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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des S in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1993, Zl. 4.330.993/8-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerdebehauptung, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer "erst am 28.10.1993 vom Leiter der Fremdenpolizei Graz ... persönlich übergeben" worden und "vorher" sei "eine Zustellung an den BF nicht erfolgt", wurde das Vorverfahren eingeleitet. Nunmehr hat sich aber nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde herausgestellt, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im Wege der Hinterlegung bereits mit Wirksamkeit vom 20. Jänner 1993 zugestellt wurde, weshalb die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 3. März 1993 endete. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 9. Dezember 1993 zur Post gegeben. Das Vorliegen eines Zustellmangels ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer, dem zu einer entsprechenden Stellungnahme Gelegenheit geboten wurde, behauptet worden.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und demnach ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011438.X00Im RIS seit
20.11.2000