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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994, Zl. 4.333.204/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgenden Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "jugoslawischen Föderation", ist am 27. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am selben Tag, ihm Asyl zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hat mit Bescheid vom 25. Februar 1992 festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorlägen. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei.
Nach § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde nahm aufgrund der niederschriftlichen Befragung am 29. Jänner 1992 - von dem Beschwerdeführer nicht bestritten - an, daß sich dieser vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe und es ihm möglich gewesen wäre, dort um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer sei in Slowenien keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe abgeschoben zu werden. Slowenien sei seit dem 27. September 1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und es spreche nichts dafür, daß es die aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige. Biete ein Zufluchtsstaat von seiner geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz (wie dies im Falle Sloweniens gegeben sei), so sei Sicherheit im Augenblick des Betretens dieses Staates als gegeben anzunehmen und könne die einmal erreichte Verfolgungssicherheit durch Verstreichen von Zeit nicht wachsen. Die relative Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers könne daher an diesem Ergebnis nichts ändern. Es sei durchaus legitim, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, auch größere Teilbereiche - wie das "Nonrefoulementrecht" - effektiv in Geltung stünden. Nach § 2 Abs. 3 Asylgesetz reiche dabei eine generalisierende Betrachtungsweise aus. Der Beschwerdeführer habe nicht darzutun vermocht, daß er keinen Rückschiebeschutz genossen habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß ihm zur Frage des sicheren Drittstaates kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1976, Slg. 9191/A) genügt es nicht, die Verletzung des Parteiengehörs geltend zu machen, es muß vielmehr dargelegt werden, was im Falle der Einräumung des Parteiengehörs vorgetragen worden wäre bzw. ob und welche tatsächlichen Feststellungen bekämpft worden wären, weil es nur im Falle der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG kommen kann. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber nur die Verletzung des Parteiengehörs geltend und stellt insbesondere nicht die Annahme der belangten Behörde, daß er in Slowenien, das als nunmehr selbständiger Staat mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 ohne jegliche Einschränkung erklärt hat, sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden zu erachten (vgl. BGBl. Nr. 806/1993), vor Verfolgung sicher war, in Frage, weshalb dieser Rüge keine Berechtigung zukommt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010583.X00Im RIS seit
20.11.2000