TE Vwgh Beschluss 1994/9/21 AW 94/12/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Juni 1994, Zl. 44 4430/5-I/6/94, betreffend Entzug einer Naturalwohnung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller, dessen Berufung betreffend Entzug einer Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 BDG mit dem unter

Zl. 94/12/0216 angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben wurde, beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er bringt diesbezüglich im wesentlichen vor, es seien dem Antrag entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen nicht erkennbar. Die für seine Frau und ihn entstehende Situation würde aber einen unverhältnismäßig großen Nachteil bedeuten. Die in diesem Haus wohnenden sonstigen Parteien hätten keine Einwände gegen seinen Weiterverbleib in der Naturalwohnung erhoben.

Dazu brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im wesentlichen vor:

Im gegenständlichen bundeseigenen Wohngebäude wohnten derzeit neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin noch weitere Familien, darunter eine Familie mit drei minderjährigen Kindern. Nach dem im angefochtenen Bescheid eingehend dargestellten Sachverhalt sei der Beschwerdeführer wegen eines sexuell motivierten Übergriffes auf eine minderjährige - damalige - Hausbewohnerin wegen des Verbrechens der Unzucht rechtskräftig verurteilt worden. Nach diesem Übergriff, der keineswegs als geringfügig angesehen werden könne, sei das Vertrauen in ein zukünftiges korrektes Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben und daher den anderen Hausbewohnern ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers als Mitbewohner des Hauses nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, daß die Hausbewohnerin, die vom genannten Übergriff betroffen gewesen sei, nicht mehr das Haus bewohnt. Es sei daher dringend geboten und liege im zwingenden öffentlichen Interesse, einen dieser Beurteilung entsprechenden Zustand herzustellen. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides werde dieser Zustand hergestellt und nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die Voraussetzung für die Setzung einer Räumungsfrist von längstens einem Jahr geschaffen. Es sei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer auch kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er im Falle des Vollzuges lediglich dazu verhalten wäre, sich am Wohnungsmarkt eine geeignete Wohnung zu besorgen. Im übrigen verfüge die weitaus überwiegende Zahl von Bundesbediensteten nicht über eine Naturalwohnung, sondern sei auf die übrigen Möglichkeiten des Wohnungsmarktes angewiesen.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Mit ihrem Vorbringen hat die belangte Behörde erkennbar das zwingende öffentliche Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der bekämpften Personalmaßnahme dargetan. Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller genannten Gründe im Verfahren nach § 30 VwGG ist demnach entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorzunehmen

(vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 30. Oktober 1981, Zl. 81/08/0090, oder vom 16. September 1992, Zl. AW 92/12/0012).

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994120014.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten