TE Vwgh Beschluss 1994/9/21 94/03/0172

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer lind DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2. die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989, Zl. MA 63-K 363/87, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt.

Spruch

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 die ihm in einem näher bezeichneten Standort zustehende Gewerbeberechtigung "Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4 bis 6 Sitzplätzen, einschließlich des Lenkersitzes" auf immer entzogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 29. Juni 1994 mit der Begründung als unzulässig zurück, infolge der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderten Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, sei eine Berufung an den Bundesminister nicht mehr zulässig. Mit seinem am 18. Juli 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989 zu bewilligen und holt gleichzeitig die versäumte Bescheidbeschwerde nach. Gemäß S 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel einräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0217), liegt beim Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel der Eingabe vor, die deshalb nicht als ein dem Gesetz entsprechender Wiedereinsetzungsantrag anzusehen und daher zurückzuweisen ist.

Das trifft im vorliegenden Fall zu, da weder der den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde enthaltende Schriftsatz noch die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Juli 1994 einen (leserlichen) Hinweis darauf enthält, wann dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.

Mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, am 1. Juli 1993 ist - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - durch die Neufassung des § 361 GewO 1973, insbesondere durch den Entfall des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, der administrative Instanzenzug im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung verkürzt worden. Er endet nunmehr gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG gleichfalls beim Landeshauptmann. Mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 ist daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989 in Rechtskraft erwachsen und es begann mit diesem Zeitpunkt die Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG dagegen zu laufen (vgl. den hg. Beschluß vom 23. November 1993, Zlen. 93/04/0213, 93/04/0214). Die sechswöchige Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde war daher zum Zeitpunkt ihrer Postaufgabe abgelaufen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen. Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

W i e n , am 21. September 1994

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030172.X00

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten