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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Juni 1994, Zl. UVS 30.14-67/93-9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem über hg. Verbesserungsauftrag erstatteten ergänzenden Schriftsatz vom 29. Juli 1994 - auf das sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. Juni 1994, Zl. 94/03/0104) - wurde der vorliegende Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Juni 1994 zugestellt. Der angegebene Zustelltag war ein Mittwoch. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Mittwoch, dem 27. Juli 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch, wie sich aus dem Poststempel einwandfrei ergibt, erst am 29. Juli 1994 zur Post gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030193.X00Im RIS seit
20.11.2000