TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/01/0552

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994, Zl. 4.335.664/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, der am 11. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 13. Februar 1992 den Asylantrag gestellt hatte, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Mai 1992, womit festgestellt worden war, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gestützt, weil der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem Drittland - im vorliegenden Fall Slowenien - keiner Verfolgung im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet bei dem Verwaltungsgerichtshof nicht, sich in Slowenien aufgehalten zu haben und vertritt hiezu die Auffassung, die Anwendung des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 setze voraus, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt gewesen und von diesen geduldet worden sei; aus dem AsylG 1991 lasse sich keine Obliegenheit ableiten, in einem Drittstaat länger zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang jedoch in tatsächlicher Hinsicht nichts Konkretes vor, das darauf hätte hinweisen können, daß er vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien nicht bereits vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/01/0360) ist Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange sich der Beschwerdeführer in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von diesen geduldet war.

Da nach den Kundmachungen des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 806 und 807/1993, Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 erklärt hat, sich auch weiterhin an die genannten Übereinkommen, hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus der Konvention an die Alternative b) der Z. 1 des Abschnittes B des Art. I dieser Konvention, für gebunden zu erachten, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 angenommen hat. Daß sich der Beschwerdeführer hiebei allenfalls nur auf der Durchreise nach Österreich befunden hat, ist rechtlich ohne Belang, weil es auf die Dauer und das Motiv seines (auch nur vorübergehenden) Aufenthaltes in Slowenien nicht ankommt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf dessen ausführliche Darlegungen im übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erging - auch vom Beschwerdeführer so zitiert - zum AsylG (1968), welches Gesetz jedoch richtigerweise von der belangten Behörde im Sinn des § 25 Abs. 2 AsylG 1991 nicht mehr anzuwenden war, die sich darauf beziehende Judikatur auch nicht auf den durch das AsylG 1991 neu eingeführten Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. übertragen werden kann (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256).

Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge nicht einzugehen.

Da sich aus dem Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010552.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten