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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art103 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2. die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989, Zl. MA 63-K 362/87, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 die ihm in einem näher bezeichneten Standort zustehende Gewerbeberechtigung "Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4 bis 6 Sitzplätzen, einschließlich des Lenkersitzes" auf immer entzogen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 29. Juni 1994 mit der Begründung als unzulässig zurück, infolge der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderten Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, sei eine Berufung an den Bundesminister nicht mehr zulässig.
Mit seinem am 18. Juli 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989 zu bewilligen und holt gleichzeitig die versäumte Bescheidbeschwerde nach.
Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel einräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0217), liegt beim Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel der Eingabe vor, die deshalb nicht als ein dem Gesetz entsprechender Wiedereinsetzungsantrag anzusehen und daher zurückzuweisen ist.
Das trifft im vorliegenden Fall zu, da weder der den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde enthaltende Schriftsatz noch die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Juli 1994 einen (leserlichen) Hinweis darauf enthält, wann dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.
Mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, am 1. Juli 1993 ist - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - durch die Neufassung des § 361 GewO 1973, insbesondere durch den Entfall des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, der administrative Instanzenzug im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung verkürzt worden. Er endet nunmehr gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG gleichfalls beim Landeshauptmann. Mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 ist daher der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1989 in Rechtskraft erwachsen und es begann mit diesem Zeitpunkt die Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG dagegen zu laufen (vgl. den hg. Beschluß vom 23. November 1993, Zlen. 93/04/0213, 93/04/0214). Die sechswöchige Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde war daher zum Zeitpunkt ihrer Postaufgabe abgelaufen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030170.X00Im RIS seit
11.07.2001