TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/01/0149

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1993, Zl. 4.316.622/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "früheren SFRJ", ist am 1. April 1991 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am selben Tag, ihr Asyl zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark stellte mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 fest, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, nicht erfülle. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG von der belangten Behörde abgewiesen. Österreich gewähre der Beschwerdeführerin kein Asyl.

Nach der in dieser Hinsicht unbestrittenen Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben, einer direkten politischen Verfolgung im Kosovo sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Sie habe sich nicht politisch betätigt und habe auch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Da ihr Ehegatte an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er von der Polizei verhaftet und geschlagen worden. Aus diesem Grund und da die Beschwerdeführerin mit dem serbischen Regime nicht einverstanden gewesen sei, habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten Kosovo verlassen. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin - unbestritten - ausgeführt, daß erlittene Verfolgungen und begründete Furcht vor weiteren Verfolgungen oder Benachteiligungen aus politischen Gründen sie zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen hätten.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin ihre pauschalen Berufungsangaben weder konkretisieren noch durch Beweismittel untermauern habe können. Erfahrungsgemäß machten Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Teilnahme an Demonstrationen und die daraus folgenden Konsequenzen hätten nicht als gegen die Beschwerdeführerin gesetzte Verfolgungsakte angesehen werden können. Es sei der Beschwerdeführerin daher im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete, ihre Person betreffende Verfolgungen aus einem der im Asylgesetz 1991 taxativ aufgezählten Gründe darzutun.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid für inhaltlich rechtswidrig, weil ihrer Auffassung nach ein Ausdehnungsantrag im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 gemäß § 12 Abs. 3 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit § 13 AVG formlos gestellt werden könne, sofern das Verhalten geeignet sei, einen Ausdehnungswunsch erkennbar zu machen. In ihrer Einvernahme habe sie zu erkennen gegeben, daß sie persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, aber daß ihr Ehegatte eine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu befürchten gehabt habe. Sie hätte auf die Möglichkeit, einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark hingewiesen werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre somit ihr Asylantrag als Ausdehnungsantrag im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 zu beurteilen gewesen. Der "Ausdehnungswunsch" ihres Mannes gehe allein daraus hervor, daß dieser mit ihr aus dem Kosovo geflohen sei und mit der Beschwerdeführerin gemeinsam einen Asylantrag gestellt habe.

Diesen Rügen der Beschwerdeführerin kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil es während des Asylverfahrens erster Instanz gemäß dem damals geltenden Asylgesetz (1968) keine Möglichkeit eines Antrages auf Ausdehnung des Asyls gegeben hat. Die Behörde erster Instanz hätte sie daher gar nicht auf diese Möglichkeit hinweisen können. In der Berufung wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der Behörde, daß sie nicht politisch verfolgt im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Im Rahmen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, die durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmt wird (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Slg. 5949/A), entschied in der Folge die belangte Behörde. Die Berufungsbehörde hatte daher nicht zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin am 1. April 1991 gestellte Antrag im Zusammenhalt mit ihrer Einvernahme einen formlosen Ausdehnungsantrag im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 leg. cit. darstellte. Es steht und stand der Beschwerdeführerin seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 jederzeit offen, einen Antrag auf Ausdehnung des Asyls im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010149.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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