TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/01/0190

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art32;
FlKonv Art33 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1994, Zl. 4.307.879/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 1991 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem rumänischen Staatsangehörigen, der am 5. August 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 31. August 1990 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1

Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 17. Dezember 1990, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die näheren Umstände seines Aufenthaltes in Ungarn "in keinster Weise beleuchtet" und die Tatsache, daß er sich dort auf der Durchreise befunden habe, "als unbeachtlich abgetan", als nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer wendet sich auch im übrigen lediglich gegen diese Auslegung des Begriffes der "Verfolgungssicherheit", wobei aber die von ihm dagegen vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß demnach "prinzipiell keinem rumänischen Staatsbürger in Österreich Asyl gewährt werden dürfte, da, wie ja allgemein bekannt ist, Rumänien nicht ein österreichisches Nachbarland ist, sohin jedenfalls auch ein anderer Staat zur Einreise in Österreich passiert werden muß", und "da davon auszugehen ist, daß alle relevanten als Durchreisestaat in Frage kommenden Länder Mitglieder der Genfer Flüchtlingskonvention sind, sohin jeder rumänische Flüchtling irgendwo, irgendwann sicher wäre und daher niemals in Österreich Asyl erhalten könnte", so ist ihm grundsätzlich entgegenzuhalten, daß dieser Umstand in den Fällen, in denen tatsächlich die Annahme der Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat gerechtfertigt ist, nicht gegen die erfolgte Auslegung spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 94/01/0163). Der Beschwerdeführer übersieht, daß ein (die Notwendigkeit der Asylgewährung in Österreich begründendes) Schutzbedürfnis für einen Flüchtling nicht (mehr) besteht, der nach Verlassen seines Heimatlandes (seiner Behauptung nach des Verfolgerstaates) bereits in einem anderen Staat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte (vgl. außer dem zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere das ebenfalls schon zitierte Erkenntnis zur Zl. 93/01/0357). Daraus, daß es "jedoch keineswegs der Praxis entspricht", daß rumänischen Flüchtlingen generell kein Asyl in Österreich gewährt wird, "und nicht einsichtig ist, weshalb hier von Fall zu Fall unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden", läßt sich - ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen in einzelnen Fällen dieser Ausschließungsgrund nicht herangezogen wurde - kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers dahingehend ableiten, daß bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in seinem Fall von diesem Ausschließungsgrund nicht Gebrauch gemacht wird.

Der Beschwerdeführer knüpft seine Überlegungen auch an § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 an, wonach kein Asyl Fremden gewährt wird, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Da "auch die bezughabenden Gesetze der anderen Staaten, welche Mitglieder der Genfer Flüchtlingskonvention sind, derartige Bestimmungen enthalten", müsse er davon ausgehen, "daß mit dieser abweisenden Entscheidung" der belangten Behörde sein "Schicksal in sämtlichen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention sozusagen besiegelt ist, da mit dieser in Österreich gefällten abweisenden Entscheidung" seine "Asylmöglichkeiten in anderen in Frage kommenden Staaten unterlaufen werden". Dies könne "jedoch nicht der Sinn und Zweck der Genfer Flüchtlingskonvention sein, welche ja" von der belangten Behörde "im angefochtenen Bescheid immer großzügig zitiert wird und in seiner Präambel unter anderem anführt, daß es ihr Grundsatz ist, daß die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen, daß die Vereinten Nationen ihre größte Anteilnahme an den Flüchtlingen bekanntgeben und sich bestreben, den Flüchtlingen die größtmögliche Auslegung ihrer" (richtig: Ausübung jener) "grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern usw.". Darauf ist zu erwidern, daß die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war und demnach der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorliegt, nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob er sich damit der Möglichkeit, in Hinkunft in anderen Staaten Asyl gewährt zu erhalten, begeben hat; andernfalls würde diese Bestimmung, auch bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auslegung des Begriffes der "Verfolgungssicherheit", nie Anwendung finden können. Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, daß diesbezüglich ein Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0402, und die dort angeführte Vorjudikatur) und es an ihm gelegen gewesen wäre, bereits in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, auf diese Weise seine Rechte als Flüchtling (sollte ihm diese Eigenschaft tatsächlich zukommen) wahrzunehmen und die dort vorhandene Verfolgungssicherheit in Anspruch zu nehmen. Daß bzw. aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Fragen der Möglichkeit der Gründung einer Existenz des Beschwerdeführers, die ihm bei dieser Gesetzesauslegung genommen wäre, vermögen - abgesehen davon, daß eine solche Existenz für ihn nicht nur auf Grund einer Asylgewährung denkbar ist - daran nichts zu ändern.

Umstände, die darauf schließen ließen, daß er auf dem Boden dieser Rechtslage nicht bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher war, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er ist insbesondere der Annahme der belangten Behörde, es spreche nichts dafür, daß Ungarn die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention (siehe dazu BGBl. Nr. 260/1992) ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige, und dieses Land biete von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz, nicht entgegengetreten und hat damit nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels, der der Aktenlage nach darin liegt, daß nicht erkennbar ist, worauf sich dieses Ermittlungsergebnis stützt, und dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör gewährt wurde, aufgezeigt. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention stelle "keine absolute Bestimmung" dar, sondern werde "vielmehr durch eine Reihe von in Art. 33 Abs. 2 und Art. 32 aufgeliesteten Ausnahmen durchbrochen", ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil der Begriff der "Verfolgungssicherheit" zwar - wie gesagt - miteinschließt, daß er wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, darunter aber nur die Fälle verstanden werden können, in denen nicht die Genfer Flüchtlingskonvention selbst eine Ausnahme als gerechtfertigt ansieht, also die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings als zulässig erachtet.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010190.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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