Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der U und des KH in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1994, Zl. 315.803/1-III/A/2a/94, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1973 (mitbeteiligte Partei: AÜ in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart "Jausenstation" im Standort S unter Zugrundelegung der im einzelnen angeführten Einreichunterlagen und der in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung, aus der sich insbesondere die Öffnungszeit von täglich 13.00 bis 21.30 Uhr ergibt, sowie unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils ab- und teils zurückgewiesen. Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei der Ersatz von Kosten auferlegt. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, er habe am 14. Dezember 1993 eine weitere mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beteiligung eines gewerbetechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen abgehalten. Am Tag davor hätten von 13.00 bis 15.20 Uhr sowie von 21.30 bis 22.15 Uhr ergänzende Schallpegelmessungen stattgefunden. Der gewerbetechnische Sachverständige habe folgenden Befund abgegeben:
"Die Betriebsanlage soll im Kellergeschoß des Einfamilienwohnhauses Ü auf dem Grundstück 343/2 errichtet werden. Das Kellergeschoß ist an der Südseite mit seinem Fußboden niveaugleich mit dem angrenzenden Gelände. An der Südwestecke des Hauses soll ein Gastraum eingerichtet werden. Vom Gastraum gelangt man über einen internen Gang zu den Toilettanlagen (eine Damensitzzelle, ein Herren-Pißraum mit 2 Pißständen und dahinter eine Sitzzelle) sowie in einen Kühlraum. Der Kühlraum sowie die Toilettanlagen liegen an der Nordseite des Hauses unter Niveau. Die Damensitzzelle wird mechanisch entlüftet, das Herren-WC und der Pißraum sind über einen Kellerschacht entlüftbar.
Der Gastraum besitzt zwei Fenster an der Südseite und kann über einen an der Westseite installierten Ventilator mechanisch entlüftet werden. Im Gastraum sind zwei Tische für je 8 Personen und beim Eingang ein Tisch für 7 Personen aufgestellt. Im Schankbereich befinden sich eine eingruppige Espressomaschine, eine Bierdruckanlage, eine Sodawasseranlage, ein Gläserspüler, ein Geschirrspüler, ein Abwaschbecken mit Kalt- und Warmwasser sowie diverse Kühlmöbel.
Das Kühlaggregat für den Kühlraum und die Kühlmöbel im Schankbereich sind im Freien an der Nordwand des Hauses ungefähr im Bereich des Kühlraumes aufgestellt und durch eine Holzkonstruktion, die an der Innenseite mit Glaswolle schalldämmend ausgestattet ist, abgedeckt. Diese Holzkonstruktion besitzt jeweils links und rechts überlappende Lüftungsöffnungen.
Unmittelbar südlich vor dem Haus wird ein Gastgarten im Bereich der befestigten Terrassenfläche eingerichtet werden. Am 13.12.1993 waren zwei Tische mit zugehörigen Sitzbänken für jeweils ca. 8-10 Personen vorhanden. Im Einreichplan des Baumeisters Dipl.Ing. F sind im Bereich der Terrasse 3 Tische mit jeweils 6 Sitzplätzen eingezeichnet.
Im südlichsten Teil des Grundstückes wird ein Parkplatz für 15 PKW"s eingerichtet werden, wobei der Parkplatz aus zwei Parkstreifen und einer dazwischenliegenden Fahrfläche bestehen soll. Die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt von einem geschotterten einspurigen Fahrweg, wobei die Abzweigung annähernd rechtwinkelig ist. Vom Parkplatz soll auf dem Grundstück Ü ein Zugang zum Gastgarten und zum Lokal geschaffen werden. Das Grundstück Ü ist vom Süden nach Norden ansteigend und ca. im nördlichen Drittel liegt eine Böschung, in deren Bereich im Verlauf des Zuganges mehrere Stufen vorgesehen sind. Das Grundstück Ü ist entlang seiner westlichen, südlichen und östlichen Grundgrenze und teilweise entlang der nördlichen Grundgrenze, von einer ca. 2,50 bis 3,00 m hohen Thujenhecke, umgeben. An der nördlichen Grundgrenze ist im Bereich der befestigten Zufahrt zum Haus ein ca. 4 m hoher Sichtschutz aus Schilfmatten errichtet. Das Grundstück H (292/5) liegt nördlich vom Grundstück Ü jenseits eines dazwischenliegenden schmalen Zufahrtsstreifens (292/6).
Von der südlichen Terrasse bzw. dem davorliegenden südlichen Vorgarten sowie auch von der östlichen Terrasse ist die nördliche Hausfront des Hauses Ü sichtbar. Eine Einsicht auf die befestigte Hauszufahrt bzw. auf Teile des Parkplatzes ist infolge des Sichtschutzes nicht möglich. Der Gastgarten wird mit Ausnahme jenes Bereiches, der östlich des Hauses Ü liegt, vom Haus Ü gegen den Nachbarn H abgeschirmt.
