TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/03/0229

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3;
VVG §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des O in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Juli 1993, Zl. 8V-FE-232/4/92, betreffend Verweigerung der Einstellung eines Exekutionsverfahrens zur Vollziehung eines Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Exekutionsverfahrens zur Vollziehung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 2. März 1987 bzw. des Berufungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 27. März 1987 gemäß § 3 Abs. 2 VVG als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Kärntner Landesregierung im wesentlichen aus, mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 2. März 1987 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe am 19. Mai 1986 an einem näher bezeichneten Tatort eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 21.000,-- (Ersatzarreststrafe 19 Tage) verhängt worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. März 1987 ebenso wie die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 9. September 1989 habe die Vollstreckungsbehörde beim Bezirksgericht Klagenfurt auf Grund dieses Exekutionstitels die Eintreibung der aushaftenden Geldleistung in der Höhe von S 25.250,-- beantragt. Vollstreckungsverjährung sei deshalb nicht eingetreten, weil nach § 31 Abs. 3 VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sei. Die absolute Vollstreckungsverjährungsfrist habe mit dem Tag der Tat, also dem 19. Mai 1986 zu laufen begonnen, sodaß die Verjährung am 19. Mai 1989 eingetreten wäre. Da jedoch am 25. Mai 1987 gegen den Bescheid vom 27. März 1987 die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Kärntner Landesregierung am 31. Mai 1988 zugestellt worden und diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sei, sei die Einleitung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens innerhalb der gemäß § 31 Abs. 3 VStG vorgesehenen Verjährungsfrist erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, er vertrete die Ansicht, die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1987, die mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten sei, sei nicht so auszulegen, daß auch die Bestimmung des § 31 Abs. 3 auf Vorfälle anzuwenden sei, die vor Inkrafttreten dieser Strafgesetznovelle angefallen seien. Auf die Tat des Beschwerdeführers seien vielmehr die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 295/1985 anzuwenden, nach deren Inhalt die Vollstreckungsverjährung nach Ablauf von 3 Jahren nach begangener Tat eintrete.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer insoferne die Rechtslage, als die Bestimmung, daß die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist des § 31 Abs. 3 nicht einzurechnen ist, nicht erst durch die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1987, sondern bereits durch die mit 1. August 1984 in Kraft getretene Verwaltungsstrafgesetznovelle BGBl. Nr. 299/1984 dem Abs. 3 des § 31 angefügt wurde. Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Berechnung des Ablaufes der Frist des § 31 Abs. 3 VStG die Zeit der Anhängigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde außer Betracht gelassen hat.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030229.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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