TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/20 93/04/0020

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0020 94/04/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien 1) vom 3. Dezember 1991, Zl. MA 63 - St 173/91, betreffend Aufstellung und Betrieb eines Getränkeautomaten, 2) vom 20. April 1993, Zl. MA 63 - St 46/93, betreffend Berichtigung des unter Punkt 1) genannten Bescheides, und 3) vom 20. April 1993, Zl. MA 63 - St 182/92, betreffend Entfernung eines Getränkeautomaten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 38.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien

- Magistratsabteilung 59 - Marktamt/Marktamtsdirektion - vom 28. Mai 1991 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung für die Aufstellung und den Betrieb eines Selbstbedienungsgetränkeautomaten (Heißgetränke-Vollautomat Super Uno; Ausmaße: 175 cm x 50 cm x 50 cm; 220 Volt, 1000 Watt) auf dem mit Bestandvertrag vom 19. Februar 1990, für den Großverkauf von gärtnerischen Erzeugnissen aus eigener Produktion, ausgenommen Obst und Gemüse, in Bestand gegebenen Marktplatz "gemäß § 33 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 26 in Verbindung mit § 9 Z. 4 und Z. 9 der Marktordnung für die Stadt Wien vom 29. April 1975, MA 58 - 2914/73, in der geltenden Fassung" abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, Marktparteien bedürften gemäß § 32 Abs. 1 lit. d der zitierten Marktordnung einer Bewilligung für jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten und Verkaufswagen sowie an Norm- und Seitenständen des Blumengroßmarktes, sowie gemäß § 32 Abs. 1 lit. e der zitierten Marktordnung für die Herstellung von technischen Anlagen und die Verwendung von Geräten zur Inanspruchnahme der Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas, Elektrizität, Wasser und Abwässer. Für die Aufstellung und den Betrieb des Selbstbedienungsgetränkeautomaten sei "daher eine marktbehördliche Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. d leg. cit. erforderlich", die jedoch nach § 33 Abs. 1 der zitierten Marktordnung nicht erteilt werden könne. Die Aufstellung und der Betrieb des zur Bewilligung beantragten, "nach der Beschreibung kommerziell dimensionierten Gerätes" widerspreche nämlich der grundsätzlichen funktionellen wirtschaftlichen Widmung des Marktplatzes und ändere nicht nur "das äußere Erscheinungsbild des Marktstandes", sondern sei auch geeignet, "das spezifische Marktbild des Blumengroßmarktes zu stören". Das charakteristische äußere Erscheinungsbild "eines Blumenmarktes" bestehe aus den auf dem Markt "feilgebotenen und gelagerten Produkten sowie aus deren Manipulation". Der Ausschank von Getränken mittels eines gewerblichen Selbstbedienungsgetränkeautomaten auf einem für den Großverkauf von gärtnerischen Erzeugnissen gewidmeten Marktplatz innerhalb der Blumenhalle passe daher weder vom Produkt, noch durch deren Präsentation in das einheitliche Erscheinungsbild des Blumengroßmarktes und sei daher als störend zu qualifizieren. Überdies diene der Ausschank von Getränken "wenngleich wie vorgesehen, unentgeltlich" dem Beschwerdeführer mittelbar der Förderung seines Erwerbs und sei daher der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gleichzusetzen, für die jedoch der Blumengroßmarkt widmungsgemäß nicht vorgesehen sei. Eine "Bewilligung für den gewerblichen Betrieb" des gegenständlichen Selbstbedienungsgetränkeautomaten könne daher auch aus diesem Grunde ex lege nicht erteilt werden.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid "gemäß § 32 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Marktordnung 1976" bestätigt. Begründend wurde zunächst auf "die von der Behörde erster Instanz angeführten zutreffenden Gründe" verwiesen und darüber hinaus im wesentlichen ausgeführt, daß aufgrund des Anschlußwertes des Getränkeautomaten von 1000 Watt die - vom Beschwerdeführer in seiner Berufung in Zweifel gezogene - Bewilligungspflicht dieses Gerätes gegeben sei, weil die Ausnahme des § 32 Abs. 2 Marktordnung 1976 auf Beleuchtungskörper und Elektro-Kleingeräte mit einem Anschlußwert bis jeweils 500 Watt abstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 93/04/0020 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II