Südöstlich von der geplanten Betriebsanlage liegt das Grundstück X (331/2). Das Grundstück X liegt auf einem Richtung Osten ansteigenden Hang und das darauf befindliche Wohnhaus ca. auf halber Höhe des Hanges. Von der nördlich am Wohnhaus angebauten Terrasse sind das gesamte Grundstück Ü, insbesondere der Parkplatz, der Zugang auf dem Grundstück zum Gastgarten und die Gastraumfenster, einsehbar. Aus dem auf dem Einreichplan abgebildeten Lageplan ergeben sich folgende Entfernungen:
Gastgarten - südl. Vorgarten H ca. 25 m
Parkplatz - südl. Vorgarten H ca. 60 m
zusätzlich zum Haus H: weitere 7 m
zusätzlich zur östlichen Terrasse H: weitere 12 m
Die Zusatzangaben bezüglich der Entfernung zum Haus bzw. zur
östlichen Terrasse sind jeweils zu den Grundentfernungen zu
addieren.
Gastgarten - nördliche Terrasse X: ca. 85 m
Parkplatz - nördliche Terrasse X: ca. 45 m
Westlich des Betriebsgrundstückes verläuft ein kleines Gerinne und jenseits steigt der Hang wiederum an. Im Bereich des Baches und des ansteigenden Hanges befindet sich ein lichter Mischwald. Östlich des Grundstückes Ü verläuft der bereits erwähnte geschotterte einspurige Fahrweg und Richtung Osten anschließend, steigt ebenfalls ein bewaldeter Hang an. Südlich des Grundstückes liegt innerhalb einer Weggabelung ein ebener Wiesengrund. Die Weggabelung, bei welcher der geschotterte einspurige Fahrweg abzweigt, liegt ungefähr beim Grundstück X. Nördlich des Grundstückes Ü breitet sich der Hangrücken leicht ansteigend aus, und auf diesem Rücken liegt das Grundstück H, westlich davon ein mit einer Holzhütte bebautes Grundstück (292/2, L und I) und östlich vom Grundstück H ein mit einem Rohbau bebautes Grundstück (290/2, R und AÜ).
Am 13.12.1993 fanden ergänzende Erhebungen sowie zusätzliche Schallpegelmessungen statt. Während der Messungen war nebeliges, kühles Wetter und es lagen ca. 2 - 3 cm Schnee. Es taute. Anfangs war es windstill und ab Messung 3 kam leichter Ostwind auf. Gegen Ende der Messung 1 begann es zu tröpfeln und anschließend war ein kurzer Regenschauer, der jedoch die nachfolgenden Messungen nicht beeinträchtigte. ...
Meßpunkt 1:
Am Südrand der ostseitigen, über der Garage gelegenen
Terrasse des Hauses H.
Messung 1:
In der Zeit von 13.48 Uhr bis 13.53 Uhr wurde der Umgebungsgeräuschpegel gemessen. Dieser war durch entfernten Fluglärm (40 bis 44 dB) durch kurzzeitiges Vogelgezwitscher (46 und 50 dB) und ein einmaliges Verkehrsgeräusch (48 - 52 dB) geprägt. Knapp vor Ende der Messung begann es leicht zu tröpfeln, sodaß aus diesem Grund die Messung um 13.53 Uhr beendet wurde. Der energieäquivalente Dauerschallpegel Leq betrug 45,4 dB, der niedrigste gemessene Geräuschpegel lag zwischen 36 und 37 dB.
Messung 2:
Während dieser Messung wurde von den Verhandlungsteilnehmern unter Aufsicht des Verhandlungsleiters mit 3 PKW"s auf dem Parkplatz gestartet bzw. es wurden die PKW-Türen wiederholt geöffnet und zugeschlagen. Darüber hinaus wurde mit einem weißen PKW Golf Diesel ein Fahrmanöver durchgeführt, wobei dieses Fahrzeug vom Parkplatz weg und wiederum auf diesen bewegt wurde. Auch mit einem BMW wurde ein Fahrmanöver durchgeführt. Dabei mußte der BMW unter Mithilfe von Verhandlungsteilnehmern aus dem morastigen Untergrund weggeschoben werden, wobei seitens des Lenkers ein vermehrtes Gasgeben erfolgte.
Dabei wurden für das Zuschlagen der PkW-Türen 43 - 49 dB, das Starten 48 dB und für Motorgeräusche 46 - 48 dB, einmal 51 - 56 dB, gemessen. Sämtliche Lautstärkeangaben beziehen sich auf die jeweiligen Pegelspitzen.
Sodann simulierten insgesamt 10 Personen eine angeregte Unterhaltung im Bereich des Parkplatzes (42 - 46 dB), wobei Rufen und Jauchzen Schallpegel bis zu 52 dB verursachten.
Das Zugehen dieser Personengruppe vom Parkplatz zum Gastgarten war etwas leiser und konnte mit 41 - 43 dB gemessen werden.
Sodann unterhielt sich diese Personengruppe im östlichen, nicht vom Haus abgeschirmten Gastgartenteil (43 - 49 dB, Zusammenstoßen von Gläsern mit Glasklirren 41 - 48 dB, einmal bis 52 dB) und sodann in dem vor dem Haus gelegenen Teil des Gastgartens (40 - 44 dB, Rufen bis 49 dB, Glasklirren wie vorher).
Meßpunkt 2:
Im südlichen Vorgarten des Grundstückes H beim Betondeckel
der Senkgrube.
Während der Messungen 3 und 4 war ständig das Tropfen von
Tauwasser in der Dachrinne hörbar (40 - 42 dB).
Messung 3:
Während dieser Messung wurde von derselben Personengruppe, wie bei der Messung 2, eine angeregte Unterhaltung im Gastgarten im Bereich vor dem Haus simuliert. Gespräche sowie Singen konnte mit 40 - 42 dB, Rufen mit 44 - 46 dB und einmal bis 50 dB, sowie Gläserklirren mit 41 - 44 dB, gemessen werden.
Das Abgehen dieser Personengruppe vom Gastgarten zum Parkplatz ergab 40 - 42 dB für Unterhaltung und Singen sowie 44 - 48 dB für Rufe.
Diese Personengruppe unterhielt sich sodann angeregt auf dem Parkplatz (41 - 44 dB, Rufen bis 47 dB), sodann wurde ein Kraftfahrzeug gestartet (46 dB), PKW-Türen zugeschlagen (45 - 49 dB). Weiters war ein Motorgeräusch mit 42 - 44 dB meßbar.
Messung 4:
Nach Beendigung dieser Simulationen gingen die Verhandlungsteilnehmer über den Fahrweg vom Parkplatz zum Grundstück H. Die dabei stattgefundene Unterhaltung verursachte 42 - 45 dB.
Messung 5:
Während dieser Messung sollte der Lärm des an der nördlichen Hauswand im Freien aufgestellten Kühlaggregates gemessen werden. Der Verhandlungsleiter befand sich im unmittelbaren Nahebereich des Aufstellungsortes. Am Meßpunkt war der Betrieb des Kühlaggregates weder hörbar noch meßbar und es war daher aus diesem Grund auch der Pegelschreiber nicht eingeschaltet.
Meßpunkt 3:
Auf nördlichen Terrasse beim Haus X.
Messung 6: ...
Messung 8:
Am Abend wurde auf der Terrasse des Hauses H (Meßpunkt 1) in der Zeit von 21.38 Uhr bis 21.48 Uhr der Umgebungsgeräuschpegel gemessen. Dieser war durch vereinzelt auftretende, jedoch immer etwas länger anhaltende, entfernte Geräusche, geprägt. Zweimal war Motorgeräusch, vermutlich von einer Diesellok, sowie ganz leises Rollgeräusch eines Zuges mit 38 - 46 dB und einmal Flugzeuglärm mit 36 - 40 dB zu messen. Zwischendurch traten immer längere Pausen mit dem Eindruck der Stille auf. Der Leq betrug 33,1 dB, der Grundgeräuschpegel lag zwischen 26 und 27 dB."
Auf Grund dieses Befundes habe der Sachverständige folgendes Gutachten erstellt:
"Den von der geplanten Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen kommt im gegenständlichen Fall infolge der relativ ruhigen Gegend besondere Bedeutung zu. Die Umgebungsgeräusche waren am Erhebungstag nur durch entfernte Verkehrsgeräusche geprägt und von den näher liegenden Straßen und Wegen war infolge des dort herrschenden geringen Verkehrs keine besondere Lärmimmission zu beobachten. Ansonsten waren nur Naturgeräusche wie z.B. rinnendes Wasser, Vogelgezwitscher u. dgl. zu hören. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß in der warmen Jahreszeit auch noch Arbeitsgeräusche aus der Landwirtschaft (z.B. Traktorgeräusche und dergleichen) zum Umgebungsgeräuschpegel hinzukommen werden.
Vom Betrieb selbst können die Lärmemissionen wie folgt gegliedert werden:
Unterhaltung der Gäste im Gastgarten, Unterhaltung der Gäste am Verbindungsweg zwischen Gastgarten und Parkplatz, Unterhaltung der Gäste am Parkplatz sowie typische Parkplatzgeräusche wie Zuschlagen von Autotüren, Starten von Kraftfahrzeugen und Motorgeräusche beim Zu- und Abfahren. Die Messungen haben gezeigt, daß für das Grundstück des Nachbarn H mit folgenden Immissionen zu rechnen sein wird:
Gastgarten: Unterhaltung (inkl. Singen) 40 - 44 dB
Rufen und Jauchzehn 44 - 50 dB
Gläserklirren 41 - 48 dB
Verbindungsweg: Unterhaltung 40 - 43 dB
Rufen 44 - 48 dB
Parkplatz: Unterhaltung 41 - 46 dB
Rufen 47 - 52 dB
PKW-Start 46 - 48 dB
Zuschlagen von Autotüren 43 - 49 dB
Motorgeräusche 42 - 48 dB
Dazu ist ergänzend auszuführen, daß die während der Erhebungen durchgeführten Simulationen durchaus der Realität und dem täglichen Leben entsprechen, da in der Gruppe von einigen Teilnehmern die Unterhaltung, das Singen, Rufen und Jauchzen mit besonderer Lautstärke und von anderen etwas verhaltener durchgeführt wurden. Dies entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß auch in einem voll besetzten Gastgarten sich nie alle Leute gleichzeitig und mit besonderer Intensität unterhalten, sondern dies von der jeweiligen Persönlichkeit des Gastes, der Zusammensetzung der Gästegruppen und auch vom Ausmaß des Alkoholkonsumes abhängt.
Die erzielten Meßergebnisse decken sich auch mit der Tatsache, daß der westliche Teil des Parkplatzes vom Haus Ü gegenüber dem Grundstück H nicht vollständig abgeschirmt ist. Dies ist an den etwas lauteren Meßergebnissen, die von Emissionen vom Parkplatz herrühren, gegenüber den etwas leiseren Meßergebnissen der Lärmemissionen vom Verbindungsweg ersichtlich, da der Verbindungsweg vollständig vom Haus Ü gegen das Grundstück H abgeschirmt ist. Der Sonderfall des im Morast hängengebliebenen PKW"s, der erst durch Anschieben und viel Gasgeben wieder flott gemacht werden konnte, ist nicht typisch für einen Parkplatz, wenn dieser entsprechend dem Verwendungszweck mit einem befestigten Untergrund ausgestattet ist.
