TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/20 94/05/0186

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1992/034;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A & J Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Mai 1994, Zl. MD-VfR - B I - 2/94, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Unter dem Datum 19. Jänner 1994 wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, gegenüber der Beschwerdeführerin ein Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"I. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wird das Ansuchen der A & J GmbH um Baubewilligung für eine Lichtreklame, senkrecht zur Wand vor dem Hause 1., R-Straße 23, zurückgewiesen.

II. Gemäß § 6 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der geltenden Fassung, wird der A & J GmbH der Auftrag erteilt, den über öffentlichem Grund unerlaubt angebrachten Gegenstand, und zwar eine Lichtreklame, senkrecht zur Wand binnen einer Frist von 3 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Diesem Entfernungsauftrag braucht nicht entsprochen werden, wenn innerhalb der gestellten Frist formgerecht eine Bewilligung erwirkt wird."

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Mai 1994 wurde "die gegen Punkt I. rechtzeitig eingebrachte Berufung" der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend, durch den angefochtenen "Bescheid in ihrem Recht auf eine den §§ 6 und 17 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes 1966 ... entsprechende Entscheidung verletzt" zu werden.

Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat die belangte Behörde nur über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Punkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, also lediglich über die Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin "um Baubewilligung für eine Lichtreklame" entschieden und nicht auch den auf § 6 des Gebrauchsabgabegesetzes gestützten Entfernungsauftrag der Behörde erster Instanz bestätigt, weshalb auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien zu beurteilenden, erwähnten Bauansuchens der Beschwerdeführerin Prozeßthema dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihr im Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz verletzt sein.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Ungeachtet dessen wird aus prozeßökonomischen Gründen noch darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf das

hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 86/05/0169, zu Recht die Auffassung vertreten hat, es sei die Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden könne, keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den darin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050186.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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