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23/01 Konkursordnung;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1993, Zl. 315.052/3-III/4/93, betreffend Feststellung über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Anmeldung vom 14. November 1967 wurde dem Beschwerdeführer der Gewerbeschein für das Gewerbe "Tischlergewerbe" im Standort D-Straße 231 ausgestellt und dieses Gewerbe im Gewerberegister unter Reg. Z. n 1 beim Magistrat der Stadt Wien eingetragen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 1981 wurde gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1973 festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer am 11. November 1980 angemeldeten gebundenen Gewerbes "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel mit Paneelplatten, Spanplatten, Furnieren, Leisten, Holz mit Ausnahme von Brennholz und mit Beschichtungsplatten" im Standort D-Straße 231, vorliegen und dieses Gewerbe im Gewerberegister unter Reg. Z. n 2 eingetragen wurde. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. September 1988, GZ. XX/88-1, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet und Dr. R, Rechtsanwalt in W, zum Masseverwalter bestellt. Rechtsanwalt Dr. R richtete an das Magistratische Bezirksamt ein dort am 21. Oktober 1988 eingelangtes Schreiben folgenden Inhaltes:
"Betrifft: Konkursverfahren A
Sehr geehrte Damen und Herren
Als Masseverwalter im oben genannten Konkursverfahren retourniere ich in der Beilage den Gewerbeschein vom 11.12.1987.
Der Betrieb des Herrn A wurde vom Konkursgericht beschlußmäßig geschlossen. Der Gewerbeschein wird somit zurückgelegt.
Für den Fall, daß Herr A noch im Besitze weiterer Gewerbeberechtigungen sein sollte, teile ich mit, daß diese ebenfalls zurück gelegt werden. Gewerbescheine konnten allerdings im gemeinschuldnerischen Betrieb keine weiteren vorgefunden werden."
Am 4. Jänner 1989 verfaßte das Magistratische Bezirksamt eine offensichtlich vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift folgenden Inhalts:
"Mir wurde die Aktenlage hinsichtlich der Gewerbeentziehung betreffend der Gewerbe Reg. Zl. n 2 u. n 1 zur Kenntnis gebracht. Ich erhebe dahingehend keine Einwände."
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien je vom 12. Jänner 1989 wurden dem Beschwerdeführer die oben näher beschriebenen Gewerbe entzogen und in den Verständigungen vom
20. bzw. 21. März 1989 ausgesprochen, daß die Gewerbeberechtigungen am 4. März 1989 mit Rechtskraft der Entziehungsbescheide (§ 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 85 Z. 10 GewO 1973) geendet hätten.
Mit Eingabe vom 6. Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Zeitpunkt der Zurücklegung der beiden in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus:
"Die Gewerbebehörde hat außer acht gelassen, daß der Berechtigte seine Gewerbeberechtigungen bereits mit Schreiben vom 20.10.1988 (vertreten durch den Masseverwalter) zurückgelegt hat. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Gewerbebehörde. Da der Zeitpunkt der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im anhängigen Pensionsverfahren von Relevanz ist, hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse auf Feststellung darüber, ob und wann er seine Gewerbeberechtigungen zurückgelegt hat.
...
Dem Antragsteller ist bekannt, daß die Gewerbeberechtigung ein höchstpersönliches Recht darstellt, das vom Konkursverfahren grundsätzlich nicht umfaßt ist. Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist ihm bekannt.
Im gegenständlichen Fall hat er jedoch den Gewerbeschein dem Masseverwalter mit dem Auftrag übergeben, die Gewerbeberechtigungen sofort zurückzulegen.
...
Der Antragsteller räumt ein, daß diese Bevollmächtigung aus dem Schreiben vom 20.10.1988 nicht klar hervorgeht. Für den Fall, daß sich Zweifel an der Bevollmächtigung von RA Dr. R ergeben hätten, hätte die Gewerbebehörde allenfalls gemäß § 10 AVG auf die Behebung dieser Zweifel drängen müssen.
Der Hinweis von Herrn Dr. K auf seine Funktion als Masseverwalter hat jedenfalls nur dazu gedient klarzustellen, daß er als Masseverwalter gegen die Zurücklegung der Bevollmächtigung keine Einwände hätte (die er allenfalls beispielsweise wegen exekutiver Rechte am Gewerberecht erheben müßte).
Der Antragsteller ersucht daher höflich festzustellen, DAß MIT DEM EINLANGEN DES SCHREIBENS VOM 20. OKTOBER 1988 OBIGE
GEWERBEBERECHTIGUNGEN ZURÜCKGELEGT WURDEN.