Bezüglich der Lärmemissionen aus dem Gastraum kann davon ausgegangen werden, daß diese nur bei den Gastraumfenstern bzw. bei der Gastraumtüre Richtung Süden ausstrahlen können und daß daher diese Emissionen infolge des dazwischenliegenden Hauses Ü nicht zum nördlich gelegenen Nachbarn H gelangen können.
Eine weitere Lärmquelle könnte das an der Nordwand des Hauses Ü im Freien aufgestellte Kälteaggregat sein. Die Messungen haben jedoch ergeben, daß der Betrieb des Kälteaggregates infolge der schalldämmenden Umhausung bereits im südlichen Vorgarten des Grundstückes H nicht mehr wahrnehmbar ist.
Eine weitere Emissionsquelle kann das Zuliefern von Speisen oder Getränken darstellen. Die Zulieferung soll über den einspurigen geschotterten Weg und den befestigten Vorplatz östlich des Hauses Ü erfolgen, wobei die Lieferfahrzeuge auf diesem Vorplatz ebenso wie die Privatfahrzeuge der Familie Ü, abgestellt werden sollen. Aufgrund der geringen Größe des Betriebes kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß mit einer einmaligen wöchentlichen Zulieferung das Auslangen gefunden werden kann, wobei diese Zulieferung tagsüber erfolgen wird. Das Zufahren bzw. Abfahren des Lieferfahrzeuges wird ungefähr vergleichbar mit dem Vorbeifahren eines Traktors auf dem geschotterten Weg sein. Einen Anhalt für solche Immissionen kann der schalltechnische Meßbericht der techn. Akustik Y vom 6.6.1991, Zl. 91-5632L-0423, liefern. Hier ergibt sich aus dem Meßprotokoll Nr. 6 und Nr. 8 ein Immissionspegel zwischen 60 und 70 dB.
Aufgrund der derzeit vorgefundenen Gegebenheiten (keine Abgrenzung zwischen dem geschotterten Weg und dem befestigten Vorplatz des Hauses Ü) kann nicht ausgeschlossen werden, daß Gäste ihren PKW in diesem Bereich abstellen und dadurch im Nahebereich zum Grundstück H typische Parkplatzemissionen, wie weiter oben ausgeführt, verursachen. Es wird daher vorgeschlagen, mittels einer vorzuschreibenden Absperrung (z.B. Spannen einer Kette) ein derartiges Gästeverhalten zu unterbinden. Ebenso sollte auch zum Schutze der Nachbarn H der Zu- und Abgang von Gästen von dem geschotterten Weg direkt zum Haus bzw. Gastgarten Ü durch Versperrthalten dieser Zugänge, verhindert werden.
Bezüglich allfälliger Geruchsemissionen ist auszuführen, daß in der Betriebsanlage nur kalte Speisen angeboten werden sollen und daß in der Betriebsanlage keine Küche und auch keine Kochgelegenheiten vorhanden sind. Es können daher die typischen Geruchsemissionen, wie sie bei der Zubereitung von warmen Speisen entstehen, ausgeschlossen werden.
Eine weitere Emissionsquelle kann durch das Rauchen der Gäste entstehen. Rauchen die Gäste im Bereich des Gastgartens, so ist eine sofortige Verdünnung und Abfuhr des Rauches in einem solchen Ausmaß gewährleistet, daß es bei den Nachbarn zu keinerlei Immissionen, herrührend von rauchenden Gästen, kommen kann. Rauchen die Gäste innerhalb des Gastraumes, so ist erfahrungsgemäß zu erwarten, daß erst bei deutlichen Zigarettenrauchkonzentrationen entweder die Fenster geöffnet werden oder die Lüftung in Betrieb genommen wird. Werden die Fenster geöffnet, so muß der austretende Zigarettenrauch erst das gesamte Haus Ü umströmen und sodann noch bis zum Grundstück H transportiert werden. Dadurch tritt eine dermaßige Verdünnung auf, daß auch in diesem Fall mit keinen wahrnehmbaren Geruchsimmissionen nach Zigarettenrauch zu rechnen ist. Dieselbe Überlegung gilt auch für den Entlüftungsventilator.
Als weitere Emissionsquelle ist der Parkplatz zu betrachten.
Hier können Motorabgase von den zu- und abfahrenden bzw. startenden Kraftfahrzeugen produziert werden. Auf Grund der Größe des Parkplatzes können höchstens 15 PKW"s gleichzeitig parken. Erfahrungsgemäß erfolgt die Zufahrt niemals geschlossen in dieser Menge, sondern zumeist einzeln oder in Gruppen von zwei bis drei Fahrzeugen. Die Abfahrt jedoch kann z.B. bei Sperrstunde und voll besetztem Lokal annähernd gleichzeitig erfolgen. Die dabei erzeugten Abgase werden bereits durch die abfahrenden Fahrzeuge verwirbelt und verdünnt und müssen in weiterer Folge noch die Thujenhecke überwinden, bevor sie von der freien Luftströmung entsprechend der jeweiligen Windrichtung zu den Nachbarn vertragen werden können. Dadurch erfolgt eine weitere Verdünnung, sodaß schließlich bei den Nachbarn mit keinen merkbaren Geruchsimmissionen mehr zu rechnen sein wird.
Zum Schutze der Gäste, die den Parkplatz benützen, und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, wird die Vorschreibung der Anbringung von Verkehrsspiegeln bei der Parkplatzein- und -ausfahrt empfohlen, da derzeit beim Ausfahren aus dem Parkplatz infolge der Thujenhecke nur ein sehr kleines Stück des öffentlichen Weges eingesehen werden kann. Aufgrund der Einspurigkeit des öffentlichen Weges ist ein Ausweichen von Fahrzeugen auf dem öffentlichen Weg auch vor langsam ausfahrenden Gästefahrzeugen nicht möglich, und es ist daher besonders wichtig, daß die Lenker der ausfahrenden Gästefahrzeuge vor der Ausfahrt den öffentlichen Weg einsehen können, ohne daß dabei Fahrzeugteile auf den Weg hinausragen."
Der medizinische Sachverständige habe Nachstehendes ausgeführt:
"Im Zuge der Augenscheinsverhandlung am 13.12.1993 wurden bei den Nachbarn H und X in der Zeit zwischen 13.35 Uhr und 15.00 Uhr bzw. 21.30 Uhr und 22.00 Uhr Erhebungen hinsichtlich der dort gegebenen Geräuscheindrücke durchgeführt. Der erste Beobachtungsort befand sich dabei zwischen 13.35 Uhr und 14.30 Uhr auf der Liegenschaft H, die nördlich der gegenständlichen Betriebsanlage etwas erhöht situiert ist. Zunächst wurden die Beobachtungen auf einer über der Garage gelegenen Terrasse durchgeführt. Die Umgebungsgeräuschsituation war während des Aufenthaltes durch ständig vorhandene, entfernte, an- und abschwellende Verkehrsgeräusche und häufig auftretendem Flugzeuglärm aus größerer Höhe gekennzeichnet. Vereinzelt traten nähere Verkehrsgeräusche von einer westlich am Hang gegenüber verlaufenden Straße auf.
In der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 14.25 Uhr wurden auf der Betriebsliegenschaft die im Befund des technischen Amtssachverständigen näher beschriebenen betriebsspezifischen Lärmsimulationen durchgeführt. Von den zunächst am Parkplatz durchgeführten PKW-Fahrbewegungen konnten zeitweilig (bei besonders starkem Gasgeben) von den Umgebungsgeräuschen gerade noch zu differenzierende typische KFZ-Lärmimmissionen wahrgenommen werden. Von der im Zuge des Zugehens der Personengruppe vom Parkplatz zum Gastgarten durchgeführten Unterhaltung waren einzelne geschrieene Passagen undeutlich zu hören. Gesprächsinhalt konnte keiner ausgemacht werden. Von der anschließend von derselben Personengruppe auf dem Gastgarten dargebotenen Gesprächssimulation war ebenfalls nur undeutliches Gemurmel festzustellen, mit Ausnahme einer lauteren Gesprächspassage (hervorgerufen durch Sprechen des Rechtsanwaltes der Berufungswerber am ostseitigen Ende der Gasthausterrasse im Bereich des Stiegenaufganges zum Privatbereich des Hauses Ü). Wahrgenommen werden konnten ebenfalls die vom Zusammenschlagen von Gläsern (mit anschließendem Zerbrechen) herrührenden Gläserklirrgeräusche (eher entsprechend dem Schlagen einer Eisenstange auf einen harten Gegenstand).
Ab ca. 14.15 Uhr wurden die Beobachtungen auf der südlich vor dem Wohnhaus H gelegenen Rasenfläche fortgesetzt. Die Umgebungsgeräuschsituation stellte sich dort wie auf der Terrasse dar (nur zusätzlich untermalt durch das Tropfen von Wasser in der Dachrinne). Im Zuge des Aufenthaltes dort wurden die vorhin beschriebenen betriebsspezifischen, lärmerregenden Simulationen (nur in umgekehrter Reihenfolge) beobachtet, wobei von der Unterhaltung im Bereich des Gastgartens vereinzelt undeutliche, geschrieene Laute wahrzunehmen waren. Der gleiche Eindruck war vom Abgang der Personengruppe zum Parkplatz gegeben, während die Zu- und Abfahrtbewegungen am Parkplatz durch KFZ-Geräusche beim starken Gasgeben und durch Einzelgeräusche beim Zuschlagen der Autotüren gekennzeichnet waren. Der Betrieb des betriebseigenen Kühlaggregates war auf dem Beobachtungsort akustisch nicht wahrnehmbar. ...
In der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr wurden neuerlich Beobachtungen auf der Liegenschaft H (Terrasse über der Garage) zur Feststellung der Umgebungsgeräuschsituation vorgenommen. Im Vergleich zum Aufenthalt am Nachmittag war diesmal ein deutlich ruhigerer Gesamteindruck (geringere entfernte Verkehrslärmimmissionen) gegeben. An herausragenden Umgebungsgeräuschen konnte mehrmals Eisenbahnlärm und einmal Flugzeuglärm aus großer Höhe festgestellt werden.
