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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, den Beschluß gefaßt:
Spruch
I. Der Antrag gemäß § 46 VwGG des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 1992, 1. Zl. MA 63 - K 66/86, betreffend Entziehung der Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes,
2.
Zl. MA 63 - K 65/86, 3. Zl. MA 63 - K 67/86,
4.
MA 63 - K 68/86, 5. MA 63 - K 69/86, 6. MA 63 - K 70/86,
7.
MA 63 - K 71/86 und 8. MA 63 - K 72/86, 2. bis 8. betreffend Entziehung der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, wird zurückgewiesen.
II. Die unter I. angeführte Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 25. November 1985, die Gewerbeberechtigung für das "Mietwagengewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes" und mit weiteren sieben Bescheiden derselben Behörde vom 25. November 1985 jeweils die Gewerbeberechtigung für das "Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4-6 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes", je für einen bestimmten Standort in Wien, gemäß § 89 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z. 1 sowie § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 entzogen. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 1992 abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide enthalten jeweils eine Rechtsmittelbelehrung, nach welcher binnen 2 Wochen ab Zustellung der Bescheide Berufung erhoben werden könne.
Die gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien erhobenen Berufungen wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheiden vom 4. Juli 1994 als unzulässig zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG ende in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann, soferne dieser als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden habe, wenn nicht ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt sei. Gemäß § 361 Abs. 5 GewO 1973 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung gehe der administrative Instanzenzug in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in §§ 87,88 und 89 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Gründen bis zum Bundesminister. Durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sei diese Bestimmung des § 361 Abs. 5 GewO 1973 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 entfallen. Der administrative Instanzenzug erweise sich somit durch die Entscheidung des Landeshauptmannes als erschöpft.
Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist in diesem Fall der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer stützt den am 2. August 1994 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag darauf, daß in den Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien Berufungsmöglichkeit eingeräumt worden sei und er Berufungen an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingebracht habe, diese Berufungen sich aber - aufgrund einer nach ihrer Einbringung eingetretenen Änderung der Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle 1992 - als unzulässig erwiesen hätten.
Fällt durch die Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug weg, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 669, zitierte hg. Judikatur) ein Fall des § 46 Abs. 2 VwGG vor, wobei die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG ab Zustellung des die - ursprünglich zulässige - Berufung zurückweisenden, letztinstanzlichen Bescheides zu laufen beginnt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten. Fehlen derartige Angaben, liegt ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, der zur Zurückweisung des Antrages führen muß (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 672).
Im gegenständlichen Fall enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinerlei Ausführungen über den Zeitpunkt der die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG in Gang setzenden Zustellung der Zurückweisungsbescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Der Antrag mußte daher zurückgewiesen werden.
II. Aus den zu I. gemachten Ausführungen ergibt sich, daß die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte - unter I. des Spruches dieses Beschlusses näher bezeichnete - Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030205.X00Im RIS seit
11.07.2001