nachteile, die sich vor allem in einem erhöhten Arbeitsaufwand niederschlagen.
Ein weiterer Berufungsantrag betrifft folgenden Punkt: Bei der Wunschaufnahme wurde unsererseits die Bereitschaft gezeigt, das Grundstück 1704 zu übernehmen, wenn zugleich eine Verbindung zu weiteren Grundstücken, die nicht im Z-Gebiet liegen, geschaffen wird. Diese Bedingung wurde, wie der Zusammenlegungsplan beweist, nicht erfüllt."
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren einen Erhebungsbericht ihres agrartechnischen Mitgliedes ein und hielt am 23. Mai 1991 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ab, bei welcher dieser Bericht erörtert wurde. Der Versuch, den Wünschen der Beschwerdeführer einigermaßen Rechnung zu tragen, scheiterte am Widerstand der davon betroffenen Partei A.
Hierauf erging der mit 23. Mai 1991 datierte angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Der Berufung wird Folge gegeben, der Zusammenlegungsplan im Umfang dieser Berufung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbezirksbehörde Linz verwiesen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde eine kurze Übersicht über das erstinstanzliche Verfahren und den Inhalt der Berufung. Hierauf stellte die belangte Behörde den Altbestand und die Grundabfindung der Beschwerdeführer einander gegenüber und legte die aus der Zusammenlegung im Gesamtvergleich erfolgten erheblichen Besserstellungen der Beschwerdeführer dar, aus denen ein höherer erzielbarer Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung resultiere. Auf Grund des Berufungsvorbringens sei auch ein Vergleich der hofnahen, zur Beweidung gut geeigneten Grundflächen anzustellen. Dabei hätten die Altkomplexe im Gesamtausmaß von 2,56 ha relativ kurze Viehtriebswege (zwischen 120 und 260 m) gehabt; ähnlich günstige Voraussetzungen für eine Weidewirtschaft hätten zwei Neugrundstücke im Ausmaß von 1,1 ha. Weitere Weidegrundstücke würden einen Viehtrieb über ca. 470 m erfordern. Zum Wunsch der Beschwerdeführer nach mehr hofnahen Weideflächen sei zu sagen, daß die gesetzlichen Neuordnungsgrundsätze und Abfindungsregeln zwar eine vorteilhafte Gesamtlösung verlangten, nicht aber eine Besserstellung in allen Belangen. Einzelaspekte könnten die Ergebnisse des Gesamtvergleichs nicht entkräften, insbesondere was den erzielbaren Betriebserfolg anlange. Änderungsvorschläge einer Partei seien nur dann rechtlich relevant, wenn der Zusammenlegungsplan ohne Berücksichtigung dieser Vorschläge gesetzwidrig wäre. Im Falle der Beschwerdeführer lägen erhebliche Agrarstrukturverbesserungen vor, die zweifellos auch einen wesentlich größeren Betriebserfolg als vor der Neudordnung ermöglichten, doch erscheine eine ausgewogene Gesamtlösung in zweierlei Hinsicht in Frage gestellt, und zwar
a) durch Minderzuteilung von Flächen mit günstigen Voraussetzungen für die Weidewirtschaft und b) Neuzuteilung einer nachteiligen Waldrandlage von ca. 350 lfm (diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer die Zuteilung aber nicht bekämpft, es seien die Nachteile auch im Bewertungsplan angemessen berücksichtigt worden).
Ein Gesamtvergleich zwischen Altbestand und Grundabfindung der Partei Stallinger zeige eine starke Reduktion der mittleren Hofentfernung und eine überdurchschnittlich hohe Abfindung mit hofnahen Flächen, allerdings mit starken Bonitätsverschlechterungen.
Die Neuordnungsgrundsätze des § 15 Abs. 1 FLG und die dort normierte Interessenabwägung verlangten, daß alle Parteien möglichst gleichmäßig von den erzielbaren Agrarstrukturverbesserungen profitierten. Die Zusammenlegungsvorteile einer Partei sollten zu den Vorteilen anderer Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Auf Grund dieser Überlegungen halte es die belangte Behörde bei Gesamtbetrachtung der Abfindungen der Beschwerdeführer und der Partei A für vertretbar und im Sinne des § 15 Abs. 1 FLG liegend, den Beschwerdeführern das Neugrundstück 2499 mit
6.378 m2 zuzuteilen, welches gut erschlossen sei und für welches vom Stall der Beschwerdeführer ein Viehtriebsweg von 210 m zurückzulegen sei; das Grundstück sei somit für eine Beweidung gut geeignet. Der entsprechende Flächenausgleich für A biete sich im Bereich des Altkomplexes a18 an; die größere Hofentfernung (im Vergleich zum Neugrundstück 2499) sei auf Grund der großflächigen Neuzuteilungen im unmittelbaren Hofbereich (der Partei A) absolut gerechtfertigt. Die Wiederzuteilung dieses Wiesenteils von a18 an die Partei A sei auch aus forstwirtschaftlicher Sicht vorteilhaft. Eine endgültige Festlegung der Trennfläche, welche den Ehegatten A als Ersatzfläche zugeteilt und mit deren Waldgrundstück 2504 vereinigt werden könnte, habe "im Berufungsverfahren nicht erzielt" werden können. Es kämen dafür mehrere Möglichkeiten in Betracht, wobei insbesondere auf eine ausreichende Verkehrserschließung der betreffenden Grundflächen Bedacht zu nehmen sei.