Zur Frage, inwieweit durch die Lärmimmissionen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage Gesundheit und Wohlbefinden vom Nachbarn (Kindern bzw. Erwachsenen) beeinträchtigt bzw. gefährdet werden können, wird ausgeführt:
Aus medizinischer Sicht ist bei Lärmeinwirkungen zwischen auralen und extraauralen Effekten zu unterscheiden. Die auralen Effekte beziehen sich auf das Empfangsorgan für Schallimmissionen, das Gehör, und können dort entsprechende spezifische Gesundheitssbeeinträchtigungen (z.B. Lärmschwerhörigkeit) hervorrufen. Aurale Lärmwirkungen sind an sehr hohe Schallimmissionen gebunden, wie sie im Umweltbereich kaum vorkommen. So gilt etwa für Hörstörungen ein Vorsorgegrenzwert von 85 dB (Dauerschallpegel).
Unter extraauralen Lärmeffekten versteht man andere unspezifische Wirkungen auf den menschlichen Organismus außerhalb der Gehörsinnesorgane. Diese Wirkungen können zum einen belästigend, und somit das Wohlbefinden beeinträchtigend sein, und andererseits aber auch das Risiko von allgemeinen Gesundheitsstörungen erhöhen. Die Frage der extraauralen Gesundheitsschädigung durch Lärm ist insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen subjektiven Einflußfaktoren Gegenstand intensiver Diskussion und kann deshalb oft unterschiedlich bewertet werden. Als gesundheitsgefährdend müssen aber jedenfalls Lärmimmissionen angesehen werden, die signifikante (z.B. im Bereich des Herz-Kreislauf-Systems oder des Mineralstoffhaushaltes) vegetative Wirkungen hervorrufen. Solche sinifikanten vegetativen Wirkungen lassen sich bei Immissionsschallpegeln zwischen 70 und 80 dB nachweisen. Epidemiologische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Verkehrslärmimmissionen durchgeführt wurden, zeigen ebenfalls signifikante Veränderungen bei gesundheitsrelevanten Parametern in einem Schallpegelbereich (Leq) ab etwa 70 dB (Untersuchungen des Bundesgesundheitsamtes Berlin).
Bei Lärmeinwirkungen geringerer Intensität ist der Faktor der Belästigungswirkung zu berücksichtigen. Diese Belästigungswirkung ist individuell sehr unterschiedlich ausgeprägt und kann auch schon bei sehr geringfügigen Geräuscheinwirkungen auftreten (oftmals abhängig von der Einstellung der Betroffenen zu dem spezifischen Lärmgeschehen). Da jedoch Geräusche einen auch kognitiv bedeutsamen, allgemein vorkommenden Umweltbestandteil bilden, kann nicht die bloße Wahrnehmbarkeit eines Geräusches zur Beurteilung oder Ableitung einer Befindlichkeitsbeeinträchtigung herangezogen werden. In der Praxis hat es sich in der Regel eingebürgert, das Ausmaß der Veränderung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschverhältnisse als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens wird demnach dann erwartet werden können, wenn es durch die in Rede stehenden Lärmimmissionen zu einer signifikanten Änderung des gewohnten Umgebungsgeräuschniveaus kommt.
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Lärmimmissionen kann unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Augenscheines sowie der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen festgestellt werden:
Die verfahrensgegenständlichen Lärmimmissionen bewegen sich in einem Schallpegelbereich, der eine Gesundheitsgefährdung nach den vorstehenden Erläuterungen ausschließen läßt.
Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist die bestehende Umgebungsgeräuschsituation mit den verfahrensspezifischen Geräuschimmissionen zu vergleichen.
Das bestehende Umgebungsgeräuschniveau ist im Bereich der nördlich anschließend an die Betriebsliegenschaften situierten Nachbarliegenschaften tagsüber durch hauptsächlich andere Verkehrsträger (Straßenverkehr, Flugverkehr) verursachte fluktuierende Geräuschimmissionen mit einem durchschnittlichen Schallpegel (Leq) von ca. 45 dB gekennzeichnet, wobei am späteren Abend eine deutliche Absenkung des umgebungsbedingten Lärmpegels zu bemerken ist.
Im Zuge der Augenscheinsverhandlung wurde in der zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr gelegenen Meßsequenz ein durchschnittlicher Schallpegel von 33 dB erhoben. Im Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 20.8.1992 wird die Umgebungsgeräuschsituation für die Zeit von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr mit einem Leq von 44 - 49 dB und ab 21.30 Uhr mit 41 dB beschrieben. Das läßt im Zusammenhang mit den eigenen Beobachtungen darauf schließen, daß ab ca. 21.30 Uhr mit einer deutlichen Änderung der Umgebungsgeräuschsituation (Verringerung) zu rechnen ist.
Stellt man den für die Umgebungsgeräuschsituation erhobenen Werten die betriebskausalen Störgeräuschimmissionen gegenüber, dann sieht man, daß sich diese in einem Bereich (mit geringen Abweichungen der Spitzenwerte nach oben und unten) bewegen, der den Umgebungslärmimmissionen tagsüber bis ca. 21.30 Uhr entspricht. Dies deckt sich weitgehend mit den während des Augenscheines zu gewinnenden subjektiven Eindrücken, nach denen sich die betriebskausalen Störlärmimmissionen im Vergleich zu den am Nachmittag des 13.12.1993 erhobenen Umgebungsgeräuschen als wenig auffällig und damit das ortsübliche Umgebungsgeräuschniveau nicht signifikant verändernd darstellten. Für die Zeit nach 21.30 Uhr kann jedoch auf Grund der in diesem Zeitraum erhobenen Grund- und Umgebungsgeräuschpegel und des dabei gewonnenen subjektiven Eindrucks die vorstehende Aussage nicht getroffen werden.
