TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/20 94/04/0166

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1994, Zl. MA 63 - B 241/94 und MA 63 - B 242/94, beide betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit zwei getrennten Bescheiden entzog die Erstbehörde dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Gewerbeberechtigungen "Versicherungsmakler gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 49 GewO 1973 auf Grund der Nachsicht von der Erteilung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises gemäß § 28 GewO 1973" und "Handelsgewerbe gemäß § 126 Z. 14 GewO 1973 auf Grund der Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises gemäß § 28 GewO 1973", jeweils in einem näher bezeichneten Standort. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hatte der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, er befinde sich derzeit in Zahlungsschwierigkeiten, sei jedoch bemüht, mit den diversen Schuldnern geeignete Ratenvereinbarungen zu treffen.

Mit den beiden vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, in Spruch und Begründung im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 19. Juli 1994 bestätigte der Landeshauptmann von Wien auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen die erstbehördlichen Bescheide erhobenen Berufungen diese Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, daß die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 verfügt werde. Zur Begründung führte der Landeshauptmann in diesen Bescheiden nach Darstellung des Inhaltes der Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 2, 13 Abs. 3 und 87 Abs. 2 GewO 1994 aus, im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß ab dem Jahr 1993 vom Bezirksgericht Hernals zugunsten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vier Exekutionen in das Vermögen des Beschwerdeführers jeweils zur Hereinbringung von Beträgen von rund S 13.000,-- sowie zwei weitere Exekutionen zur Hereinbringung von Beträgen von rund S 7.000,-- und S 500,-- bewilligt worden seien. Mit Schreiben vom 4. Mai 1994 habe die Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt, daß derzeit Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 8.490,44 unberichtigt aushafteten. Von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei mit Schreiben vom 16. Mai 1994 mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer weise einen Beitragsrückstand in der Höhe von S 129.907,08 auf. Die letzte Zahlung sei am 1. Dezember 1992 geleistet worden. Über Aufforderung habe der Beschwerdeführer hiezu vorgebracht, den offenen Betrag von rund S 500,-- habe er bereits beglichen. An die Gebietskrankenkasse habe er in der Zwischenzeit Zahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet und er werde demnächst einen weiteren Teilbetrag einzahlen. Da er seine Provisionen unregelmäßig erhalte, sei er oft nicht in der Lage, zeitgerecht seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sich mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen einer Ratenvereinbarung in Verbindung gesetzt, eine solche sei ihm aber nicht gewährt worden. Da er S 70.000,-- nicht auf einmal und prompt einzahlen könne, ersuche er um einen Zeitraum bis zu einem Jahr, um die Angelegenheit zu bereinigen. Es sei somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, daß sich seine wirtschaftliche Situation soweit gebessert habe, und er über liquide Mittel verfüge, sodaß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachzukommen imstande sei. Es sei vielmehr bei einer weiteren Gewerbeausübung mit einem Ansteigen der Rückstände jedenfalls bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu rechnen. Unbestritten sei, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5. August 1993 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit verletzt". Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß er sich auch in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben der Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen verletzt erachtet. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt er vor, mit Rücksicht auf den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens hätte die belangte Behörde bei seinen in den angefochtenen Bescheiden genannten Gläubigern erheben müssen, ob nicht eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei. Auch hätte die belangte Behörde die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers prüfen müssen, wobei sie hätte feststellen können, daß sich diese durch erhöhte Provisionseinnahmen infolge verstärkter Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsmakler wesentlich gebessert habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Wie sich aus den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurden die vom Beschwerdeführer vermißten Erhebungen durch die belangte Behörde ohnedies gesetzt, indem sie mit seinen Hauptgläubigern Verbindung aufnahm und das so gewonnene Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte. Er selbst teilte daraufhin der belangten Behörde mit, eine Ratenvereinbarung sei nicht zustandgekommen. Gleichzeitig teilte er der belangten Behörde mit, daß er nicht in der Lage sei, seinen solcherart offenen Zahlungsverpflichtungen zu entsprechen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040166.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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