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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1451 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, Zl. MD-VfR - B III - 5/93, betreffend Vorschreibung der Kosten einer Gehsteigherstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer als verpflichtetem "Eigentümer der Baulichkeit für das Bauvorhaben auf der Liegenschaft P-Gasse ONr. 8" unter Berufung auf § 54 Abs. 8 der Bauordnung für Wien "für die von der Gemeinde Wien erbrachte Leistung zur Gehsteigherstellung, und zwar für den vor der Liegenschaft hergestellten Gehsteig, ein Kostenersatz von S 51.728,34 vorgeschrieben".
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß durch die Errichtung eines Dachgeschoßausbaues auf der gegenständlichen Liegenschaft, welche mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 baubehördlich bewilligt worden sei, eine neue Gehsteigverpflichtung gemäß § 54 Abs. 1 erster Satz der Bauordnung für Wien bewirkt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich daher im Unrecht, wenn er annehme, daß lediglich bei Errichtung des Neubaues in den Jahren 1883 bis 1889 eine Gehsteigverpflichtung entstanden sei und durch die Übernahme des den damaligen Rechtsvorschriften entsprechenden Gehsteiges in das öffentliche Gut im Jahre 1903 das Entstehen einer neuen Gehsteigverpflichtung ausgeschlossen sei. Die Verordnung betreffend die Gehsteigherstellung vom 17. Februar 1981, LGBl. für Wien Nr. 14, sei durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 22/1984 geändert worden, wobei der Vergleich der Texte zeige, daß die Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges derart geändert worden seien, daß eine Neuherstellung bzw. bauliche Änderung des Gehsteiges gerechtfertigt gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des § 54 der Bauordnung für Wien haben nachstehenden Wortlaut:
"(1) Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu- oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Abs. 10) einen Gehsteig herzustellen. ...
...
(8) Tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Wurde der Gehsteig jedoch auf Kosten der Gemeinde hergestellt oder wurde von der Gemeinde eine Teilleistung (Vorleistung) zur Gehsteigherstellung erbracht oder wurde von der Gemeinde auf Grund einer Änderung der Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges ein übernommener Gehsteig diesen Bestimmungen entsprechend abgeändert, hat der Verpflichtete der Gemeinde Kostenersatz zu leisten; etwa erforderliche Instandsetzungen sind auch in diesem Falle von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen.
..."
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der im Jahre 1984 unter Bedachtnahme auf eine Änderung der Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges (vgl. LGBl. für Wien, Nr. 22/1984) erfolgten Änderung desselben trifft den Beschwerdeführer, weil er, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, auf Grund einer Baubewilligung vom 23. Oktober 1992 einen Dachgeschoßausbau hergestellt hat. Daher kommt nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 8 leg. cit. weder dem Umstand, daß diese Änderung des Gehsteiges bereits vor der Herstellung des Dachgeschoßausbaues durch die Gemeinde vorgenommen worden ist, noch der Tatsache eine rechtliche Bedeutung zu, daß vor dieser Änderung des Gehsteiges ein den Vorschriften zur Zeit seiner Errichtung entsprechender Gehsteig vorhanden war, weshalb die Behörde auch nicht berechtigt gewesen wäre, den Ersatz der Kosten für diese Änderung des Gehsteiges bereits dem Voreigentümer vorzuschreiben. Eine Verjährung dieses gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Anspruches hatte die belangte Behörde nicht anzunehmen, weil auf die in Rede stehende Verpflichtung die Bestimmungen des ABGB über die Verjährung keine Anwendung finden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1955, Slg. Nr. 3729/A). Die Behörde war auch nicht gehalten, die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges in das Grundbuch einzutragen, weil diese am Bau selbst haftet und kraft Gesetzes auf jeden Rechtsnachfolger übergeht (vgl. dazu die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, auf S. 245 unter Z. 3 zitierten hg. Erkenntnisse).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle ein Nachweis, daß eine Gehsteigherstellung durch die Gemeinde tatsächlich erfolgt sei, ist zu entgegnen, daß die Magistratsabteilung 28 am 2. August 1993 Nachstehendes berichtet hat:
"Im Zuge des Umbaues der P-Gasse zur verkehrsberuhigten Zone wurde der Gehsteig vor der Liegenschaft P-Gasse ONr. 8 im Zeitraum vom 24.7. bis 16.11.1984 in den BO-gemäßen Zustand hergestellt. Im Zuge des U-Bahnbaues und vor den Straßenumbauarbeiten der MA 28 wurden im og. Gehsteig Kabellegungsarbeiten der WStW-E-Werke durchgeführt. Die Grundlagen der Kostenschätzung basieren auf dem Schreiben MA 28-10402/23/82 vom 2.6.1982, Abs. 2. Die Kostenermittlung erfolgte an Hand der Kostensätze vom 20.3.1982 für Granitrandsteine 20/24 mit einem Pauschaleinheitssatz von
S 1.597,40 per lfm, und der Kostenersatz vom 2.5.1991 für Betonpflasterung mit dem Pauschaleinheitssatz von
S 860,--/per m2."
Der Beschwerdeführer hat in seiner dazu abgegebenen Äußerung vom 15. Oktober 1993 lediglich bemerkt, daß "der Einwand hinsichtlich der Höhe der Baukosten nicht aufrechterhalten" werde und "alle übrigen Einwendungen aufrecht bleiben". Er hat also der Annahme der belangten Behörde, daß eine die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten auslösende Änderung des Gehsteiges im Sinne des § 54 Abs. 8 leg. cit. von der Gemeinde durchgeführt worden ist, während des Verwaltungsverfahrens nicht widersprochen, weshalb seiner diesbezüglichen Verfahrensrüge keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt.
Durch die im Gegenstande erfolgte Kostenvorschreibung sind daher keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050130.X00Im RIS seit
11.07.2001