Zusammenfassend ist daher aus medizinischer Sicht festzustellen, daß eine Gesundheitsgefährdung durch die betriebskausalen Störgeräusche nicht zu erwarten ist, eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens aber nur dann nicht zu erwarten ist, wenn die Betriebszeit in der gegenständlichen Anlage (im Speziellen die im Freien gelegenen Betriebsanlagenteile) mit 21.30 Uhr beschränkt wird."
Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der bezughabenden Gesetzesstellen aus, aus dem klaren und in sich schlüssigen sowie vollständigen Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergebe sich, daß die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen bei den Nachbarn keine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen. Zur Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Erwachsenen bzw. eines Kindes durch Lärmimmissionen bei den Nachbarn werde die von der Betriebsanlage ausgehende Geräuschkulisse dem Umgebungsgeräuschniveau gegenübergestellt, wobei sich bis zum Zeitpunkt von etwa 21.30 Uhr keine allzu gravierenden Veränderungen ergäben. Wie auch früher durchgeführte Messungen bestätigt hätten (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 1992), falle der Umgebungsgeräuschpegel ab 21.30 Uhr ab. Daher habe der medizinische Amtssachverständige ein Ende der Betriebszeit der Betriebsanlage um 21.30 Uhr angeregt, worauf seitens der mitbeteiligten Partei das Ende der Betriebszeit auf diesen Zeitpunkt eingeschränkt worden sei. Die Lärmpegelwerte, die sich aus den schalltechnischen Gutachten des Büros Dipl.-Ing. Y vom 6. Juni 1991 ergäben, stimmten mit den Meßergebnissen des Bundesministers vom 13. Dezember 1993 im wesentlichen überein. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, sie seien nicht repräsentativ. Darüber hinaus könnten Parteien ein vollständiges und schlüssiges Gutachten nur durch Vorlage eines Gegengutachtens widerlegen. Durch entsprechende Auflagen sei gewährleistet, daß die Nachbarn vor von der Betriebsanlage ausgehenden unzumutbaren möglichen Lärmbeeinträchtigungen geschützt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift ebenfalls den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die in den unterinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen seien auf Grund der erhobenen bzw. errechneten Meßwerte zu dem Ergebnis gekommen, es handle sich um eine äußerst ruhige Wohngegend, in der man den subjektiven Eindruck der völligen Ruhe habe, weshalb impulshaltige Lärmeinwirkungen als besonders unangenehm empfunden würden. Die Sachverständigen seien daher übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, besonders in den Zeiten, in denen Menschen Ruhe besonders wünschten, das sei die Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr und darüber hinaus bis 22.00 Uhr sowie am Wochenende, seien die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmereignisse geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn (sowohl eines normal empfindenden Erwachsenen als auch eines normal empfindenden Kindes) hervorzurufen. Die belangte Behörde habe am 14. Dezember 1993 an Ort und Stelle neuerliche Messungen der Lärmsituation vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Meßbedingungen keineswegs optimal gewesen, da Tauwetter geherrscht habe und praktisch während der gesamten Messung der Grundgeräuschpegel durch das Abtropfgeräusch von Schmelzwasser in die Dachrinnen der Gebäude wesentlich verfälscht worden sei. Es seien daher im offenen Widerspruch zu den Meßergebnissen, welche von der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden seien (insbesondere im Meßbericht vom 6. Juni 1991), aber auch zu den Messungen der Amtssachverständigen der Unterinstanzen beim Lokalaugenschein der belangten Behörde deutlich höhere Umgebungsgeräuschpegel und damit Grundgeräuschpegel gemessen worden, als bei den anderen Messungen. Darauf sei die belangte Behörde nicht ausreichend eingegangen, obwohl sich aus dem Akt eindeutig ergebe, daß die Messungen und der Grundgeräuschpegel wesentlich durch das Abtropfen des Tauwassers verändert worden seien. Die letzte Messung seitens der belangten Behörde sei nachmittags um ca. 15.00 Uhr vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Grundgeräuschpegel bei 34 dB gelegen. Zum Vergleich: Am 6. Juni 1991 sei der Grundgeräuschpegel um ca. 16.00 bei 32,9 dB gelegen. In der Zeit ab 15.00 bis 21.38 Uhr seien keinerlei Messungen vorgenommen worden. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Messung auf der Terrasse des Hauses der Beschwerdeführer habe einen Grundgeräuschpegel von lediglich 26 bis 27 dB ergeben. Von diesem letzteren Meßergebnis ausgehend sei der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß von diesem Zeitpunkt an mit Rücksicht auf den abgesunkenen Grundgeräuschpegel eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen zu erwarten sei. Der medizinische Amtssachverständige sei aber nicht ausreichend auf die wesentliche Frage eingegangen, weshalb nicht auch schon bereits vor 21.30 Uhr eine relevante Gesundheitsschädigung bzw. Belästigung im Sinne des § 24 GewO gegeben sei. Immerhin seien dem Sachverständigen ja die Meßergebnisse der Vorinstanzen sowie die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Meßergebnisse vorgelegen. Die vom medizinischen Sachverständigen gezogene Grenze sei daher willkürlich, da aus den vorliegenden anderen Meßergebnissen der Unterinstanzen eindeutig ersichtlich sei, daß auch bereits vor