..."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Juni 1993 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anträge des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1993, "es möge festgestellt werden, daß die genannten Gewerbeberechtigungen mit Wirkung des Einlangens der Zurücklegungserklärungen vom 20. Oktober 1988 geendet haben", ab. Zur Begründung führte der Bundesminister ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt im wesentlichen aus: Daß der Masseverwalter nicht schon auf Grund seiner gerichtlichen Bestellung zur Disposition über Gewerbeberechtigungen des Gemeinschuldners befugt sei, werde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Rechtsanwalt Dr. R habe jedoch (nach Ansicht des Beschwerdeführers) auf Grund einer Spezialvollmacht bzw. im Auftrag des Beschwerdeführers gehandelt, sodaß die in Rede stehende Eingabe diesem persönlich zuzurechnen und daher rechtswirksam gewesen sei. Anträge und Eingaben im Verwaltungsverfahren seien, soweit nicht positivrechtlich ein besonderes Fehlerkalkül bestehe, anhand der Erklärungstheorie und nicht der Willenstheorie zu beurteilen. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille sei maßgeblich. Eine Prozeßhandlung wirke, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt sei (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1988, Zlen. 88/02/0002 bis 0005, und vom 30. September 1981, Zl. 81/03/0077). Unter Zugrundelegung einer wörtlichen Interpretation könne die in Rede stehende Eingabe auschließlich dem Tätigkeitsbereich des Dr. R als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers zugerechnet werden (arg. "als Masseverwalter ... retourniere ich ..."), zumal nicht einmal eine Andeutung auf ein neben der gesetzlichen Vertretungsbefugnis (für die Masse) bestehendes Vollmachtsverhältnis für den Gewerbeinhaber entnommen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer die Frage der Zurechnung der Zurücklegungserklärung vom 20. Oktober 1988 für strittig erachte, setze dies voraus, daß zu diesem Zeitpunkt eine Vertretungsbefugnis des Dr. R, neben der durch die gerichtliche Bestellung als Masseverwalter für die Konkursmasse gegebenen, durch diesbezügliche Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bestanden habe. Auf Grund der Niederschrift mit dem Genannten vom 1. Oktober 1991 sei ersichtlich, daß eine "ausdrückliche Vollmacht" nicht erteilt worden sei. Aus dem Umstand, daß Dr. R zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ermächtigt bzw. beauftragt gewesen sei, könne jedoch keineswegs denknotwendig geschlossen werden, daß die diesbezügliche Eingabe ungeachtet ihres Inhaltes dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen wäre (der Versuch einer Gewerbezurücklegung auf Grund der Funktion als Masseverwalter sei zwar rechtlich unwirksam, in der Praxis jedoch, wie auch aus einschlägigen diesbezüglichen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, nicht dermaßen ungewöhnlich, als daß eine derartige Interpretation auf Grund des Vorliegens einer persönlichen Ermächtigung schon a priori auszuschließen wäre), zumal auf eine derartige Bevollmächtigung bzw. einen entsprechenden Auftrag anläßlich der Zurücklegung in keiner Weise Bezug genommen worden sei. In wessen Namen eine Zurücklegungserklärung rechtswirksam abzugeben wäre, sei für die Zurechnung des in Rede stehenden Schreibens ebenso unerheblich wie die Frage, in welchem Namen Dr. R allenfalls auf Grund diesbezüglicher Vereinbarung im Innenverhältnis zur Handlung verpflichtet gewesen wäre. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, daß Dr. R in der Niederschrift der MA 63 vom 1. Oktober 1991 selbst vorbringe, die Eingangsformulierung "als Masseverwalter" aus Gewohnheit und somit irrtümlich gewählt zu haben. Es handle sich somit selbst nach der Ansicht des Erklärenden nicht etwa um eine unklare Bezeichnung des Vertretenen (Konkursmasse oder Gemeinschuldner), die die Behörde zu einer diesbezüglichen Mängelbehebung verpflichtet hätte. Sowohl auf Grund der in dieser Hinsicht keinen Zweifel lassenden Formulierung der in Rede stehenden Erklärung, als auch der Angaben des Dr. R sei somit davon auszugehen, daß die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 "als Masseverwalter" und nicht namens des Beschwerdeführers erklärt worden sei. Ob der genannte Masseverwalter auf Grund entsprechender Vereinbarungen im Innenverhältnis zum Einschreiten namens des Beschwerdeführers befugt bzw. verpflichtet gewesen wäre, sei rechtlich unerheblich. Wie schon in den dem Verfahren zugrundeliegenden Feststellungsanträgen eingeräumt worden sei, sei der Masseverwalter nicht zur Disposition über Gewerbeberechtigungen des Gemeinschuldners befugt und könne eine als Masseverwalter abgegebene Zurücklegungserklärung daher keine Rechtswirkungen entfalten. Nach Maßgabe der Gewerbeakten bestehe ein Endigungsgrund mit der Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen, wie dies auch den bekämpften Bescheiden zugrundegelegt worden sei. Dieser Abspruch über den Erlöschenszeitpunkt entspreche freilich nicht dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Anträge, die Behörde wolle feststellen, die Gewerbeberechtigungen hätten mit Einlangen der Zurücklegungserklärung vom 20. Oktober 1988 (das sei der 21. Oktober 1988) geendet, sodaß der bekämpfte Bescheid in dieser Hinsicht abzuändern und das datumsmäßig präzisierte Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, insbesondere auf Einhaltung der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Prüfung der Bevollmächtigung, sowie in seinem Recht auf Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (§ 86 Abs. 1 GewO) als verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es stehe jedenfalls fest, daß Rechtsanwalt Dr. R für den Beschwerdeführer bei Zurücklegung der in Rede stehenden Gewerbe als Vertreter eingeschritten sei, fraglich sei lediglich (für die belangte Behörde), ob Dr. R als gesetzlicher Vertreter für die Masse oder als Bevollmächtigter für den Gewerbeinhaber eingeschritten sei. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Verfahren darauf berufen, daß er im Innenverhältnis Dr. R die Gewerbescheine mit dem Auftrag übergeben habe, die Zurücklegung der Gewerbe bei der Behörde anzuzeigen. Bei allfälligen Zweifeln an der Bevollmächtigung des Dr. R durch den Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde im Sinne der §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsverfahren durchführen müssen. Da Dr. R eindeutig eine Handlung gesetzt habe, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen angezeigt und die Gewerbescheine auch tatsächlich übersandt habe, hätte die belangte Behörde jedenfalls prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall Dr. R zu diesem Schritt bevollmächtigt gewesen sei oder nicht. Für die Bevollmächtigung zur Abgabe dieser Erklärung spreche jedenfalls, daß die "beiden Gewerbeberechtigungen" (gemeint offensichtlich der Gewerbeschein) dem Schreiben beigelegt gewesen seien. Da die Behörde selbst der Ansicht gewesen sei, daß - ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Gewerbeberechtigung nicht unter die Masse falle, so sei dies ein eindeutiges Indiz dafür, daß Rechtsanwalt Dr. R namens des Gewerbeberechtigten die Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe. Der Gebrauch der Worte "als Masseverwalter" könne in diesem Fall nicht allein ausschlaggebend sein, da nach dem Wortlaut des § 10 AVG die Absicht, einem anderen Vollmacht zu erteilen, nicht nur durch den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auch aus dem Verhalten des Vollmachtgebers erschlossen werden könne (§ 863 Abs. 1 ABGB; Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1960, Slg. N. F. Nr. 5222/A). Der Hinweis der belangten Behörde auf die - sicherlich geltende - Erklärungstheorie gehe somit ins Leere, da der offenbar irrtümlich erfolgten Erklärung, "als Masseverwalter" einzuschreiten, die eindeutigen Ausführungen entgegenstünden, daß die Gewerbescheine übersendet würden und die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen angezeigt werde. Daraus ergebe sich offensichtlich, daß der Beschwerdeführer "die Gewerbeberechtigungen" (gemeint offensichtlich Gewerbescheine) dem Masseverwalter tatsächlich übergeben habe, um die Zurücklegung der Gewerbe bei der Behörde anzuzeigen. Diese Handlung sei jedenfalls ein eindeutiges Indiz für das Vorliegen einer Vollmacht. Das Unterlassen des amtswegigen Verbesserungsauftrages stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, da die belangte Behörde in der Folge - ausgehend von diesem Verfahrensfehler - die gegenständliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen bis heute nicht weiter bearbeitet habe. Der Bearbeitung der Anzeige der Gewerbezurücklegungen stehe auch nicht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach der Masseverwalter nicht berechtigt sei, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei erkennbar, daß die belangte Behörde selbst Zweifel an der Bevollmächtigung des Dr. R durch den Beschwerdeführer gehabt habe. Diese Zweifel wären im Sinne der Bestimmungen des AVG über die Bevollmächtigung von Amts wegen auszuräumen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Möglichkeit erhalten müssen, im Rahmen des Verbesserungsverfahrens zu erklären, ob er nun tatsächlich die Gewerbeberechtigungen zurücklegen habe wollen oder nicht. Die belangte Behörde hätte die Frage der Bevollmächtigung abklären und allenfalls das Verbesserungsverfahren im Sinne des § 13 AVG von Amts wegen nachholen müssen.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 85 GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, endigt die Gewerbeberechtigung ... 9. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, ... 10. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87 bis 89 und 91) ... Gemäß § 86 Abs. 1 leg. cit. wird die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4457/A dargetan hat, ist der Masseverwalter nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners zurückzulegen. Dies ist (insbesondere auch) damit begründet worden, daß die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Berechtigten, die Gewerbeberechtigung, nicht übertragbar sei, weil ihr subjektiv-öffentlichrechtlicher Charakter zukomme. In Hinsicht auf die Ausübung des Gewerbes kommen dem Masseverwalter (für die Dauer des Konkurses) Befugnisse im Vertretungsverhältnis zum Gemeinschuldner nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 91/04/0020). Der Gemeinschuldner ist jedoch nicht gehindert, sich im Verfahren über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des im Konkurs über sein Vermögen vom Gericht bestellten Masseverwalters als Vertreter im Sinne des § 10 AVG zu bedienen.
Gemäß § 10 AVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1990 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1990 ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG erfordert somit die Wirksamkeit der Bestellung eines Vertreters gegenüber der Behörde die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder die mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde, auf das der Behörde nicht bekannt gegebene Innenverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber kommt es hingegen nicht an (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1967, Slg. N.F. Nr. 7081/A sowie vom 7. September 1983, Zl. 82/03/0226). Eine schriftliche Vollmacht ist weder aktenkundig noch wird deren Vorlage vom Beschwerdeführer behauptet. Aus dem am 21. Oktober 1988 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten schriftlichen Anbringen des Rechtsanwaltes Dr. R kann auch nicht ansatzweise entnommen werden, dieser würde als Vertreter des Beschwerdeführers dessen Gewerbeberechtigungen zurücklegen, vielmehr bezieht sich Dr. R bereits im Betreff auf das "Konkursverfahren A" und gibt seine Erklärung ausdrücklich "als Masseverwalter" ab. Auch bei der Einvernahme vor der Gewerbebehörde zum laufenden Gewerbeentziehungsverfahren am 4. Jänner 1989 hat der Beschwerdeführer auf eine Bevollmächtigung Dr. R nicht hingewiesen, vielmehr gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen durch die Behörde keine Einwände erhoben. Da auch keine mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde durch den Beschwerdeführer an Dr. R erfolgt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die in Rede stehende Eingabe des Dr. R vom 20. Oktober 1988 sei ausschließlich dem Tätigkeitsbereich desselben als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen, einen Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Da der Behörde somit eine Bevollmächtigung des Dr. R durch den Beschwerdeführer - unabhängig von einem allenfalls bestehenden Vertretungsverhältnis im Innenverhältnis - nicht bekannt geworden war, konnten ihr über Inhalt und Umfang einer allenfalls bestehenden Vertretungsbefugnis auch keine Zweifel aufkommen, die sie zur Behebung etwaiger Mängel im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG veranlassen hätte müssen.
Da im Sinne der oben dargestellten Rechtslage der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigungen des Gemeinschuldners zurückzulegen, endigten diese im vorliegenden Fall nicht gemäß § 85 Z. 9 GewO 1973 mit der Zurücklegungserklärung des Masseverwalters in seiner Eingabe vom 20. Oktober 1988, sondern gemäß § 85 Z. 10 GewO 1973 mit der Entziehung derselben durch die Behörde. Die Abweisung des auf § 348 Abs. 4 GewO 1973 gestützten Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung, "daß mit dem Einlangen des Schreibens vom 20. Oktober 1988 obige Gewerbeberechtigungen zurückgelegt wurden" durch die belangte Behörde erweist sich daher als gerechtfertigt.
Da bis zum Zeitpunkt des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1991 - somit nach rechtskräftiger Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers - keine Zweifel bezüglich eines allfällig bestehenden Vertretungsverhältnisses des Dr. R zum Beschwerdeführer auftauchen mußten, bedurfte es im Verfahren nach § 348 Abs. 4 GewO 1973 auch keiner Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage, "ob er nun tatsächlich die Gewerbeberechtigung zurücklegen" wollte oder nicht. Ein nunmehr - wie vom Beschwerdeführer gefordert - von der belangten Behörde einzuleitendes Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG könnte nur mehr der - nicht entscheidungsrelevanten - Klärung der Frage dienen, ob zwischen Dr. R und dem Beschwerdeführer ein gegenüber der Behörde nicht rechtswirksam gewordenes Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt der Eingabe vom 20. Oktober 1988 bestanden hat oder nicht. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040210.X00Im RIS seit
20.11.2000