Nach Einleitung des Vorverfahrens betreffend den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid berichtigte der Berufungssenat der Stadt Wien diesen Bescheid mit Bescheid vom 20. April 1993 dahingehend, daß anstelle der Zitierung "§ 32 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Marktordnung 1976" die Zitierung "§ 60 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 der Marktordnung 1991" trete. In der Begründung des Berichtigungsbescheides führte die Behörde im wesentlichen aus, das Konzept der Berufungsentscheidung sei noch unter der Geltung der Marktordnung 1976 erarbeitet worden, während die Erlassung des Berufungsbescheides erst nach dem Inkrafttreten der Marktordnung 1991 erfolgt sei. Die dem § 32 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Marktordnung 1976 entsprechende gleichlautende Bestimmung enthalte die Marktordnung 1991 in § 60 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2. Da somit durch das Inkrafttreten der Marktordnung 1991 keine inhaltlich andere Entscheidung über die Berufung zu treffen gewesen wäre, sei letztlich nur übersehen worden, die Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen richtigzustellen. Diese Unrichtigkeit sei einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 94/04/0021 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

III

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien

- Magistratsabteilung 59 - Marktamt/Marktamtsdirektion - vom 20. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer schließlich gemäß § 63 Abs. 2 der Marktordnung 1991 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 AVG die Entfernung des ohne markbehördliche Bewilligung gemäß § 60 der Marktordnung 1991 auf dem, dem Beschwerdeführer mit Bestandvertrag vom 19. Februar 1990 in Bestand gegebenen Marktplatz aufgestellten und betriebenen Heißgetränke-Vollautomat "Super-Uno" mit einem Anschlußwert von 1000 Watt innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Heißgetränkeautomaten auf seinem Marktplatz bereits aufgestellt, das entsprechende Ansuchen um marktbehördliche Bewilligung für die Aufstellung und den Betrieb sei jedoch mit dem erstangefochtenen Bescheid rechtskräftig abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 20. April 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Satzteil "in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, jeweils in geltenden Fassungen" zu entfallen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 94/04/0020 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

IV

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1) Zu den Beschwerden gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in dem ihm

"a) durch § 32 der Marktordnung für die Stadt Wien eingeräumten Recht, eine Bewilligung des Marktamtes nur dann einholen zu müssen, wenn durch Aufstellung von Objekten eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten und Verkaufswagen und

b) durch § 32 leg. cit. eingeräumten Recht, lediglich eine Bewilligung für die Herstellung von technischen Anlagen und Verwendung von Geräten zur Inanspruchnahme der Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas, Elektrizität, Wasser und Abwässer einholen zu müssen sowie

c) durch § 33 der Marktordnung gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Bewilligung, wenn die Marktverhältnisse dies gestatten, die Sicherheit von Personen nicht gefährdet und das Marktbild nicht gestört wird,

verletzt." Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht vermeint, die Aufstellung des Getränkeautomaten bedürfe einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 lit. d und e der Marktordnung 1976. Es sei "klar", daß die Aufstellung eines Getränkeautomaten keine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten und Verkaufswagen sowie an Norm- und Seitenständen des Blumengroßmarktes darstelle, zumal der Beschwerdeführer keine Veränderungen an diesen vorgenommen habe, sondern lediglich ein Elektrogerät zur Aufstellung gebracht habe. Auch handle es sich bei diesem Gerät nicht um eine technische Anlage und es sei daher die Aufstellung dieses Elektrogerätes nicht unter § 32 Abs. 1 lit. e der Marktordnung 1976 subsumierbar. Da "klarerweise" die Sicherheit von Personen durch die Aufstellung des Getränkeautomaten ebensowenig gefährdet, wie das Marktbild dadurch gestört würde, sei der Beschwerdeführer überdies in seinem Recht auf Bewilligung nach § 33 Abs. 1 der Marktordnung 1976 verletzt worden.

