TE Vwgh Beschluss 1994/9/20 94/04/0122

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Mängelbehebung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 5. Jänner 1994 zur

hg. Zl. 94/04/0003 ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. November 1993, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, ein. Mit Verfügung vom 18. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die zahlreichen dieser Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Februar 1994 teilweise nach und stellte in diesem Schriftsatz gleichzeitig den Antrag auf "Beigabe eines Rechtsanwaltes". Dem in der Folge bestellten Verfahrenshelfer wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1994 neuerlich der Auftrag erteilt, die Beschwerde in mehreren Punkten zu verbessern. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994 wurde schließlich das Verfahren zur Zl. 94/04/0003 gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt, da der Beschwerdeführer dem zuletzt erwähnten Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze nachgekommen war. Entgegen dem ihm erteilten Auftrag wurde u.a. die zurückgestellte Beschwerde nicht mehr vorgelegt. Vorgelegt wurde vielmehr lediglich der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1994.

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 19. April 1994 gesetzten Frist. Er begründet seinen Antrag damit, sein Verfahrenshelfer habe bei Abfassung des Verbesserungsschriftsatzes vom 26. Mai 1994 vorgesehen, daß die Originaleingabe vom 24. Februar 1994 samt zweier Kopien sowie der Berufungsbescheid vom 11. November 1993 samt zweier Kopien dem Schriftsatz angeschlossen werde. Tatsächlich sei jedoch der zweite Absatz dieses Schriftsatzes fehlerhaft übertragen und darüber hinaus unterlassen worden, die Originalbeschwerde vom 24. Februar 1994 beizuschließen. Die fehlerhafte Abfertigung des Schriftsatzes sei durch eine ansonsten verläßliche Anwaltsangestellte vorbereitet worden und vom Verfahrenshelfer anläßlich der Unterfertigung nicht bemerkt worden. "Unter Vorlage der Originalbeschwerde vom 24.2.1994 samt zweier Fotokopien sowie des Berufungsbescheides samt zweier Fotokopien" werde daher der oben genannte Antrag gestellt.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Dem gegenständlichen Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das im § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG genannte Erfordernis der Nachholung der versäumten Handlung nicht erfüllt ist. Denn bei dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1994, der mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegt wurde, handelt es sich - wie aus dem eingangs geschilderten Verfahrensgang ersichtlich - nicht um die ursprünglich vom Beschwerdeführer eingebrachte, beim Verwaltungsgerichtshof am 5. Jänner 1994 eingelangte Beschwerde, sondern um die Reaktion des Beschwerdeführers auf den ihm am 18. Jänner 1994 erteilten Verbesserungsauftrag.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der zur hg. Zl. 94/04/0003 eingebrachten Beschwerde zu bewilligen, mußte daher abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040122.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten