TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/12 B314/91, B397/91, B424/91, B495/91

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der VO des LH von NÖ vom 23.05.89, LGBl 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, mit E v 12.03.92, V293-296/91.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit den im Instanzenzug ergangenen zwei Bescheiden vom 19. Feber 1991 sowie mit Bescheiden vom 5. März 1991 und 12. März 1991 die Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit dem Standort in Schwechat gemäß §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl. 125/1987 (Nov. 1987), iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat (TaxiV Schwechat 1989), mit der Begründung ab, daß die in dieser Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden vier, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der TaxiV Schwechat 1989, sowie zu B397/91 und B424/91 außerdem die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen er die Abweisung der Beschwerden begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der erwähnten vier Beschwerden beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Schwechat 1989 von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V293-296/91, stellte er fest, daß diese Verordnung gesetzwidrig war.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 2.500 S enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B314.1991

Dokumentnummer

JFT_10079688_91B00314_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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