TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/20 94/05/0124

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Burgenland;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §104;
BauO Bgld 1969 §2 Abs10;
BauO Bgld 1969 §2 Abs11;
BauO Bgld 1969 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernergger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des GW und der CW in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 8. März 1994, Zl. X-W-23-1994, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1986, Zl. G-5-1986, wurde den Beschwerdeführern die beantragte Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 15, EZ 13, unter Auflagen erteilt; unter Punkt zwei wurde vorgeschrieben: "Die Baulinie ist durch das bestehende Gebäude gegeben."

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Juli 1992 wurde den Beschwerdeführern die beantragte Baubewilligung für die Abtragung des baufälligen Wohnhaustraktes und die Errichtung eines neuen, unterkellerten Wohnhauszubaues erteilt. An die Bewilligung waren zahlreiche Auflagen geknüpft, so wurde u.a. vorgeschrieben, daß die im Bauplatzerklärungsbescheid festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen seien.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 1993 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 104 Abs. 1 der Burgenländischen Bauordnung der Auftrag erteilt, den straßenseitigen Dachvorsprung bis auf 0,30 m über der Baulinie abzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der straßenseitige Dachvorsprung überrage ca. um 1 m die Bau- bzw. Straßenfluchtlinie. Die Baulinie sei im Bauplatzerklärungsbescheid vom 1. Dezember 1986 mit dem bestehenden Gebäude festgelegt worden. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, weder im Bauplatzerklärungsbescheid noch im Baubewilligungsbescheid sei der Dachvorsprung vorgeschrieben worden. Die bestehende Baulinie sei nicht verändert worden. Außerdem sei der eingereichte Plan bewilligt worden, aus diesem ginge eindeutig der beabsichtigte Dachvorsprung hervor.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Februar 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen, die Frist für die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages wurde bis 30. Juni 1994 erstreckt. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 10 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 sind Baulinien die Grenzlinien, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen. Nach Abs. 11 dieser Bestimmung sind Straßenfluchtlinien die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Grundstücken. Gemäß § 8 Abs. 1 der Burgenländischen Bauordnung in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 11/1994 kann dann, wenn Straßenfluchtlinien und Baulinien zusammenfallen, die Baubehörde, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird, bei Erteilung der Baubewilligung folgende Bauteile vor der Baulinie bewilligen:

(Z. 4.) Hauptgesimse, Dachvorsprünge u.dgl. bis 0,50 m; sie müssen jedoch mindestens 4 m über der Verkehrsfläche liegen.

Im Beschwerdefall wurde anläßlich der Erteilung der Baubewilligung am 20. Juli 1992 die plangemäße Errichtung bewilligt. In den, einen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 20. Juli 1992. In den bildenden Plänen ist eindeutig ein Dachvorsprung eingezeichnet; dieser Dachvorsprung ist zwar nicht kotiert, er beträgt aber eindeutig mehr als 30 cm (mindestens mehr als das Doppelte von 30 cm). Der Dachvorsprung ist sowohl dem Aufriß als auch den Ansichten zu entnehmen. Dadurch, daß die Pläne einen Bescheidbestandteil der Baubewilligung bilden, hat der Bürgermeister rechtskräftig die Bewilligung zur Errichtung eines Dachvorsprunges im Ausmaß von 70 bis 80 cm erteilt. Der Auftrag, den straßenseitigen Dachvorsprung bis auf 0,30 m über der Baulinie abzutragen, steht somit im Widerspruch zur rechtskräftigen Baubewilligung. Durch den auf § 104 BO gestützten Beseitigungsauftrag wurden die Beschwerdeführer somit in ihren Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050124.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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