Durch den zweitangefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht "nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale in seinem subjektiven Recht beschränkt zu werden", verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, eine Auswechslung der bisher angewendeten Bestimmungen sei unzulässig, da sein Ansuchen vor Inkrafttreten der Marktordnung 1991 an den Magistrat gerichtet gewesen und daher die damals geltende Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Auch seien die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht gegeben, zumal diese Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltliche Berichtigung des Spruches des erstangefochtenen Bescheides biete. Alleine der Umstand, daß es im Zuge des Bewilligungsverfahrens zur Novellierung der anzuwendenden Bestimmungen gekommen sei, berechtige die Behörde nämlich nicht, allfällige Fehler in ihrer rechtlichen Beurteilung zu sanieren. Auch verwehre die eingetretene Rechtskraft des erstangefochtenen Bescheides der Behörde die Vornahme einer Berichtigung dieses Bescheides. Im übrigen entsprächen die alten Bestimmungen des § 32 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Marktordnung 1976 - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - nicht den neuen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 der Marktordnung 1991.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Diese Bestimmung räumt der Behörde die Befugnis ein, den Wortlaut eines Bescheides von Unstimmigkeiten zu bereinigen, die ganz augenscheinlich auf ein bloßes Versehen (bzw. auf den technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage) zurückzuführen sind, ermächtigt die Behörde hingegen nicht dazu, nachträglich Änderungen am Inhalt eines Bescheides vorzunehmen. Berichtigungsfähig sind daher - wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269 ausgesprochen hat - nur solche Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften.

Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, wird selbst in der Begründung des Berichtigungsbescheides nicht behauptet. Hier wird nämlich dargetan, daß im erstangefochtenen Bescheid versehentlich die Bestimmungen der Marktordnung 1976 herangezogen worden seien. Ein derartiger Fehler - mag er auch auf einem Versehen beruhen - haftet aber freilich nicht nur der Bescheidmitteilung, sondern bereits der behördlichen Willensbildung an, womit sich eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig erweist.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den zweitangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Was den erstangefochtenen Bescheid anlangt, hat die Rechtsmittelbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (siehe hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, liegen nicht vor. Da am 27. Jänner 1992 - dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - zufolge ihres § 86 bereits die Marktordnung 1991 in Kraft getreten war, hatte die belangte Behörde diese und nicht mehr die - in der betreffenden Frage tatbestandsmäßig verschiedene - Marktordnung 1976 dem angefochtenen Bescheid zugrundezulegen.

Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete Bescheid war somit - ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2) Zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den drittangefochtenen Bescheid im Recht "nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale in einem materiellen Recht beeinträchtigt zu werden" und im Recht, "daß die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat", verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, daß der Entfernung des Getränkeautomaten nicht die Bestimmungen der Marktordnung 1991, sondern jene der Marktordnung 1976 zugrundezulegen gewesen wären, da er sein Ansuchen um Bewilligung dieses Automaten zu einem Zeitpunkt gestellt habe, zu dem noch die Bestimmungen der Marktordnung 1976 in Kraft gewesen seien. Im übrigen handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer aufgestellten Getränkeautomaten nicht um eine nach der Marktordnung bewilligungspflichtige Anlage. Schließlich sei die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches in "absolut unzulässiger Weise" und ohne entsprechende Begründung erfolgt.

Gemäß § 63 Abs. 2 der Marktordnung 1991 hat der Magistrat, wenn gemäß § 60 Abs. 1 leg. cit. bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung errichtet, ausgeführt oder aufgestellt oder Bewilligungen gemäß Abs. 1 widerrufen werden, die Entfernung in angemessener Frist aufzutragen, soferne nicht eine nachträgliche marktbehördliche Bewilligung erteilt worden ist.

Da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der gemäß § 60 Abs. 1 leg. cit. bewilligungspflichtigen Anlage ausschließlich auf den wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aus den unter 1) genannten Gründen aufgehobenen erstangefochtenen Bescheid stützte, mangelt es dem drittangefochtenen Bescheid an Feststellungen, wonach dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Fall erfüllt wäre.

Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete Bescheid war daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da diese in den, in der zitierten Verordnung festgesetzten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040020.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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