Eine Realisierung der Änderungswünsche der Beschwerdeführer im Bereich der Neugrundstücke 2497 und 2483 würde hingegen die ohnehin schon erheblichen Bonitätsverschlechterungen der Ehegatten A noch weiter verstärken und sei daher nach Ansicht der belangten Behörde unvertretbar.
Der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt reiche zu einer konkreten Entscheidung über eine neue Grenzziehung zwischen den Abfindungsgrundstücken 2504 und 2507 nicht aus, sodaß zur Sachverhaltsergänzung und Abwägung der Parteieninteressen neben weiteren Erhebungen vor allem die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei.
Der Zusammenlegungsplan erscheine aber auch noch hinsichtlich des Baum- und Strauchbestandes auf dem Altkomplex b14 der Beschwerdeführer ergänzungsbedürftig. Auch diese Frage sei im Zusammenlegungsplan zu lösen. Dasselbe gelte für den von den Beschwerdeführern und von den Ehegatten A erbrachten Aufwand für Meliorationen auf den Grundstücken 2499 und 2507 (Ersatz nützlicher Aufwendungen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht "auf gesetzmäßige Abfertigung, auf Zuteilung mit Flächen gleicher Beschaffenheit und Gewährleistung des gleichen Betriebserfolges" verletzt. Weiters greife der angefochtene Bescheid in das Recht der Beschwerdeführer ein, "daß unsere Berufung zur Abänderung nach § 66 Abs. 4 AVG führt oder aber der Bescheid bedingungslos wegen Verfahrensmängel aufgehoben wird". Die Beschwerdeführer machen im einzelnen geltend, die belangte Behörde habe zwar ihrer Berufung nach § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, gleichzeitig habe sie aber der Agrarbezirksbehörde (ABB) einen dezidierten Auftrag für eine neue Flureinteilung erteilt, mit welchem sie in die Rechte der Beschwerdeführer eingreife. Das dieser Auffassung nach den Beschwerdeführern zuzuteilende Grundstück 2499 sei nämlich für die Beweidung ebenfalls nicht ausreichend, sodaß die unzumutbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer aufrecht bleibe. Die belangte Behörde habe auch ausschließlich eine Verbesserung des Standes der Beschwerdeführer zu Lasten der Ehegatten A angeordnet und habe die anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nicht beigezogen. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, weil die belangte Behörde in unzulässiger, aber bindender Weise die ABB präjudiziert habe. Die belangte Behörde habe zwar erkannt, daß die Abfindung der Beschwerdeführer gesetzwidrig sei, sie habe aber eine Änderung auf halbem Wege und mit halben Mitteln herbeizuführen versucht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Sie hat den Beschwerdeführern erwidert, sie habe eine ausgewogene Gesamtlösung abgestrebt und im angefochtenen Bescheid eine konkrete Lösungsmöglichkeit aufgezeigt. Dies stelle jedoch keinen dezidierten Auftrag und keine Weisung an die ABB dar und schließe andere Lösungen nicht aus, die im Einvernehmen der Beschwerdeführer und den Ehegatten A noch gefunden werden könnten. Die belangte Behörde sei aber auch nicht von der Auffassung ausgegangen, es wäre auf Grund ihrer Aufhebung nur ein Eingriff in die Grundabfindung der Ehegatten A zulässig. Schließlich führte die belangte Behörde noch aus, sie sei nicht von einer Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer im Sinne des § 19 FLG ausgegangen, sondern davon, daß im Sinne des § 15 Abs. 1 FLG eine bessere Neuordnungslösung als im derzeitigen Zusammenlegungsplan erzielbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, der gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz auch im Verfahren vor den Agrarbehörden anzuwenden ist, kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Zusammenlegungsplan zumindest zum Teil gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Da gemäß § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen (die in jedem Falle eine ABÄNDERNDE Berufungsentscheidung voraussetzen) beim Landesagrarsenat endet, ist der Instanzenzug erschöpft. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter letztinstanzlicher Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, wobei eine Rechtsverletzung durch einen solchen Bescheid einerseits darin gelegen sein kann, daß die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/07/0154, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der im vorliegenden Fall angefochtene Aufhebungsbescheid läßt durch seine Spruchfassung nicht klar erkennen, ob damit der erstinstanzliche Zusammenlegungsplan zur Gänze behoben werden sollte oder wie anderenfalls eine beabsichtigte Teilaufhebung abzugrenzen wäre. Es wurde nämlich der Zusammenlegungsplan "im Umfang dieser Berufung" behoben, ohne daß sich aus der Berufung der Beschwerdeführer umfänglich abgrenzen ließe, daß nur ein Teil und gegebenenfalls welcher Teil des Zusammenlegungsplanes angefochten worden wäre. Sicherlich ist Ausgangspunkt und zentraler Inhalt der Berufung die Unzufriedenheit der Beschwerdeführer mit den ihnen zugeteilten hofnahen Weideflächen, und auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde eine ihrer Auffassung nach bessere Lösungsmöglichkeit gerade in diesem Teilbereich im Auge hat. Die belangte Behörde selbst bringt aber in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck, daß ihrer Auffassung nach die ABB in der künftigen Neugestaltung des Zusammenlegungsplanes zum Zwecke der Verbesserung der Situation der Beschwerdeführer nicht auf einen bestimmten örtlichen oder parteimäßig abgegrenzten Teil des Zusammenlegungsplanes beschränkt sein sollte. Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde jedoch durch die Spruchfassung und durch die in der Begründung angeregte konkrete Lösungsmöglichkeit zu verstehen gegeben, daß sie sich die ihrer Auffassung nach erforderliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes nur in einem ganz klar abgesteckten örtlichen Rahmen, der nur die Abfindungen der Beschwerdeführer und der Ehegatten A betreffen würde, vorstellen und erwarten würde. Schon die auf Grund dieser Ausführungen gegebene Unklarheit des aufhebenden Spruches des angefochtenen Bescheides läßt diesen als inhaltlich rechtswidrig erkennen.
Die belangte Behörde hat aber auch nicht klargestellt, warum das Verfahren vor der ABB nur mittels Abhaltung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt werden könnte.
Die Beschwerdeführer erachten sich abgesehen von der ihrer Auffassung nach verfahrensrechtlich unzulässigen Vorgangsweise der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde darin der ABB ihre Rechtsansicht überbunden habe, wie eine künftige Änderung des Zusammenlegungsplanes im einzelnen zu gestalten sei, wobei diese Gestaltung den Rechten der Beschwerdeführer noch keinesfalls ausreichend Rechnung trage. Auch damit sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung sind in § 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1990 (O.ö.FLG.1979), LGBl. Nr. 73/1979, umschrieben. Gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung als gesetzmäßig anzusehen ist, regelt der § 19 O.ö.FLG.1979.
Der Umstand, daß sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen hat, den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan gemäß der Berufung der Beschwerdeführer zu beheben, läßt die Annahme zu, die belangte Behörde habe diesen Zusammenlegungsplan insoweit als gesetzwidrig erkannt. Die belangte Behörde hat dieser Auffassung jedoch selbst widersprochen und zuletzt in ihrer Gegenschrift zu verstehen gegeben, sie sei nicht von einer Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer im Sinne des § 19, sondern nur davon ausgegangen, daß sie eine bessere Gesamtlösung im Sinne des § 15 Abs. 1 O.ö.FLG.1979 für möglich erachte. Ungeachtet dieser für das fortzusetzende Verfahren geschaffenen Unklarheit bewirkte die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (Teil-)Aufhebung des Zusammenlegungsplanes jedenfalls eine Bindung der ABB dahin, daß dieser Zusammenlegungsplan im Sinne dieser Ausführungen der belangten Behörde zugunsten der Beschwerdeführer abzuändern sei. Mit Recht fürchten die Beschwerdeführer jedoch, daß diese Bindung bei der Gestaltung der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur die Änderung des Zusammenlegungsplanes dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Vorgangsweise im einzelnen umfassen würde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unmißverständlich ihrer Rechtsauffassung Ausdruck verliehen, wie die von ihr als erforderlich angesehene bessere Gesamtlösung grundstücksmäßig auszusehen haben würde. Daran vermag es nichts zu ändern, daß die belangte Behörde nachträglich in ihrer Gegenschrift vorgebracht hat, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid der ABB weder einen dezidierten Auftrag noch eine Weisung zu erteilen beabsichtigt.
Es zeigt sich somit, daß der angefochtene Aufhebungsbescheid nicht nur durch seine Spruchfassung, sondern auch in der Frage, ob und inwieweit dadurch die ABB für die weitere Verfahrensgestaltung an die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen rechtlich gebunden sein sollte, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Damit hat die belangte Behörde von § 66 Abs. 2 AVG unrichtig Gebrauch gemacht, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen mußte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1978, Zl. 2351/77, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dabei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers
Schlagworte
Spruch und BegründungBeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070103.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016