21.30 Uhr ähnlich niedrigere Geräuschpegel gegeben seien wie ab
21.30 Uhr.
Zu bemängeln sei auch, daß die seitens der belangten Behörde versuchten "Lärmsimulationen" nur einen höchst unvollständigen Eindruck über die zu erwartende Lärmbelastung der Nachbarn habe vermitteln können. Denn die an der Verhandlung teilnehmende Familie der mitbeteiligten Partei habe klarerweise kein besonderes Interesse daran gehabt, die simulierten Lärmereignisse (Schreien, Zuschlagen von Autotüren) besonders laut vorzunehmen. Auch konnten die zu erwartenden Lärmereignisse nur unzureichend simuliert werden, da ja nur sehr wenige Personen am Lokalaugenschein überhaupt teilgenommen hätten. Der angefochtene Bescheid lasse die genaue Anzahl der zu erwartenden Lärmspitzen vom Parkplatz und Gastgarten überhaupt vermissen. Ohne solche Feststellungen sei aber eine relevante Prognose für eine allfällige Gesundheitsschädigung bzw. Belästigung nicht möglich. Schließlich sei der Bescheid der belangten Behörde nur unzureichend begründet. Von insgesamt 28 Seiten Umfang würden auf "23 Seiten lediglich unkritisch die Aussagen der Amtssachverständigen dritter Instanz" wiedergegeben. Die eigentliche Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpfe sich in eher allgemeinen Formulierungen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in der hier anzuwenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach dem Abs. 2 ist das Tatbestandselement, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachverhaltes. Danach ist die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Dabei gehört es grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch (wie z.B. Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Demgegenüber hat der ärztliche Sachverständige auch dann, wenn hinsichtlich der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen aufgenommenen Beweisen in seinem Gutachten auszugehen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0149).
Im vorliegenden Fall trifft nun zwar der Beschwerdevorwurf, der medizinische Sachverständige habe bei seiner Aussage, es sei (erst ab 21.30 Uhr) mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen zu rechnen, die Entwicklung der Umgebungsgeräuschsituation zwischen 15.00 und 21.38 Uhr außer acht gelassen, nicht zu. Wie den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen dieses Sachverständigen zu entnehmen ist, legte er seiner Beurteilung vielmehr die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 1992 festgestellten Ergebnisse der Messungen des Dauerschallpegels im fraglichen Zeitraum zugrunde. Dem Verwaltungsgerichtshof ist allerdings in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung nicht erkennbar, inwiefern eine Gegenüberstellung des Dauerschallpegels mit - wie dies vom medizinischen Sachverständigen geschehen ist - den "betriebskausalen Störgeräuschimmissionen" Rückschlüsse auf die Belästigung der Nachbarn durch letztere zulassen, ohne sich in schlüssig erkennbarer Weise bei dieser Beurteilung vor allem auf das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der Intensität, Häufigkeit und Klangcharakteristik der sonstigen sich über den Grundgeräuschpegel erhebenden Umgebungsgeräusche einzugehen. Dazu kommt noch, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige, wie dies nach der oben dargestellten Rechtslage zu seinen Aufgaben gezählt hätte, keinerlei Aussagen über die Klangcharakteristik der in Rede stehenden Störgeräusche traf und auch der medizinische Amtssachverständige bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Lärmimmissionen für die Nachbarn allein vom numerischen Wert ihrer Lautstärke ausging.
Zu Recht machen die Beschwerdeführer auch das Fehlen von Ausführungen der Sachverständigen über den Einfluß der durch das in die Dachrinnen abtropfende Tauwasser erzeugten Geräusche auf die erhobene Umgebungsgeräuschsituation geltend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, sind in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkung der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= belastendsten) sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0267). Es hätte daher einer sachverständigen Aussage darüber bedurft, inwieweit die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen bei Wegfall des Geräusches tropfenden Wassers in die Dachrinnen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Aus den von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 maßgeblichen Lärmimmissionen von der Unterhaltung der auf dem Weg zur und auf der Terrasse der in Rede stehenden Betriebsanlage befindlichen Gäste ausgehen. Diese Lärmereignisse wurden bei dem von der belangten Behörde abgehaltenen Lokalaugenschein durch die Verhandlungsteilnehmer simuliert, ihre Intensität gemessen und das Ergebnis der Beurteilung zugrunde gelegt, ohne daß sich allerdings die belangte Behörde damit auseinandersetzte, ob und allenfalls in welchem Ausmaß diese Lärmereignisse eine Veränderung sowohl ihrer Zahl, als auch ihrer Intensität, als auch ihrer Klangcharakteristik nach erfahren, wenn die Betriebsanlage nicht nur von einigen Verhandlungsteilnehmern, sondern von der vorgesehenen Höchstzahl der Gäste der Betriebsanlage verursacht werden.
Aus den aufgezeigten Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht als schlüssig zu erkennen. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid dadurch, daß sie diese Gutachten als schlüssig bewertete und sie ihrer Entscheidung zugrunde legte, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.c VwGG aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040054.X00Im RIS seit
20.11.2000